Dienstag, 11. September 2012

Verbraucher überprüfen Policen regelmäßig

Eine kürzlich durchgeführte repräsentative Onlineumfrage zum Thema Versicherungsschutz hat ergeben, dass immerhin knapp die Hälfte der 1.000 Befragten ihre Policen in regelmäßigen Abständen oder sogar jährlich auf Aktualität überprüft. Dabei achten sie besonders auf die Fragestellungen nach Über- oder Unterversicherung und Preis-Leistungs-Verhältnis der Verträge. Die übrigen 45% der Studienteilnehmer gaben an, ihren aktuellen Versicherungsstatus nicht zu kennen, 11% aller Befragten hatten sogar ihre Policen nach Vertragsunterzeichnung noch nie überprüft. Dies ist sowohl nicht empfehlenswert als auch fast fahrlässig, denn es könnte doch durchaus sein, dass sich der Umfang des zu versichernden Rahmens verändert hat und dringend angepasst werden sollte. Ansonsten stehen ist Ihr Schaden im Ernstfall nicht versichert oder sie zahlen zum Beispiel für versicherte Dinge, die Sie gar nicht mehr besitzen.

Die Befragung ergab zudem, dass sich zwei Drittel der Teilnehmer für ausreichend versichert halten, 14% gingen sogar davon aus, zu wenig versichert zu sein. Dies widerspricht Beobachtungen von Verbraucherschützern, die immer wieder darauf hinweisen, dass viele Deutsche zu viele oder die falschen Versicherungen abgeschlossen haben. Ohne es zu wissen hätten viele Bürger Policen, die sich beispielsweise überschneiden, so dass sie doppelt für die gleiche Sache zahlen.

Ein weiterer für die Branche interessanter Punkt war die Tatsache, dass mehr als jeder fünfte befragte Deutsche bereit wäre, für die Überprüfung seiner Versicherungen ein Honorar zu zahlen. 11% der Zahlungswilligen würden dafür maximal 50 Euro investieren wollen, 12% wären bereit, mehr als 50 Euro auszugeben.

Dienstag, 4. September 2012

Leichtfertiger Umgang mit iPad und Laptop

In der Versicherungswirtschaft mehren sich kritische Stimmen, die den Umgang von Unternehmen mit dem Thema Datensicherheit monieren. Es heißt, gerade durch mobile Arbeitsplätze wie iPad und Laptop setzen sich viele Firmen dem Risiko aus, leichte Beute für Hacker zu werden.

Dabei fällt auf, dass die größte Gefahr nicht von jungen Mitarbeitern und ihrem vermeintlich sorglosen Umgang mit dem Internet ausgeht, sondern von den Führungskräften. Wer seinen privaten Tablet-Computer auch für geschäftliche Kommunikation nutzt, setzt sich bzw. sein Unternehmen einer großen Bedrohung aus: Viele unterschätzen das Risiko der Datensicherheit oder wissen gar nicht Bescheid, dass es keine Firewall zwischen tragbaren PC und Internet gibt, folglich jeder Computereindringling auf geschützte Daten zugreifen könnte.

Ein Verlust dieser Daten hätte schwerwiegende Folgen und kann bei Unternehmen Millionenschäden anrichten. Nicht nur, dass seit der Erweiterung des Bundesdatenschutzgesetzes im Jahr 2009 jeder Dateninhaber im Falle eines Hackerangriffs über diesen informiert werden muss, sondern auch die Beauftragung von IT-Experten und Juristen wird nötig, um wahrscheinlich folgenden Schadenersatzforderungen von Kunden Herr zu werden. Unterlässt ein Unternehmen es, seine Kunden über die Attacke zu informieren, können Geldbußen von bis zu 300.000 Euro folgen.
Auf die Unterstützung von ihren allgemeinen betrieblichen Versicherern können die betroffenen Firmen dabei übrigens nicht hoffen. Betriebsunterbrechungs- und Haftpflichtpolicen leisten in der Regel nur bei Personen- und Sachschäden, die Vermögensschadenhaftpflicht schließt Datenverlust zumeist grundsätzlich aus. Einzige Alternative ist hier der Abschluss einer Cyberrisikoversicherung, doch deren Anbieter sehen das fehlende Sicherheitsbewusstsein in den Unternehmen ebenfalls immer kritischer.

Nicht zu unterschätzen ist nach führenden Spezialversicherern zudem der leichtsinnige Umgang mit Laptop oder iPad als Gepäckstück, denn besonders auf Reisen gehen viele mobile Geräte verloren. Wie das Sicherheitsunternehmen Ponemon Institute mitteilte, werden gerade an Flughäfen Laptops als gestohlen gemeldet, am Pariser Flughafen Charles de Gaulle beispielsweise durchschnittlich 733 – pro Woche! Als ein Grund für den starken Anstieg an gemeldeten Diebstählen werden beispielsweise die verschärften Sicherheitskontrollen genannt, bei denen sowohl Passagiere als auch ihr Gepäck gründlichst untersucht bzw. durchleutet werden und es oftmals nicht möglich ist, sein Besitztum im Auge zu behalten. Doch auch durch Schusseligkeit können die Tablet-PCs verloren gehen, zum Beispiel beim Aufbruch vom Flughafenbistro lässt man das gute Stück liegen.

Kennen Sie Ihr Sicherheitsrisiko oder das Ihrer Firma? Wenden Sie sich zur Klärung dieser Frage am besten an einen Industrieversicherungsmakler Ihres Vertrauens. Sollten Sie noch keinen haben, hilft Ihnen der Blick in unser James Branchenbuch weiter.

Mittwoch, 22. August 2012

Auto fahren mit Sandalen oder barfuß

Mal ehrlich: Haben Sie im Sommer zum Auto fahren immer ein paar feste Ersatzschuhe mit? Denn folgt man den allgemein geltenden Regeln ist es nicht erlaubt, einen Wagen mit Schlappen, offenen Schuhen oder gar ohne Schuhe zu steuern. Haben Sie einen Unfall und werden mit dem oben beschriebenen leichten Schuhwerk erwischt, kann man bei der Schadenregulierung Probleme mit der Versicherung bekommen.

Zwar sei es laut Branchenangaben nicht wahr, dass die Kfz-Versicherungen für den Schaden generell nicht aufkommen muss: Die Haftpflicht muss den Schaden in jedem Fall regulieren, doch die Kaskoversicherung darf in einem solchen Fall die Leistung wegen grober Fahrlässigkeit verringern oder sogar ganz verweigern.
In Bezug auf die Polizei gilt kein grundsätzliches Verbot von Fahren mit Sommerschuhen, nur im Falle eines Unfalls können hier Konsequenzen folgen. Anders sieht es aus, wenn Sie mit Ihrem Wagen beruflich unterwegs sind. Die Berufsgenossenschaften der gesetzlichen Unfallversicherer schreiben nämlich beim Auto fahren das Tragen von festem Schuhwerk vor. Wer gegen die Vorschrift verstößt, erhält im Ernstfall keine Leistungen.

Freitag, 17. August 2012

Neuer Kundenkreis für D&O-Versicherungen

Wer meint, eine Berufshaftpflichtversicherung für Geschäftsführer sei nur etwas für große und internationale Unternehmen, liegt deutlich daneben. Denn auch bei Mittelständlern und kleineren familiegeführten Betrieben kann der Vorwurf einer Pflichtverletzung und darauf folgend eine Schadenersatzklage aufkommen. Wer hier nicht richtig versichert ist, haftet mit seinem ganzen Privatvermögen für den entstandenen Schaden.

Nicht nur aus diesem Grund haben auch die Versicherer die Zeichen der Zeit erkannt und werben für die D&O-Versicherung für das Führungspersonal mittelständischer Unternehmen. Laut Branchenschätzungen hat heute nur jeder dritte Manager eines Familienbetriebs entsprechenden Versicherungsschutz. Ein jetziger Abschluss einer Police kann sich für Firmen aus mehreren Gründen lohnen. Zum einen sind die Kosten für entsprechende Versicherungsangebote in den letzen Jahren deutlich gesunken – und dass ohne die Befürchtung einer plötzlichen Preissteigerung in der nächsten Zeit. Zum anderen ist diese Versicherungssparte in Deutschland noch ‚exotisch’  genug als dass ein Unternehmen keinen guten Tarif bekommen würde. Schadenregulierung und Versicherungsbedingungen sind nach aktuellem Stand sehr kundenfreundlich und auf seine Bedürfnisse zugeschnitten.

Da D&O-Versicherungen auf dem deutschen Markt vor allem über Versicherungsmakler vertrieben werden, sollten Sie sich bei Interesse an einen solchen wenden. Adressen finden Sie beispielsweise in unserem James Branchenbuch.

Mittwoch, 8. August 2012

Rabatte für die Kfz-Versicherung

Natürlich sollte beim Abschluss einer Versicherungspolice nicht der Preis entscheiden, sondern der Leistungsumfang des Versicherers. Doch umso besser, wenn man weiß, wo bzw. wie man als Kunde doch in den Genuss von Nachlässen kommen kann. James stellt Ihnen verschiedene Möglichkeiten vor:

1. Schadensfreiheitsrabatt (SFR): Diese Vergünstigung erhalten alle diejenigen Autofahrer, die über einen definierten, längeren Zeitraum unfallfrei gefahren sind. Doch auch junge Fahranfänger können hier profitieren. Sollten die Eltern einen (hohen) SFR für ihre Versicherung haben, können auch die Verkehrsstarter in einer niedrigeren Klasse eingestuft werden.

2. Auch bestimmte Berufsgruppen können auf Nachlässe hoffen, denn zum Beispiel Büroangestellte oder Innendienstmitarbeiter gelten bei den Versicherern als vorsichtige Fahrer. Sollten Sie zu einer risikoreicheren Gruppe gehören, können sie Rabattpunkte sammeln, indem Sie an einem anerkannten Training zur Fahrsicherheit teilnehmen.

3. Ebenfalls wichtig: Je mehr Personen als Fahrer für ein Auto eingetragen sind, desto höher ist die Prämie. Sollten Sie alleiniger Fahrer sein oder den Wagen nur mit Ihrem Partner teilen, sind Sie mit relativ kleinem Geld dabei. Fahrer, die älter sind als 23 Jahre, kommen zudem günstiger weg als jüngere Autobesitzer.

4. Zum Schluss sollten Sie noch wissen, dass ein Versicherer häufig Vergünstigungen einräumen, wenn Sie mehrere Policen bei ihm abgeschlossen haben, also beispielsweise neben der Kfz-Versicherung noch die Haftpflicht- und Hausratversicherung. Falls Sie dennoch das Gefühl haben, dass es günstigeren Versicherungsschutz gibt, kann es sich auszahlen, Ihrem Versicherer das Angebot eines anderen Versicherungsunternehmens vorzulegen. Um Sie weiter als Kunde zu halten, kommt der bisherige Versicherer Ihnen häufig preislich entgegen.

Donnerstag, 2. August 2012

Schwangerschaft: Reiserücktrittversicherung zahlt

Eine Reiserücktrittsversicherung kommt in der Regel nur dann für die Stornokosten einer Reise auf, wenn der Urlaub beispielsweise aufgrund einer plötzlichen Erkrankung abgesagt wird. Eine Schwangerschaft ist keine Krankheit, folglich gilt bei Reiseabbruch bzw. Nichtantretung der Reise keine Kostenerstattung für eine abgeschlossene Versicherung.

Es gibt allerdings eine Ausnahme wie das Amtsgericht München entschied. Ein Ehepaar hatte im Februar 2011 eine Auslandsreise gebucht, die sie im Mai antreten wollten. Die Ehefrau war zur Zeit der Buchung bereits schwanger, doch einen Monat vor Reiseantritt traten Komplikationen auf und sie hatte vorzeitige Wehen. Die Ärztin riet zur Vorsicht, weshalb das Paar die Reise stornierte. Die angefallenen Kosten über 2.500 Euro für die Stornierung der Reise reichten die beiden bei der Reiserücktrittsversicherung ein. Sie lehnte eine Übernahme jedoch ab, da die Schwangerschaft bereits bei der Buchung bekannt war und eine Absage der Reise nur aufgrund einer schweren Erkrankung möglich sei.

Dieser Argumentation wollten die Versicherten nicht folgen, schließlich seien die Komplikationen der Schwangerschaft nicht erwartbar gewesen. Die Richter in München schlossen sich dieser Beurteilung an. Als die Reise im Februar gebucht wurde, sprach alles für eine ‚normale’ Schwangerschaft ohne Gefahr für Mutter und Kind. Die plötzlichen Komplikationen könnten somit mit einer unerwarteten schweren Krankheit vergleichbar – die Versicherung musste also die Stornokosten übernehmen.

Dienstag, 17. Juli 2012

Vollkasko zahlt nicht bei Eigenverschuldung

Wenn ein Autofahrer bei der Rückwärtsfahrt mit einem Anhänger einen Schaden an seinem eigenen Pkw verursacht, muss er nach Urteil des Amtsgerichts München selber für die Kosten der Reparatur aufkommen.

Der Fahrer hatte den oben genannten Schaden (die verhakte Anhängerkupplung hinterließ eine Delle am rechten hinteren Kotflügel) seiner Vollkaskoversicherung gemeldet und um Erstattung des Kostenvoranschlags von knapp 1.300 Euro gebeten. Der Versicherer weigerte sich jedoch zu zahlen, da der Autofahrer selber für die Schadensursache verantwortlich war und somit kein Unfall vorläge. Damit wollte sich der Mann nicht zufrieden geben und wendete sich an das Münchener Amtsgericht.

Dort wies man seine Klage jedoch ab. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass in den Versicherungsbedingungen für die Vollkasko definiert sei, der Versicherer hafte nur für einen Unfall. Als solcher sei ein unmittelbares und von außen mit mechanischer Gewalt verursachtes Ereignis zu verstehen. Im vorliegenden Fall träfe diese Definition nicht zu. Schließlich habe der Mann beim Rangieren und Rückwärtsfahren den Fehler gemacht bei dem sich die Anhängerkupplung verhakte. Es läge also ein Bedienungsfehler und nicht ein von außen eingetretenes Ereignis vor – die Vollkasko muss folglich nicht die Kosten übernehmen.

Dienstag, 10. Juli 2012

Vor dem Urlaub die Vorsorge nicht vergessen!

Sommer, Sonne, Ferienzeit – in der schönsten Zeit des Jahres stehen die Zeichen auf Erholung und Abstand vom Alltag. Doch aller Entschleunigung und Entspannung zum Trotz sollten Sie im Vorfeld sicherstellen, dass Sie für einen möglichen Ernstfall im Urlaubsland gerüstet sind. Denn bei ungeplanten medizinischen Behandlungen im Urlaubsdomizil können auf den Reisenden schnell hohe Kosten entstehen.

Die Krankenversicherung übernimmt in der Regel nur Kosten für Behandlungen, die vor Ort üblich sind, darüber hinausgehende Gebühren, die aus der eigenen Tasche bezahlt werden müssen, werden nicht erstattet. Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) empfiehlt Urlaubern, sich vor Reiseantritt bei ihrer Krankenkasse zu Leistungen im Ausland schlau zu machen und gegebenenfalls eine private Zusatzkrankenversicherung für die Auslandsreise abzuschließen. Zwar ist es richtig, dass innerhalb Europas der Schutz der deutschen Krankenversicherung gilt, doch weist die Beratungsstelle darauf hin, dass der Leistungsumfang durchaus vom in Deutschland geltenden Rahmen abweichen kann. Besonders  heikel ist das Thema Krankenrücktransport, denn in der Regel kommt für einen Transport zurück in die Heimat – beispielsweise zur dortigen Weiterbehandlung – die normale Krankenversicherung nicht auf. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie also eine Reise-Krankenversicherung abschließen. 

Neben der Reisekrankenversicherung halten Experten den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung für sinnvoll – besonders, wenn der Urlaub weit im Voraus gebucht wird. Sollten Sie nämlich aus irgendeinem Grund die Reise nicht antreten können, übernimmt die Versicherung die anfallenden Stornokosten, die mit bis zu 80% des vollen Reisepreises zu Buche schlagen können.

Wer im Urlaub ein Auto leiht, sollte zudem eine Haftpflichtversicherung für den Mietwagen abschließen. Die in der Branche als Mallorca-Police bezeichnete Versicherung ist empfehlenswert, denn die Deckungssumme der Haftpflichtversicherungen, die standardmäßig beim Mietwagen inkludiert sind, oftmals viel zu niedrig sind. Die Mallorca-Police sorgt dafür, dass für die ausländischen Mietwagen deutsche Deckungssummen gelten. Da die Mietwagenhaftpflicht aber bei vielen Kfz-Haftpflichtversicherungen automatisch inkludiert ist, sollten Sie vor Neuabschluss Ihren bestehenden Vertrag prüfen bzw. Ihren Versicherungsmakler diesbezüglich befragen.

James rät Ihnen deshalb: Besser Sie vorab informieren um dann den Urlaub in vollen Zügen genießen zu  können!

Mittwoch, 27. Juni 2012

Missgeschick auf dem Rückweg von der Arbeit

Weil eine Autofahrerin, deren Auto von seinem Parkplatz vor der Garage losrollte, sich beim Versuch, den Wagen aufzuhalten, verletzte, konnte sie vor Gericht eine Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung erzielen.

Zum Fall: Die Fahrerin kam von der Arbeit und hatte ihren Wagen vor der abschüssigen Garage geparkt. Als sie das Garagentor öffnen wollte, um das Auto hinein zu fahren, merkte sie, dass der Wagen sich rückwärts den Hang hinunter bewegte. Beim Versuch, den Wagen aufzuhalten, wurde ihr linkes Bein vom Auto überrollt.
Sie wendete sich zwecks Schadenübernahme an die gesetzliche Unfallversicherung, schließlich war ihr der Unfall auf dem Nachhauseweg zugestoßen. Der Versicherer lehnte die Leistung ab, da er der Ansicht war, die Frau hätte ihren Heimweg für eigenwirtschaftliche Zwecke, also das Garagenparken des Wagens, um Beschädigungen vorzubeugen, unterbrochen. Das sah die Verletze anders, denn laut ihrer Definition endet der versicherte Rückweg erst dann, wenn sie ihre Haustür erreicht hat.

Sie zog vor das Sozialgericht Wiesbaden und bekam hier Recht. Die Richter urteilten, dass die Dame sehr wohl Anrecht auf Leistung habe, denn ihr Vorgehen sei keine Unterbrechung des Nachhausewegs gewesen. Durch den Versuch, das Auto aufzuhalten habe sie vielmehr sicherstellen wollen, dass sie den versicherten Weg bis in die Garage zu Ende bringen könne. Eigenwirtschaftliche Motive seien ihrem Handeln nicht zu unterstellen.

Dienstag, 19. Juni 2012

Gute und günstige Reiseversicherung ist möglich

Jedes Jahr zum Ferienstart wird die Frage nach dem richtigen Versicherungsschutz für den Urlaub wichtig, denn im Falle einer Erkrankung kann es für den Reisenden teuer werden. Oder wussten Sie, dass die meisten Krankenversicherer nicht die Kosten für einen Rücktransport zur Weiterbehandlung in der Heimat übernehmen (es sei denn, er ist medizinisch notwendig)? Die Redaktion der Zeitschrift Finanztest hat aus diesem Grund fast 50 Angebote von Auslandsreise-Krankenversicherungen auf Herz und Nieren geprüft.

Dabei kamen die Tester zu dem Ergebnis, dass es gute Policen schon für kleines Geld gibt. So kann sich ein Einzelreisender beispielsweise schon für unter zehn Euro versichern und erhält dafür einen Schutz, der von den Verbraucherschützern für „sehr gut“ befunden wurde. Die beste und zugleich günstigste Familienversicherung ist für 17,80 Euro zu erhalten.

Die Journalisten weisen bei ihrer Untersuchung allerdings darauf hin, dass man vor Abschluss eines Versicherungsvertrags besonders auf die Bedingungen eines möglichen Rücktransports schauen sollte, denn hier trennt sich bei den Versicherern die Spreu vom Weizen. Darüber hinaus sind beispielsweise auch die Faktoren Mitversicherung von Kindern, Ausschlüsse von Vorerkrankungen oder das Versicherungshöchstalter von Bedeutung.

Das Fazit von Finanztest: Weltweiter Auslandskrankenschutz ist für Reisende in jedem Fall zu empfehlen. Personen, die mehrmals im Jahr verreisen, sollten dabei über eine Jahresversicherung nachdenken, für Reisende, die seltener wegfahren, lohnen sich unter Umständen Policen, die nur für die tatsächlich angetretene Reise gelten, mehr. Eine genaue Prüfung der Versicherungsbedingungen und des Leistungsumfangs ist dabei entscheidend, denn von den 47 geprüften Angeboten schnitten nur sieben mit der Note „sehr gut“  und elf mit der Note „gut“ ab. Die übrigen lagen weit darunter mit schlecht(er)en Bewertungen oder fielen bei den Testern ganz durch.

Weitere Informationen zur Untersuchung gibt es auf der Homepage von Finanztest und im Heft 06/2012.

Mittwoch, 13. Juni 2012

Unfallversicherung über Diabetes informieren

Falls Sie Diabetiker sind, sollten Sie dies auch Ihrem Unfallversicherer mitteilen. Tun Sie es nicht, kann der Versicherer Ihnen im Ernstfall arglistige Täuschung unterstellen und darf die Leistung verweigern.

Am Oberlandesgericht Oldenburg wurde dies kürzlich mit einem Urteil bestätigt. Der Entscheidung ging die Klage eines Diabetikers gegen seine private Unfallversicherung voraus. Er hatte seinen Versicherer nach einem Unfall kontaktiert, jedoch bei Vertragsabschluss verschwiegen, dass er unter Diabetes Typ 2 litt und ihm deswegen ein paar Wochen zuvor ein Zeh amputiert worden war.

Die Richter bestätigten die Auffassung des Versicherers, denn Diabetes sei sehr wohl eine Krankheit, über die der Versicherer hätte informiert werden müssen. Die Tatsache der vorgenommenen Amputation sei zudem Beweis, dass der Versicherte über den Schweregrad der Erkrankung Bescheid wusste und diese somit wohl absichtlich nicht bei Versicherungsabschluss gemeldet habe. Der Versicherer ist folglich berechtigt, die Police des Diabetikers wegen arglistiger Täuschung anzufechten.

Mittwoch, 6. Juni 2012

Leistung bei Lebensmittelallergie

Eine Lebensmittelunverträglichkeit ist gefährlich: Schon die geringsten Dosierungen können beim Betroffenen einen allergischen Schock hervorrufen oder im schlimmsten Fall sogar zum Tode führen. Dieses Schicksal ereilte auch eine junge Frau, die nach dem Genuss einer Tafel Schokolade starb, da sie auf die darin in Spuren enthaltenen Nüsse allergisch war.

Das Oberlandsgericht hatte sich mit dem Fall zu beschäftigen, da die Mutter der Mädchen von ihrer Familien-Unfallversicherung die Zahlung einer Leistung in Höhe von 27.000 Euro forderte, die Versicherung sich jedoch weigerte.
In erster Instanz wies das Landgericht Memmingen die Klage der Frau noch ab und stellte sich in der Begründung auf die Seite des Versicherers. Der hatte die Zahlung abgelehnt, da es sich bei dem Todesfall nicht um einen Unfall im definierten Rahmen, also ein plötzlich und von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, handele.

Dies sahen die Richter des OLG in München anders. Sie urteilten, dass die allergische Reaktion sehr wohl als Unfall zu werten sei und die Unfallversicherung folglich die vereinbarte Leistung zu erbringen habe.

Freitag, 1. Juni 2012

Wichtige Versicherungen für Bauherren

Angehende Häuslebauer sollten beim Bau ihres Traumhauses darauf achten, sich mit dem richtigen Versicherungsschutz vor möglichen Risiken zu schützen. Die Verbraucherzentrale empfiehlt den Abschluss der folgenden Policen:

- Bauherrenhaftpflicht: Diese Versicherung kommt für Personen- und Sachschäden Dritter auf, die sich auf der Baustelle ereignen. Dennoch sollte der Bauherr im Vorfeld darauf achten, die Baustelle ordnungsgemäß abzusichern.

- Bauleistungsversicherung: Diese Police versichert Bauherren gegen Schäden, die während der Bauphase auftreten können, beispielsweise Schäden durch Sturm, Hochwasser oder auch Vandalismus und Diebstahl. Der Versicherungsschutz gilt nicht für Schäden, die durch Feuer hervorgerufen wurden.

- Feuerrohbauversicherung: Sie ist eine Ergänzung der Bauleistungsversicherung und deckt – wie der Name bereits vermuten lässt – Explosions-, Brand- und Feuerschäden ab. Die Verbraucherschützer teilen mit, dass dieser Schutz oft in Kombination mit einer Gebäudeversicherung zu bekommen ist. Diese tritt dann in Kraft, wenn das Haus fertig und bezugsfertig ist.

- Private Unfallversicherung: Die Unfallversicherung ist ein Muss für die Bauherren und deren Familien, die den Hausbau ganz oder teilweise in Eigenregie durchführen. Sollten sie sich verletzen, kommt die Versicherung hier für den Schaden auf.
Helfer aus dem Bekanntenkreis sind übrigens über die Bauberufsgenossenschaft abgesichert. Wie die Verbraucherzentrale betont, ist es für diesen Versicherungsschutz unerheblich, ob der Helfer für seine Arbeit bezahlt wird oder einen Freundschaftsdienst geleistet hat. Wichtig ist nur, dass der Bauherr den Helfer vorher bei der Berufsgenossenschaft.

Dienstag, 22. Mai 2012

Wer wechseln will, muss richtig kündigen

Dass ein Wechsel von der privaten zurück in die gesetzliche Krankenversicherung nicht einfach ist, wissen die meisten. Doch wissen Sie auch, wie ein ordnungsgemäßer Übergang funktionieren muss? Ein Vater-Tochter-Gespann war in dieser Hinsicht wohl falsch informiert und wandte sich nach einer Auseinandersetzung mit ihrer PKV an das Landgericht Dortmund.

Die Vorgeschichte: Die Tochter hatte bei ihrem Studienbeginn von der privaten Krankenkasse zu einer gesetzlichen gewechselt. Daraufhin klärte der private Versicherer den Vater über die erhaltene Information der Folgeversicherung auf, die die gesetzliche Versicherung weitergegeben hatte, und forderte ihn auf, einen Nachweis zu erbringen, dass die Tochter gewechselt bzw. gekündigt hatte. Mit gleichem Schreiben teilte der Versicherer dem Vater mit, dass eine rückwirkende Kündigung der Tochter möglich sei. Da der Vater diesen Nachweis jedoch nicht vorlegte – da er ihn nicht bekommen habe –, zog  die private Versicherung zwei weitere Jahre die Prämie für die Tochter ein. Der Vater war der Ansicht, diese Abbuchungen seien nicht rechtens gewesen, da der Versicherer doch über den Wechsel Bescheid gewusst habe und forderte die Mitgliedsbeiträge plus Zinsen zurück.

Das Landgericht Dortmund wollte der Ansicht des Vaters nicht folgen und wies seine Klage als unbegründet zurück. Die Richter argumentierten, dass der Vater eine ordnungsgemäße Kündigung für die Versicherung der Tochter hätte einreichen müssen, da der Hinweis auf den Wechsel nicht ausreichend gewesen sei. In den allgemeinen Versicherungsbedingungen der Police sei außerdem festgelegt, dass die versicherte Person, also in diesem Fall die Tochter, über den Wechsel Bescheid wissen musste und einen diesbezüglichen Nachweis hätte erbringen müssen.
Da dies nicht erfolgte, war die Forderung des Versicherers korrekt – der Vater musste die Prämie für die Tochter bis zur schließlich ‚richtigen’ Kündigung bezahlen.

Mittwoch, 16. Mai 2012

Kostenerstattung für ökologisches Bauen

Bei Häuslebauern und Hausbesitzern steigt das Interesse für eine ökologische Bauweise: Laut einer Studie der Deutschen Bank AG wollen 42% der Befragten für ihren Neubau oder für die Sanierung ihrer bereits bestehenden Immobilie auf umweltfreundliche Baustoffe zurückgreifen. Der Preisunterschied zwischen regulärer und ökologischer Bauweise ist dabei geringer als vermutet: Wie ein Branchenkenner mitteilte, sei eine Umrüstung bereits ab 5% Aufpreis zu haben.

Auch nach Versicherungsschäden wollen wohl immer mehr Versicherte ihren Wohnraum auf umweltbewusste Art und Weise wieder in Stand setzen. Gebäudeversicherer kommen ihren Kunden in diesem Punkt bisher nur äußerst zögerlich entgegen; sie zahlen in der Regel nur für eine Renovierung von gleicher Güte, das heißt, wurden bisher konventionelle Materialien verwendet, werden auch nur diese Kosten erstattet.

Einen kleinen Schritt in die richtige Richtung hat nun die Nürnberger Allgemeine Versicherungs-AG gestartet. Der Versicherer kündigte an, mit seinen Töchterunternehmen in zwei neuen Tarifen auch die Verwendung von ökologischen Baustoffen zu fördern. Laut dem Bund der Versicherten ist mit dieser Entwicklung allerdings noch nicht das Nonplusultra des Möglichen erreicht. Vielmehr sehen die Verbraucherschützer noch deutliche Möglichkeiten, den Versicherungsschutz noch weiter auszubauen, denn momentan ist in den Tarifen die Mehrkostenerstattung für umweltbewusste Bauweise auf 10.000 € pro Schadenfall beschränkt. Je nach Umfang des Schadens bzw. gewünschten Standard, kann der Betrag schneller aufgebraucht sein als einem lieb ist.

Hier finden Sie Informationen zur Gebäudeversicherung der Nürnberger Versicherung.

Freitag, 11. Mai 2012

Ärzte von Schweigepflicht entbinden?

Geht es nach dem Wunsch vieler privater Krankenversicherer, sollen ihre Mitglieder behandelnde Ärzte und Pflegepersonal umfassend (also ohne eine zeitliche oder inhaltliche Begrenzung) von der Schweigepflicht entbinden – angeblich nur zu Prüfungszwecken. Derzeit erhält so mancher Privatversicherte entsprechende Schreiben seiner Krankenkasse mit der Bitte, die Erklärung zur Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht zu unterzeichnen. Weiterhin teilt der Versicherer mit, dass eine nicht bzw. nicht ausreichend erfolgte Rückmeldung zu Verzögerungen bei der Schadensbearbeitung oder sogar zur Kürzung von Leistungen führen kann.

Aus Angst vor eben diesen Kürzungen unterzeichnen viele Versicherte die Erklärungen – obwohl bereits 2006 das Bundesverfassungsgericht entschieden hatte, dass niemand gezwungen werden darf, pauschal Aufhebungen der Schweigepflicht zu genehmigen. Die Entbindung müsse auf bestimmte Ärzte und Krankheiten begrenzt werden können.

Die Problematik bezieht sich übrigens ausschließlich auf die privaten Versicherer, denn für gesetzliche Versicherungen ist im Sozialgesetzbuch festgelegt, wie die Daten der dort Versicherten zu behandeln sind.

Branchenkenner vermuten hinter dem aktuellen Entwicklung aber etwas ganz anderes: Sie gehen davon aus, dass Versicherer auf diesem Wege versuchen, die Leistung ‚durch die Hintertür’ zu reduzieren. Zuletzt hatten sich der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und Datenschutzbeauftragte auf einen neuen Entwurf zum Umgang mit Versichertendaten geeinigt. Demnach soll ein Patient genau entscheiden können, wer welche Daten, die der Schweigepflicht unterliegen, wann weitergeben darf und soll vor Weitergabe der Daten informiert werden und Vetorecht haben. Die Versicherer jedoch sind nicht verpflichtet, sich an diesen Entwurf zu halten; vielmehr kann es ihnen nur empfohlen werden.

Juristen raten Versicherten, generell so wenig wie nur möglich an Daten preiszugeben. Zudem solle eine Erklärung auf einen bestimmten Arzt, einen festgelegten Zeitraum und das zu diskutierende Krankheitsbild beschränkt werden.

Dienstag, 8. Mai 2012

Die Auswirkung von Demenz auf den Versicherungsschutz

Als ob die Diagnose ‚Demenz’ für Betroffene und Angehörige nicht schlimm genug wäre – leider sorgt die Feststellung der Krankheit dafür, dass sich die versicherungstechnische Beurteilung des Erkrankten verändert und vorhandene Verträge an die neue Situation angepasst werden müssen.

Zwar weisen sowohl der Bund der Versicherten BdV als auch der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft GDV darauf hin, dass es keine (gesetzliche) Verpflichtung gibt, eine Erkrankung an den Versicherer zu melden, doch gaben Interessenverbände von Demenzpatienten bekannt, dass viele Versicherer eine Schadenregulierung verweigern, wenn keine Mitteilung der Diagnose erfolgt ist. Sie empfehlen, zur Sicherheit den Versicherer zu informieren und abzuklären, ob der Versicherungsschutz in der bisherigen Form bestehen bleibt.

Es kann durchaus vorkommen, dass die private Haftpflichtversicherung Demente von einer Leistung ausschließt, da sie in fortgeschrittenem Krankheitsstadium als juristisch schuldunfähig betrachtet und somit nicht haftbar gemacht werden können. Es besteht allerdings die Möglichkeit, per Zusatzklausel deliktunfähige Personen mitzuversichern. Diese Regelung bezieht sich normalerweise auf Kinder unter sieben Jahren, die ebenfalls als deliktunfähig gelten, kann aber in einem solchen Fall auch auf Betroffene angewendet werden. Versicherer dürfen auf die Diagnosemitteilung übrigens auf unterschiedliche Art und Weise antworten: Sowohl Kündigung, Prämienerhöhung als auch Beibehaltung des aktuellen Versicherungsverhältnisses sind möglich. Laut Branchenabgabe wird eine Kündigung allerdings in den seltensten Fällen ausgesprochen.
Sorgt man allerdings nicht für den Fall des Falles vor, kann es durchaus passieren, dass der Versicherer bei einem Schadenfall nicht leistet.

In ältern Policen der privaten Unfallversicherung sind Alzheimer und Demenz oftmals vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Nachfrage vom Versicherer und der Blick in die Versicherungsbedingungen gibt hier Aufschluss. Verbraucherschützer weisen darauf hin, dass einige Versicherer nur dann eine Leistung erbringen, wenn der vorgefallene Unfall in keiner Verbindung mit der Krankheit steht.

In Bezug auf die Kfz-Versicherung ist ebenfalls Vorsicht geboten. Sollte eine demente Person trotz besseren Wissens Auto fahren und einen Unfall verursachen, kann der Haftpflichtversicherer einen Teil der Kostenerstattung vom Erkrankten zurück verlangen. Aktuell sei zudem zu beobachten, dass Versicherer versuchen, die behandelnden Ärzte in Regress zu nehmen, da sie den Dementen besser auf seine nicht mehr ausreichend vorhandenen Fahrfähigkeiten hätten hinweisen müssen.

Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, sollte diese auch nach der Krankheitsbestimmung in jedem Fall behalten. Sollte es zu einem Rechtsstreit, beispielsweise mit der Pflegeversicherung, kommen, ist sie eine wichtige und nützliche Einrichtung.

Donnerstag, 26. April 2012

Mord zählt nicht als Arbeitsunfall

Mit der Frage, ob den Hinterbliebenen eines Ermordeten Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen, musste sich das Landessozialgericht Baden-Württemberg beschäftigen.

Als Klägerin trat die Familie eines Getöteten auf, die den Tod des Familienvaters als Arbeitsunfall wertete, da die Ursache des Mordes eine Auseinandersetzung über den väterlichen Betrieb war. Dementsprechend sahen sie den gesetzlichen Unfallversicherer in der Pflicht, eine Hinterbliebenenentschädigung zu leisten.

Dieser Bewertung wollten und konnten die Richter allerdings nicht folgen. Sie waren der Überzeugung, das Motiv des Mords sei auf eine familieninterne bzw. private Angelegenheit zurückzuführen, folglich kann der Unfallversicherer nicht zur Zahlung einer Leistung aufgefordert werden.

Dienstag, 24. April 2012

Trends der Versicherungswirtschaft

Was sind aktuelle Entwicklungen und Konsumententrends auf dem europaweiten Versicherungsmarkt? Mit dieser Frage hat sich kürzlich die im vergangenen Jahr entstandene Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, EIOPA, befasst. Nun stellte die Behörde das Ergebnis ihrer Untersuchung vor und macht dabei drei Themenbereiche aus. Dabei ist zu betonen, dass diese Strömungen in den einzelnen europäischen Ländern durchaus unterschiedlichen Stellenwert haben können: Der Bericht schlüsselt die Ergebnisse nicht differenziert für alle Mitgliedsstaaten auf, sondern gibt einen allgemeinen, gesamteuropäischen Überblick.

1. Restschuldversicherungen
Handlungsbedarf sieht die EIOPA beim Thema Restschuldversicherung. Sie stellte fest, dass in vielen Ländern Verbraucher zu wenig über den tatsächlichen Nutzwert und Hintergrund dieser Versicherung wissen. Dieses Unwissen wird oftmals von Unternehmen und Versicherungen zu deren Gunsten ausgenutzt. Weiterhin machte die Behörde Mängel in der Bedarfsanalyse des Kunden aus; zu häufig wird hier etwas „aufgeschwatzt“.

2. Fondsgebundene Lebensversicherungen
Im Gegensatz zur Entwicklung in Deutschland, ist europaweit ein steigendes Interesse für fondsgebundene Lebensversicherungen zu verzeichnen. Verbessert werden muss hier allerdings die Informationsweitergabe an den Kunden, da die sehr komplexen Hintergrundangaben zu Kosten und Risiken der Fonds zu wenig erläutert werden.
Interessanterweise ist der Stellenwert der fondsgebundenen Lebensversicherung in Deutschland seit 2008 stetig gesunken; vielleicht ist diese Entwicklung schon trendweisend für das übrige Europa.

3. Online-Vergleichsportal
Wie die Behörde herausfand, haben in den vergangenen Jahren immer mehr Konsumenten kommerzielle und nichtkommerzielle Versicherungsvergleich-Angebote im Internet wahrgenommen. Besonders kommerzielle Websites wurden häufiger genutzt und wurden von Versicherer stärker als Vertriebsweg und als Medium der Kundenkommunikation wahrgenommen. Dies wiederum hat laut EIOPA zu einem stärkeren Wettbewerb zwischen Versicherern und Vermittlern geführt.
Im Bericht wiesen die Trendforscher allerdings darauf hin, dass die Befragung eines Vergleichsportals nicht für jede Versicherungssparte empfehlenswert ist. Lebensversicherungen beispielsweise sind zu komplex, um über ein Onlineportal verglichen zu werden, da viele unterschiedliche und individuelle Punkte den tatsächlichen Versicherungsschutz und Preis der Police bestimmen. Zudem sei festzustellen, dass die Gefahr eines Interessenkonflikts besteht, wenn Versicherer und Websitebetreiber in einem wirtschaftlichen Verhältnis stehen bzw. wären sich die Verantwortlichen von kommerziellen Homepages oftmals gar nicht bewusst, dass ihre Tätigkeit in den Anwendungsbereich des Versicherungsrechts fällt und somit an die geltenden Vorschriften angepasst werden muss.

Mittwoch, 18. April 2012

Gestiegene Preise für Kfz-Haftpflicht

Wie eine Untersuchung der Online-Plattform CHECK24 ergab, sind für Versicherte, die ihre Police wechseln, die durchschnittlichen Kosten für eine Haftpflichtversicherung für Autos von Herbst 2011 bis Januar 2012 um 16% angestiegen. Das Portal geht zudem davon aus, dass die Preise sich bis zum Sommer des Jahres weiter steigern werden.

Dies könne aus den Ergebnissen der vergangenen Jahre geschlossen werden: Während von 2009 auf 2010 die Preise um rund 56% stiegen, waren es von 2010 auf 2011 immer noch 45%. Versicherungswechsler, die ihren Vertrag unterjährig, also während eines laufenden Kalenderjahres, ändern, müssen mit diesen höheren Kosten leben. Anders als Wechsler, die den ‚offiziellen’ Stichtag 30.11. wählen, bekommen sie die Angebote der Kfz-Versicherer zum Jahresendgeschäft nicht zuspüren.

Was die Untersuchung allerdings auch zeigte: Wer einen Wagen neu auf seine Person zulässt, sollte dies am Jahresanfang tun, denn dann ist das Durchschnittspreisniveau in der Regel am niedrigsten. Der Blick in die vergangenen Vergleiche zeigt, dass die Kosten für Prämien zur Jahresmitte hin gestiegen sind (bis zu 14%) – und dies folglich vermutlich auch in diesem Jahr tun werden.

Das Fazit des Vergleichsportals: Versicherungswechsler können im Geschäft zum Jahresende hin mehr sparen als Wechsler von Fahrzeugen.

Dienstag, 10. April 2012

Fahrrad gestohlen - Pech gehabt?

Der Fahrradfahrer, der lange etwas von seinem Zweirad haben will, stellt es an wetter- und diebstahlgeschützter Stelle ab. Doch was ist, wenn es doch gestohlen wurde? Übernimmt der Hausratversicherer den Schaden?

Das kommt ganz darauf an, wo der Drahtesel geparkt wurde. Laut Angabe des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) gilt der Versicherungsschutz einer Hausratpolice nur für abschließbaren Wohnraum, also Haus bzw. Wohnung, Keller, Garage etc. Stellt man dagegen das (abgeschlossene) Rad im Garten oder auf einem abgesperrten Grundstück ab, gibt es keine Leistungspflicht des Versicherers.

Möchten Sie auf Nummer sicher gehen – gerade wenn Ihr Gefährt sehr teuer war – sollten Sie über eine spezielle Fahrradversicherung nachdenken. Diese ist zwar nicht günstig, bietet dafür aber auch die Möglichkeit das Fahrrad für jeden Abstellplatz zu versichern, ob nun im Garten oder unterwegs an einem Fahrradständer. Die Versicherung kommt für Beschädigung oder Diebstahl auf.
Ist Ihnen ein extra Versicherungsschutz zu kostenintensiv, hilft nur eines – parken Sie das Fahrrad nie draußen, sondern stets auf einer abschließbaren Fläche, die zu Ihrem Wohnbereich gehört.

Dienstag, 3. April 2012

Arbeitnehmer trägt nicht unternehmerisches Risiko

Ein Arbeitnehmer darf auch bei einem Unfall, der durch eine grob fahrlässige Handlung verursacht wurde, nicht für Folgeschäden zur Verantwortung gezogen werden. Zu dieser Entscheidung kam kürzlich das Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein. Dort wurde festgelegt, dass der Arbeitgeber das Risiko einer unternehmerischen Entscheidung nicht auf seine Mitarbeiter abschieben darf.

Zum Sachverhalt des Prozesses: Ein Spediteur verlangte von einem früheren Fahrer seines Unternehmens einen Schadenersatz in Höhe von 300.000 Euro, da der Mann mit einem Lkw des Firmenpools zu schnell in eine Kurve gefahren war und der Wagen dabei umgekippt war. Der geforderte Schadensersatz setzte sich zusammen aus den Kosten der beschädigten Ware, die der Lkw geladen hatte, der fälligen Selbstbeteiligung der Vollkaskoversicherung, der Bergungskosten des Anhängers, der nicht versichert war, sowie der Maluszahlung und der gestiegenen Prämie der Versicherung.

Die Richter wollten der Forderung in dieser Höhe nicht folgen. War stimmten sie dem Kläger darin zu, dass der ehemalige Mitarbeiter zu Schadenersatz verpflichtet sei, da er den Unfall fahrlässig herbeigeführt hatte, doch müsse bedacht werden, dass der Fahrer nur für einen kurzen Zeitraum von ein paar Wochen beschäftigt gewesen sei und dafür nur einen Bruttomonatslohn von 1.300 Euro erhalten habe. Die Schadenersatzklage des Spediteurs stehe somit in keiner Relation zum Verdienst des Fahrers. Man könne nicht verlangen, dass dieser die Kosten dieses einzigen Fehlverhaltens über Jahrzehnte abtragen muss.
Des Weiteren war das Landesarbeitsgericht der Meinung, dass es alleine das unternehmerische Risiko des Firmeninhabers gewesen sei, für den Anhänger keine Vollkaskoversicherung abzuschließen, damit er die Versicherungskosten sparen kann. Das erhöhte Risiko dürfe nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden.

Letztendlich verurteilten die Richter den Fahrer zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 5.200 Euro.

Freitag, 23. März 2012

Günstiger Versicherungsschutz für Fahranfänger

Fahranfänger kennen das: Da hat man gerade seinen Führerschein bestanden und dürfte endlich alleine mit dem eigenen Auto fahren – wenn da nicht die hohen Kosten für die Kfz-Versicherung wären. Neulinge werden in der Regel in die Schadensfreiheitsklasse 0 eingestuft, die mit 240% zu Buche schlägt.

In Anbetracht der Tatsache, dass BF 17, umgangssprachlich auch Führerschein mit 17 genannt, 2011 bundesweit eingeführt wurde, gibt es für junge Verkehrsteilnehmer gute Nachrichten. Einige Versicherungen bieten neuerdings Fahrneulingen, die Fahren mit BF 17 gelernt haben, die direkte Einstufung in die Schadensfreiheitsklasse 1, das heißt, die Einstufung erfolgt bei 100%.

Versicherer reagieren damit auf die positiven Ergebnisse des Begleitenden Fahrens in vielen Bundesländern. Studien haben gezeigt, dass die Schadenhäufigkeit bei Anfängern hier um 28% gesunken ist. Ähnliches gilt für die Zahl der Verkehrsverstöße. Neulinge wurden um 22% weniger auffällig als Fahrschüler, die ihren Führerschein nicht im Rahmen des BF 17 gemacht haben.

Mittwoch, 21. März 2012

Inhalt des Bankschließfachs ist nicht über Hausrat versichert

Eine Hausratversicherung schützt nicht nur alle die Gegenstände, die sich tatsächlich in einem Haushalt befinden, sondern auch solche, die vorübergehend ‚ausgelagert’ sind. Hierfür gibt es die so genannte Außenversicherung, die das Hab und Gut versichert, das nicht in den eigenen vier Wänden aufbewahrt wird. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist jedoch, dass eben diese Gegenstände über kur oder lang wieder in den Haushalt zurück kommen sollen.

Wie das Oberlandesgericht Dresden nun in einem dort verhandelten Fall entschied, gilt kein Versicherungsschutz für die Wertobjekte, die in einem Schließfach bei der Bank gelagert sollen, auf dem Weg dorthin allerdings beschädigt oder geraubt wurden.

Die Richter entschieden weiterhin, dass der Schutz der Hausratversicherung nicht mehr gilt, wenn Dinge, die mitversichert waren, dauerhaft aus der versicherten Wohnung bzw. dem versicherten Haus entfernt worden sind.

Freitag, 16. März 2012

Unfallversicherer hat die Beweislast

Der Bundesgerichthof urteilte, dass Unfallversicherer in Fällen, in denen Unsicherheit besteht, ob eine Leistung fällig wird, die volle Beweislast haben, das heißt, sie müssen nachweisen, dass eine vorgesehene Einschränkung der Leistung begründet ist.

Geklagt hatten die Hinterbliebenen eines Mannes, bei dem nicht sicher war, ob er aufgrund eines Unfalls oder (zumindest zum Teil) aufgrund einer Herzerkrankung verstorben war. Die Unfallversicherung war der Ansicht, der Tod sei durch die Herzerkrankung herbeigeführt worden und wollte aufgrund dessen nicht bzw. nicht in vollem Umfang leisten.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken fällte ein Urteil laut dem der Unfallversicherer zur Zahlung einer halben Leistung verpflichtet ist.
Diese Entscheidung hob der BGH auf, er war der Ansicht, der Unfallversicherer habe nachzuweisen, dass der Tod zu mindestens 25% auf die vorherige Herzerkrankung des Mannes zurückzuführen sei. Nur wenn dies bewiesen werden könne, sei eine Leistungskürzung legitim. Sei kein schlüssiger Beweis möglich, wird die volle Todesfallentschädigung fällig.

Dienstag, 13. März 2012

Zu viel Schnee auf dem Pkw

Wer in den Skiurlaub fährt, freut sich über Schnee – nur nicht, wenn dieser auf dem Dach des Autos landet. Die Gefahr von Schneemassen, die sich lawinenartig von Hausdächern lösen, kann leider nie ausgeschlossen werden. Allerdings können Hausbesitzer einige Vorsichtsmaßnahmen treffen, beispielsweise, indem sie Schneegitter auf den Dächern installieren oder dafür Sorge tragen, dass mittels Warnhinweisen auf dem Gehweg vor dem potentiellen Schneeberg gewarnt wird.

Experten raten geschädigten Autobesitzern dazu, sich mit dem Schaden an ihren Vollkaskoversicherer zu wenden, denn die (Wohn-)Gebäudeversicherung des Hauseigentümers kann nicht ohne weiteres haftbar gemacht werden. Der Pkw-Besitzer hat nämlich in diesem Fall die Beweispflicht und muss belegen, dass der der Hausherr seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist bzw. nicht darauf geachtet hat, einer potentiellen Lawine vorzubeugen. Auf der anderen Seite kann der Gebäudeversicherer in einem solchen Fall dem Geschädigten jedoch eine Mitschuld zu Lasten legen, schließlich hätte der Fahrer sein Auto nicht vor dem Haus abstellen dürfen, wenn tatsächlich die Gefahr einer Schneelawine bestanden hat. Bei einer Mitschuld des Parkenden darf der Versicherer die Leistungszahlung kürzen.

Die Rechtssprechung ist hier leider nicht einheitlich, so dass ein klagender Autobesitzer, der den Prozess verliert, im Fall des Falles nicht nur auf einem nicht bezahlten Schaden sitzt sondern zudem auch noch Anwalts- und Gerichtskosten zahlen muss.
Fachleute empfehlen daher, zuerst den eigenen Vollkaskoversicherer zwecks Kostenerstattung anzusprechen. Die Teilkasko übernimmt einen solchen Schaden übrigens nicht, da sie nur Schäden durch Lawinen abdeckt, die vom Berg rollen und nicht solche, die vom Dach fallen. Doch auch diese Option der Schadensregulierung hat ihre Nachteile: Wie bei jedem Schaden, den man durch den Kaskoversicherer bearbeiten lässt, wird – soweit vorhanden – die Selbstbeteiligung fällig und der Schadenfreiheitsrabatt wird zurückgestuft, folglich steigt die Versicherungsprämie.

Wie man merkt: Alle Maßnahmen haben ihre Vor- und Nachteile. James rät daher, den Wagen im Winterurlaub an einem geeigneten und ausgewiesenen Ort abzustellen. Eine Tiefgarage oder ein überdachtes Parkhaus könnte hier eine gute Alternative sein.

Dienstag, 6. März 2012

Als Ehrenamtler richtig versichert

Wer zu den rund 23 Millionen Deutschen gehört, die sich freiwillig und ehrenamtlich für Vereine, Organisationen und Initiativen einsetzen, sollte nun besonders aufmerksam weiter lesen, denn viele dieser Engagierten haben keinen (oder nicht den richtigen) Versicherungsschutz, besonders wenn sie eine Position mit Verantwortung innehaben.

Zwar ist die Haftung von Vereinsvorständen seit 2009 (durch die Einführung des Paragraphen 31a BGB) auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, doch können ehrenamtliche Mitarbeiter durchaus persönlich haftbar gemacht werden, beispielsweise wenn die Buchhaltung nicht ordnungsgemäß geführt wurde, so dass ein Minus in der Kasse entstanden ist. Gegen solche Schäden hilft der Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung oder einer D&O-Versicherung, wenn es sich um beim Verein um ein Organ handelt.
Wer als ‚einfaches’ Vereinsmitglied ohne verantwortliche Funktion einem Dritten einen Schaden zufügt, ist dagegen durch seine private Haftpflichtversicherung geschützt.
Ein Verein an sich muss eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung abschließen, wenn er Veranstaltungen organisieren will, zum Beispiel ein Schützenfest mit Konzert im gemieteten Zelt.

Die gesetzliche Unfallversicherung kommt übrigens für alle Schäden auf, die denjenigen Mitgliedern zustoßen, die mehr Aufgaben übernehmen, die über die mitgliedschaftliche Verpflichtung hinausgehen, jedoch keine Verantwortlichkeit im Verbund übernommen haben. Letztere sind nicht automatisch über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt, können sich dort aber freiwillig versichern.

Freitag, 2. März 2012

PKV darf bei Pflichtverletzung kündigen

Wer seinem Ärger lautstark und mit Körpereinsatz Luft machen will, muss mit harten Maßnahmen rechnen: Wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, darf eine private Krankenkasse einem Versicherten kündigen, wenn er Mitarbeiter des Unternehmens (körperlich) bedroht.

Das Urteil begründet sich auf zwei Vorfälle: Zum einen hatte ein Versicherter falsche Abrechnungen eingereicht und daraufhin die Kündigung seines Vertragswegen Betrugs erhalten, zum anderen war ein Mann mit einem Bolzenschneider auf einen Außendienstmitarbeiter seines Versicherers losgegangen und hatte ihn mit dem Gerät bedroht. Der Forderung nach einer Abmahnung vor der ausgesprochenen Kündigung, die die beiden vormals Versicherten als Notwendigkeit ansahen, konnten die Richter nicht zustimmen. Sie sahen das Vertrauensverhältnis von Versicherer und Versicherten als dauerhaft geschädigt und irreparabel an. Die Kündigungen waren somit gesetzlich legitim.

Mit diesem Urteil schränkt der BGH den gesetzlichen Kündigungsschutz für Krankenkasse ein, nach dem einem Mitglied nicht die Kündigung ausgesprochen werden darf. In Sachverhalten von schwerer bzw. besonders schwerer Pflichtverletzung wie im verhandelten Fall, dürfen sich die Versicherer somit vom Versicherungsnehmer trennen. Dieser muss infolge dessen zu einem anderen privaten Krankenversicherer wechseln und dort einen Basistarif abschließen, der nur basalen Schutz liefert und nicht mit dem vollen Umfang einer Privatversicherung vergleichbar ist.

Mittwoch, 29. Februar 2012

Cloud Computing & Co.: Wie man sich vor Hackern schützt

Obwohl mittlerweile allgemein bekannt ist, dass die Gefahr für Hacker-Angriffe auf Firmencomputer zunimmt, gibt es laut Branchenauskunft in Europa bisher nur verhaltene Nachfrage. Ganz anders sieht es dagegen in den USA aus: Dort gab es in der Vergangenheit zwei große Hacker-Attacken, die Unternehmen für das Thema sensibilisiert haben. Das größere Interesse für die Thematik liege nach Angabe der Experten auch daran, dass dort höhere Schadensersatzklagen möglich seien.

Doch auch europäische Unternehmen sind vor einem Übergriff nicht gefeit. Der Abhörskandal der Deutschen Telekom hat gezeigt, welche Ausmaße ein solcher Angriff haben kann. Gerade der Reputations- und Vertrauensschaden ist für die betroffenen Unternehmen enorm.
Besonders Firmen aus dem Flug- und Bahnverkehr, dem Telefon- und Mobilfunkbereich, Autohersteller, Banken und die Börse gelten als gefährdet. Da immer mehr Unternehmer sich weltweit vernetzen und auch ihre IT-Systeme auslagern, steigt das Risiko, Opfer eines Hackers zu werden, enorm an. Hinzu kommt die zunehmende Verbreitung des Cloud Computing, das heißt, der Verlagerung von Datenspeicherungen und IT ins Internet. Da in diese Technik viele verschiedene Firmen involviert sind, würde eine Attacke besonders hart zuschlagen.

Laut Branche verzeichnen Privacy-Policen in Europa derzeit einstellige Wachstumsraten, in den USA sind es 100 bis 150% im Jahr. Das Gesamtprämienvolumen für diese Versicherungen schätzen Kenner auf einige Milliarden Dollar weltweit.

Dienstag, 28. Februar 2012

Die Leistungen der Pflegeversicherung

Ob gesetzlich oder privat krankenversichert – einen Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung muss jeder Versicherte leisten. Die Leistungen dieser Police richten sich nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) und dienen ausschließlich als Grundsicherung, denn für die Differenz zwischen den bewilligten Leistungen und den tatsächlichen Kosten der Pflege müssen der Pflegebedürftige und/oder seine Familienangehörigen selbst aufbringen. Das Sozialamt springt an dieser Stelle erst dann ein, wenn die Einkünfte oder Rücklagen nicht mehr ausreichen, um die anfallenden Kosten so zu decken, dass die Existenzsicherung des Zahlenden nach wie vor gewährleistet ist.

Um den Grad der Pflegebedürftigkeit zu messen, gibt es vier Stufen.
1. Die Stufe 0 betrifft Menschen, die in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind, beispielsweise durch geistige Behinderung, Demenz oder eine psychische Krankheit. Per Definition des Gesetzgebers bedürfen diese Betroffenen einer täglichen Grundpflege (umfasst zum Beispiel Ernährung, Mobilität und Hygiene) von weniger als 45 Minuten. Experten halten diese Beurteilung als realitätsfremd, von daher hat die Regierungskoalition Nachbesserungen angekündigt.
2. In Pflegestufe I sind erheblich Pflegebedürftige zusammengefasst, die eine tägliche Pflege von mindestens eineinhalb Stunden (davon die Hälfte der Zeit für die Grundpflege) und mehrmals die Woche eine Hilfe im Haushalt brauchen.
3. Die Pflegestufe II bezieht sich auf schwer Pflegebedürftige, die jeden Tag mindestens drei Stunden Unterstützung brauchen, zwei Drittel davon für die Grundpflege. Auch hier ist der Betroffene mehrmals pro Woche auf eine Haushaltshilfe angewiesen.
4. Pflegestufe III gilt für Schwerstpflegebedürftige, denen jeden Tag mindestens fünf Stunden geholfen werden muss, davon vier Stunden in der Grundpflege, sowie mehrmals wöchentlich Unterstützung im Haushalt notwendig ist. Des Weiteren definiert der Gesetzgeber, dass in dieser Stufe eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung durch die pflegende Person notwendig ist.

Für den Fall, dass die anfallenden Kosten die gewährten Zahlungen der Pflegeversicherung übersteigen, kann in Einzelfällen über eine Härtefallregelung eine höhere Leistung zugeteilt werden. Die Lücke zwischen Auszahlung und tatsächlichen Pflegekosten ist oftmals jedoch enorm, laut Stiftung Warentest liegt sie durchschnittlich bei 2.000 Euro im Monat.

Mehr Informationen zur Pflegeversicherung hat James Ihnen hier zusammengestellt.

Freitag, 24. Februar 2012

Zurückgeschobener Autositz zerstört PC - kein Fall für die Haftpflicht

Per Urteil hat das Amtsgericht München kürzlich darüber entschieden, ob Privathaftpflichtversicherungen für Schäden im Zusammenhang mit der Ausleihe eines Pkw aufkommen müssen.

Der klagende Versicherte hatte sich das Auto einer Bekannten geborgt. Da er größer als die Wageninhaberin war, schob er den Fahrersitz in die letztmögliche Position – ohne dabei zu merken, dass der Laptop der Bekannten hinter dem Sitz geklemmt hatte und bei dessen Verstellen zerstört wurde.
Daraufhin legte sich die Bekannte einen neuen Laptop für rund 1.000,- Euro zu und gab die Rechnung zwecks Kostenerstattung an den Versicherten weiter. Als dieser den Schaden bei seiner Privathaftpflicht einreichte, bekam er einen Absagebescheid. Die Versicherung berief sich darauf, dass die Sitzeinstellung der Fahrt und der Benutzung eines Autos dienten und somit grundsätzlich nicht in der Privathaftpflicht versichert sei. Der Versicherte beurteilte den Vorfall anders. Seiner Meinung nach wurde der Laptop aufgrund (s)einer Unachtsamkeit beschädigt und stehe nicht mit der Nutzung des Wagens an sich in Verbindung.

Das sah das Münchner Amtsgericht anders. Sie schlossen sich der Bewertung des Versicherers an und wiesen die Klage als unbegründet zurück.

Mittwoch, 22. Februar 2012

Brandschaden in Einbauküche wird auch übernommen

Über die Fragestellung, ob die Gebäudeversicherung nach einem Brand für den Schaden einer regulären Einbauküche aufkommen muss, fällte das Landgericht Dortmund kürzlich ein Urteil.
Ein Mann, dessen Küche bei einem Feuer beschädigt worden war, hatte sich zwecks Regulierung des Schadens an seinen Gebäudeversicherer gewendet. Hier bekam er allerdings eine Absage. Die Begründung des Versicherers: Laut Police und Versicherungsbedingungen seien nur individuell geplante Küchen versichert. Da es sich bei der Küche des Brandopfers jedoch um ein Serienmodell handelte, bestünde folglich kein Versicherungsschutz.

Mit dieser Antwort wollte sich der Mann nicht zufrieden geben und zog vor Gericht. Das Landgericht Dortmund gab ihm Recht. Laut Argumentation der Richter sei auch eine Einbauküche schon dann individuell geplant, wenn Sie an die vorgegebenen Anschlüsse im Raum angepasst werden muss. Der Haftungsausschluss des Versicherers komme nur dann zum Tragen, wenn eine Küche gekauft und ohne jegliche Veränderung aufgestellt werden könnte. Das war im verhandelten Verfahren jedoch nicht der Fall, folglich muss der Versicherer für den Schaden aufkommen.

Dienstag, 21. Februar 2012

Provisionsabgabeverbot ist aufgehoben

Das Verbot für Versicherungsmakler, erhaltene Provisionen als Rabatte an ihre Kunden weiterzugeben gilt nicht mehr. Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat entschieden, dass das Provisionsabgabeverbot aus dem Jahre 1934 keine Gültigkeit mehr hat.

Vorausgegangen war der Entscheidung die Klage eines Finanzvertriebs, der erhaltene Abschlussprovisionen an seinen Kunden zurückgegeben hatte. Er begründete seine Entscheidung damit, dass das Unternehmen seine Dienstleistung mit einem Anteil an den jährlichen Verwaltungsgebühren der abgeschlossenen Policen finanziert, nicht jedoch aus den Provisionen. Die Finanzaufsichtsbehörde BaFin war mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden und mahnte das Unternehmen ab.

Die Richter stellten sich jedoch auf die Seite des Finanzvertriebs und gaben den Weg für Rabatte und Rückerstattungen frei. Laut Branchenkennern könne das Urteil zu einem neuen Preiswettbewerb unter den Versicherungsvertrieblern führen, dessen Auswirkungen mit günstigeren Tarifen und Konditionen sich auch positiv für den Kunden entwickeln würde.

Freitag, 17. Februar 2012

Skiunfall: Unfallversicherung übernimmt Schaden

Wer beim Ski fahren stürzt oder in einen Schneeberg fährt und sich dabei verletzt, ist froh, wenn er eine Unfallversicherung abgeschlossen hat – und diese im Ernstfall tatsächlich auch zahlt.

Dass diese Schlussfolgerung oftmals vom Versicherer ganz anders beurteilt wird, zeigt ein aktueller Prozess, der vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt wurde. Geklagt hatte ein Versicherter, der auf der Piste einen Unfall hatte. Sein Versicherer weigerte sich jedoch, Leistung zu erbringen, so dass der Mann vor Gericht zog.

Als letzte Instanz beschäftigte sich der BGH mit dem Fall und hatte die Frage zu klären, ob es sich bei dem geschehenen Schaden um einen Unfall handelte oder nicht. Per definitionem gilt als Unfall, was durch ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis hervorgerufen worden ist.
Die Richter wollten in ihrem Urteil nicht der Einschätzung des Versicherers folgen, nach der es nur durch die Ungeschicklichkeit des Mannes zu dem Unfall gekommen sei und damit kein Leistungsfall bestünde. Vielmehr war der BGH der Ansicht, dass in der Tat der Aufschlag des Versicherten auf der Skipiste zu seinem Fall und den gesundheitlichen Folgen geführt habe und dieser Aufschlag als Unfall zu werten sei.
Die Richter gaben das Verfahren im Anschluss an die Vorinstanz zurück. Diese muss nun noch mögliche offene Fragen klären, damit der Mann die vertraglich zugesicherte Leistung erhält.

Mittwoch, 15. Februar 2012

Achtung: Kfz-Versicherer leistet nur für neue Schäden

Wer die Kosten für einen entstandenen Schaden am Wagen – beispielsweise durch Hagel – beim Kfz-Versicherer einreicht, die erhaltene Zahlung jedoch nicht zur Reparatur nutzt, kann bei einem Folgeschaden gleicher Herkunft nicht mit erneuter Regulierung in voller Höhe rechnen.

Wie ein Urteil des Amtsgerichts München entschied, muss der Versicherte in einem solchen Fall nachweisen, welche Blessuren an seinem Gefährt tatsächlich als neuer Schaden hinzugekommen ist. Im verhandelten Fall ging es um einen Autofahrer, der nach einem Hagelschaden einen vom Gutachter taxierten Schaden von ca. 2.600 Euro bei seiner Versicherung einreichte. Die zahlt auch – allerdings nur 66 Euro, da sie von der Schadenssumme die Selbstbeteiligung des Versicherten und die bereits im Vorjahr für einen Hagelschaden geleisteten 2.400 Euro abzog. Damit war der Versicherte nicht einverstanden und zog vor Gericht.

Das Amtsgericht stimmte der Vorgehensweise der Versicherung zu und lehnte die Klage ab. Die Richter urteilten, dass der Fahrer einen Nachweis hätte erbringen müssen, welche der Schäden bei dem zweiten Hagelfall entstanden waren. Dass er die ersten Beulen nicht reparieren ließ und demzufolge eine Abgrenzung zum aktuellen Schaden nicht möglich war, sei das persönliche Risiko des Versicherten gewesen.

Mittwoch, 8. Februar 2012

Rechtschutzversicherer baut Prozesskostenfinanzierung aus

Wer eine Rechtschutzversicherung abschließt tut dies mit der Absicht, bei einem Gerichtsverfahren juristische und finanzielle Unterstützung zu erhalten. Im Fall des Falles ist dies für den Versicherten gar nicht so einfach. Vor allem unzufriedene Anleger, die sich mit der Bitte um Beistand an die Rechtschutzversicherung wenden, erhalten oft eine ablehnende Antwort. Aufgrund von Klagewellen in der jüngeren Vergangenheit (zum Beispiel im Zuge der Telekom-Problematik) haben viele Versicherer ihre Leistungsbereitschaft reduziert bzw. mehr Ausschlüsse in die Verträge aufgenommen. Abhilfe kann hier beispielsweise der Gang zu einem Prozessfinanzierer schaffen.

Dass es auch anders gehen kann, zeigt der Ansatz der Roland Rechtschutzversicherung, die anteilig verschiedenen großen Versicherern gehört, beispielsweise der Axa. Das Unternehmen kombiniert Rechtschutz und Prozessfinanzierung, so dass Versicherungsvermittler ihren Kunden im Falle eines Negativbescheids der Rechtschutzversicherung zumindest direkt einen Prozessfinanzierer empfehlen können.Das System der Finanzierung sieht folgendermaßen aus: Das Unternehmen finanziert alle Kosten des Gerichtsverfahrens für den Kunden vor. Wird der Prozess zu Gunsten des Kunden entschieden, erhält Roland bei einer Summe bis 500.000 Euro 30% des Streitwerts bzw. 20%, wenn der Betrag größer ist.

Dabei ist jedoch anzumerken, dass nicht jede Anfrage zur Kostenübernahme positiv beantwortet wird: Erst nach detaillierter Prüfung der Erfolgschancen und der Liquidität des Beklagten wird über eine Zu- oder Absage entschieden. Laut eigener Angabe hilft das Unternehmen in fünf von 100 untersuchten Fällen.

Mehr Informationen zum Rechtschutzversicherer erhalten Sie hier.

Dienstag, 7. Februar 2012

Geplante Begrenzung von Maklerprovisionen

Hohe Provisionen, die Versicherungsmakler für ihre Arbeit erhalten, führen zu einer höheren finanziellen Belastung des Versicherungskunden, denn er muss mit seinen Beiträgen die Kosten für den Versicherer finanzieren. Die Bundesregierung ist mit dieser Praxis nicht einverstanden und plant für 2012 ein Verbot für überhöhte Provisionszahlungen.

Im Bereich der Lebensversicherung und der privaten Krankenversicherungen ist bei Neuabschluss eines Versicherungsvertrags für den Vermittler eine Obergrenze in Höhe von neun Montagsbeiträgen angedacht.
Dass die Überarbeitung nicht unbegründet ist, zeigt eine Auskunft des Bunds der Versicherten (BdV): Demnach erhalten Makler oftmals Vergütungen von bis zu 16 Monatsbeiträgen, was einem Betrag von 2.000 bis 3.000 Euro entsprechen kann – ein definitiv guter Satz für eine Tätigkeit, die wenige Minuten bis ein paar Stunden Zeit in Anspruch nimmt.

Geplant ist zudem, das Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrecht dahin gehend zu ändern, dass ein Makler einen Teil seiner Provision an den Versicherer zurück zahlen muss, wenn der Kunde den Vertrag innerhalb der ersten fünf Jahre kündigt. So soll verhindert werden, dass Vermittler ihren Kunden kurz nach Abschluss eines Vertrags zu einem Versicherungswechsel überreden, um erneut eine Provision zu erhalten.

Des Weiteren plant die Regierung, dass geldwerte Vorteile des Maklers auf die zugelassene Obergrenze angerechnet werden sollen. Die Änderung und der Höchstbetrag sollen unumgänglich sein und ab dem zweiten Quartal 2012 gelten, so dass Versicherungen noch Zeit haben, ihre Verträge und Tarife anpassen können.

Freitag, 3. Februar 2012

Täuschungsvorwurf ohne Beweis: Unfallversicherer muss zahlen

Hat ein Unfallversicherer den Eindruck, ein eingereichter Schaden ist vorgetäuscht, so ist er in der Beweispflicht. Der Versicherer ist nur dann berechtigt, Leistung zu verweigern, wenn er den tatsächlichen Vorgang nachweisen kann.

Im zu diesem Urteil verhandelten Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein verklagte eine Frau ihren Unfallversicherer, der sich geweigert hatte, die vereinbarte Invaliditätszahlung von 100.000,- Euro zu leisten.
Zum Hintergrund: Die Frau hatte für sich, ihren Partner und ihren Sohn im März 2006 eine Unfallversicherung unterschrieben, die ab April des gleichen Jahres gelten sollte. Kurz nach Versicherungsbeginn zog sich der Lebensgefährte beim Bedienen einer Tischkreissäge eine Verletzung an der Hand zu, bei der er seinen rechten Daumen verlor.
Da die Versicherung von finanziellen Problemen der Versicherungsnehmer wusste, vermutete sie im Unfall eine freiwillige Selbstverstümmelung und lehnte den Antrag auf Zahlung der Entschädigungssumme ab. Der Verletzte bestritt diesen Vorwurf und gab an, es habe sich um einen Unfall gehandelt.

Nachdem das Kieler Landgericht in erster Instanz aufgrund verschiedener Indizien der Ansicht des Versicherers gefolgt war, kam der Fall zur finalen Entscheidung vor die Richter des OLG. Dort entschied man, dass der Unfallversicherer die veranschlagte Summe zu zahlen hat. In der Urteilsbegründung stimmten die Richter zwar der vorinstanzlichen Auffassung zu, dass viele Indizien für die These der Selbstverstümmelung sprechen würden, beispielsweise die Tatsache, dass der Schaden kurz nach Versicherungsbeginn auftrat und die bekannten finanziellen Schwierigkeiten der Versicherten, doch ebenso könne der Schaden ein ‚normaler’ Unfall gewesen sein.
Da der Versicherer nicht beweisen konnte, dass der Mann sich den Daumen absichtlich abgeschnitten hatte, galt die gesetzlich verankerte Unschuldsannahme, die davon ausgeht, dass ein Versicherter eine Verletzung unfreiwillig erlitten hat.

Donnerstag, 2. Februar 2012

Fahrt mit vereister Heckscheibe erlaubt

Jedes Jahr im Winter die gleiche tägliche Prozedur: Wer sein Auto nicht in der Garage, sondern im Freien abgestellt hat, muss morgens die Autoscheiben mit Enteiser bearbeiten, um freie Sicht zu bekommen. Wie verlockend wäre es da, wenn nur das Notwendigste freigekratzt werden müsste?

Wie das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dürfen Autofahrer mit zugefrorener Heckscheibe fahren – sofern die Außenspiegel und alle übrigen Autoscheiben vor Beginn der Fahrt frei von Eis und nicht beschlagen sind. Wer auf Nummer sichergehen will, enteist natürlich auch die Heckscheibe. Am besten geht dies, indem man den Frost mit Enteiserspray antaut und dann vorsichtig mit dem Eiskratzer entfernt.

Ebenfalls oft praktiziert, aber auf gar keinen Fall empfehlenswert: Nur kleine „Gucklöcher“ auf den Scheiben entfrosten. Im Falle eines Unfalls kann der Autofahrer in so einer Situation seinen Versicherungsschutz verlieren. Zudem droht ein Bußgeld in Höhe von 10 Euro.

Freitag, 27. Januar 2012

Volle Leistung - auch bei verspäteter Stehgutliste

Wer nach einem Einbruch erst verspätet eine Liste der entwendeten Gegenstände bei seinem Gebäudeversicherer einreicht, hat dennoch Anrecht auf Leistung in vollem Umfang. Dies entschied das Karlsruher Oberlandesgericht (OLG) vor kurzem.

Dem Urteil ging die Klage eines Versicherten voran, dessen Gebäudeversicherung nach einem Hauseinbruch nur einen Teil des entstandenen Schadens erstatten wollte. Zwar hatte der Versicherte den Schaden seinem Versicherer rechtzeitig gemeldet, doch hatte er die Stehlgutliste erst verspätet nachgereicht weil er Zeit brauchte, um sich einen Überblick über die tatsächlich gestohlenen Schmuckstücke und sonstige Wertgegenstände zu verschaffen.

Da den Versicherer den Bestohlenen nicht darauf aufmerksam gemacht hatte, dass ein zu spätes Einreichen der Liste zur Leistungsverweigerung führen könne, sahen die Richter ihn in der Verantwortung und ordneten an, dass der Versicherte die Gesamtkosten erstattet bekommt. Eine Revision des Verfahrens ließ das OLG nicht zu.

Montag, 23. Januar 2012

Sicher unterwegs auf dem Schulweg

Gerade im Winter birgt der Weg zur Schule viele Gefahren: Die Dunkelheit sorgt dafür, dass man schlecht sieht und gesehen wird, Glätte und Nässe auf den Straßen verlängern die Bremswege der Pkws. Sollte der Nachwuchs auf der Strecke etwas passieren, gilt der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Versicherung kommt für alle Kosten der ärztlichen Behandlung, Pflege und gegebenenfalls Rehabilitation auf.

Allerdings sei darauf hingewiesen, dass wirklich nur der direkte Weg zur und von der Schule nach Hause versichert ist. Sobald die Strecke verlassen wird, beispielsweise, um mit dem Klassenkamerad einen Abstecher zum Spielplatz zu machen, gibt es keine Garantie mehr für Versicherungsschutz!

Vermitteln Sie Ihrem Kind, dass es auf sich Acht geben muss und aus dem oben genannten Grund keine unnötigen Umwege auf dem Nachhauseweg macht. Zudem sollten Sie dafür sorgen, dass der Sprössling helle Farben trägt, mit denen er gut von allen gesehen wird, er sich an die im Straßenverkehr geltenden Regeln hält und noch vorsichtiger ist als ohnehin schon.

Freitag, 20. Januar 2012

Fehlender Reifendruck sorgt für Aquaplaning

Nicht nur im Herbst und Winter sollte man Sorge tragen, dass die Autoreifen den richtigen Reifendruck haben. Doch gerade jetzt, wo Regennässe Straßen zur Rutschbahn werden lassen kann, empfehlen Experten, die Reifen prüfen zu lassen.
Zudem sollte der Fahrer darauf achten, dass er mit mäßiger Geschwindigkeit fährt, um eine bessere Bodenhaftung zu haben.

Wer aller Vorsichtsmaßnahmen zum Trotz auf nasser Fahrbahn in Rutschen und Schleudern gerät, sollte den Fuß vom Gas nehmen, die Kupplung treten, den Gang rausnehmen und den Wagen möglichst ohne viel Lenken rollen lassen, bis er wieder Bodenhaftung hat. (Abruptes) Bremsen sollte tunlichst vermieden werden, denn es erhöht nur die Gefahr, mit dem Wagen ins Schleudern zu kommen.

Mittwoch, 18. Januar 2012

Klauseln aus alten Policen sind unwirksam

Ein Versicherer darf sich in einem Schadenfall nicht auf Klauseln in Versicherungsverträgen berufen, die nicht dem aktuellen Recht entsprechen. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil.

Geklagt hatte ein Hausbesitzer, dessen Gebäudeversicherer einen im Winter entstandenen Wasserschaden in einer leeren Wohnung nicht komplett übernehmen wollte. Die Versicherung berief sich in seiner Entscheidung auf einen alten Vertrag zwischen beiden Parteien, laut dem der Versicherte die Wasserrohre in der Wohnung hätte entleeren lassen müssen. Der Versicherer bot an, die Hälfte der Kosten zu übernehmen, da er der Meinung war, der Kunde habe seine Mitwirkungspflicht verletzt und somit einen Teil des Schadens selber zu tragen. Dies sah der Versicherte anders. Er war der Meinung, die Klausel zur Pflichtverletzung gelte nicht, da sie nicht an das 2008 veränderte Recht angepasst worden sei. Die Änderungen sollten die Rechte des Versicherungsnehmers im Schadensfall stärken, es wurde beispielsweise eine Abstufung eingeführt, die regelte, wie ein eventuelles (Mit-)Verschulden des Schadensfalls die Kosten zwischen Versicherer und Versichertem regelt.
Da der Versicherer laut Angabe des Klägers den Versicherungsvertrag nicht innerhalb der gegebenen Frist von einem Jahr an das neue Recht angepasst hätte, sei die Klausel unwirksam.

Die Richter stimmten der Auffassung des Klägers zu, so dass die Gebäudeversicherung für die Gesamtkosten des Wasserschadens aufkommen muss. Ein Bezug auf die alten Regelungen des Versicherungsvertrags ist nicht möglich, es gilt für den Kunden nur die aktuelle Rechtslage.

Dienstag, 17. Januar 2012

Wie man im Schadenfall Leistung erhält

Wer eine Versicherung abschließt, geht davon aus, dass er im Falle eines Schadens finanzielle Unterstützung und Entschädigung erhält. Doch das ist oftmals gar nicht so einfach, denn die Versicherer prüfen mittlerweile eingereichte Schadensfälle in allen Versicherungssparten deutlich genauer als früher und lehnen dementsprechend Anfragen ihrer Versicherten öfter ab als in der Vergangenheit. Der Bund der Versicherten (BdV) weist allerdings darauf hin, dass die Versicherten diese Ablehnungen nicht immer akzeptieren müssen.

Ob in der Berufsunfähigkeitsversicherung, der Hausratversicherung oder der Kaskoversicherung – es gibt in allen Bereichen Rechte und Pflichten für Versicherung und Versicherten. So sollten Versicherte beispielsweise wissen, dass sie bei den Gesundheitsfragen für den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung stets wahrheitsgemäß antworten sollten, wenn sie ihren Versicherungsschutz nicht gefährden wollen. Oder ebenfalls wissenswert: Wer seine Rechtschutzversicherung bei einer drohenden Kündigung des Arbeitsplatzes in Anspruch nehmen will, darf dies auch tun. Dass Versicherte in einem solchen Fall Recht auf Schutz und Versicherungsleistung haben, entschied der Bundesgerichtshof.

Doch ebenso sind Versicherungen verpflichtet, ihre vertraglich zugesicherten Leistungen zu erbringen. Wollen sie dies nicht (auf Anhieb) tun und stellen sich stur, sollten Versicherte nicht direkt aufgeben. Laut Aussage des BdV hilft es häufig schon, einen zweiten Brief an die Versicherung zu schicken, beispielsweise an den Vorstand. Die Erfahrung hat den Verbraucherschützern gezeigt, dass Versicherer sich leistungsbereiter zeigen, wenn sie merken, dass ihr Kunde Ausdauer zeigt. Wer mit dieser Methode nicht erfolgreich ist, hat verschiedene Möglichkeiten:

1. eine Verbraucherorganisation um Rat fragen
2. den Versicherungsombudsmann kontaktieren
3. ein Beschwerdeportal wie www.versicherungzahltnicht.de um Hilfe bitten.

Der BdV weist allerdings auch darauf hin, dass gerade nach Ereignissen, die viele beeinträchtigt haben, beispielsweise Unwetterschäden, die Schadenregulierung etwas Zeit in Anspruch nehmen kann, die Versicherten sollten und müssen sich in diesem Fall in Geduld üben.

Freitag, 13. Januar 2012

Keine Informationspflicht über Abschlusskosten

Wie das Oberlandesgericht Köln entschied, müssen Versicherungsunternehmen ihre Mitglieder bei fondgebundenen Policen nicht automatisch über Kick-back-Zahlungen – auch verdeckte Provision genannt – und die Höhe der anfallenden Kosten bei Vertragsabschluss aufklären.

Dem Urteil vorangegangen war die Klage eines Versicherten, der eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen hatte. Nach einer Laufzeit von drei Jahren trat er vom Vertrag zurück und forderte die Bank, mit der der Vertrag geschlossen worden war, auf, die einzahlten Prämien zurück zu zahlen, da er nicht über die oben genannten Kick-back-Zahlungen und Abschlusskosten aufgeklärt worden sei.

Der Richter sah hier jedoch keine Verletzung der Auskunftspflicht durch die Bank und dementsprechend kein Recht für den Kläger, vom Versicherungsvertrag zurück zu treten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Handhabe der Kick-back-Zahlungen, auf die sich der Versicherte in seiner Klage bezog, sei bei fondgebundenen Lebensversicherungen nicht anwendbar.
Der Mann kann seine Lebensversicherung zwar kündigen, wird aber keine Rückzahlung der Kosten erhalten.

Mittwoch, 11. Januar 2012

Unfallversicherung zahlt nur bei äußerer Einwirkung

Es gilt, dass die gesetzliche Unfallversicherung ist nur dann zur Leistung verpflichtet ist, wenn es durch eine Einwirkung von außen zu einem Unfall gekommen ist. Die Richtigkeit dieser Bestimmung wurde kürzlich vom Landgericht Nürnberg-Fürth bestätigt.

Im verhandelten Fall hatte ein Mann geklagt, der sich in seiner Freizeit durch eine ungeschickte Bewegung verletzt hatte. Folgendes war passiert: Der Kläger war damit beschäftigt, ein Zelt auseinander zu bauen. Da die dazugehörigen Metallstangen ineinander verkantet waren, versuchte er, sie durch Drehen und Ziehen zu trennen – und fügte sich dabei selbst eine Verletzung zu.

Der Richter des Landgerichts sah keine Veranlassung, die Unfallversicherung zur Leistungszahlung zu verurteilen, da die definierte Voraussetzung einer Fremdeinwirkung nicht vorlag.

Dienstag, 10. Januar 2012

Preis als wichtigstes Entscheidungskriterium

Gemäß einer Studie des Beratungsunternehmens MSR Consulting ist das wichtigste Kriterium beim Abschluss einer Versicherung für 55% der Befragten der Preis der Police.
Erst an zweiter Stelle rangiert der Service mit 51%.

Was in der Studie allerdings fehlt, ist das bedeutendste Kriterium für die Bewertung eines Versicherungsvertrags: die Schadenregulierungsqualität. Mögen der Service noch so gut und der Preis noch so interessant sein, im Schadenfall zählt vor allem eine schnelle und unkomplizierte Abwicklung. In diesem Punkt hapert es nach wie vor bei vielen Versicherern.

Bei Fragen zu Ihrem Schaden und Ihrer Schadenregulierung hilft James Ihnen gerne weiter. Schreiben Sie dazu eine E-Mail an info@james.ag.

Freitag, 6. Januar 2012

Ohne Helm Rennrad gefahren - höhere Haftung bei Verkehrsunfall

Wer ohne Tragen eines Helms mit seinem Rennrad auf der Straße unterwegs ist und in einen Unfall mit einem Pkw verwickelt wird, bei dem er Verletzungen davonträgt, muss damit rechnen, dass seine Schadenersatzansprüche gekürzt werden dürfen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts München hervor.

Vorausgegangen war dem Rechtsspruch die Klage eines Radfahrers, der sich bei einem Unfall eine schwere Kopfverletzung zugezogen hatte, da ein Autofahrer die Vorfahrt missachtet hatte. Vor dem Landgericht Memmingen wollte er Schadenersatz vom Unfallverursacher einklagen. Der zuständige Richter sprach dem Mann ein Schmerzengeld zu – jedoch nur zwei Drittel der geforderten Summe, denn er war der Ansicht, der Radfahrer hätte seine Geschwindigkeit aufgrund der Kreuzungssituation der beiden Straßen deutlich reduzieren müssen und somit ebenfalls eine Sorgfaltspflicht zu erfüllen gehabt.

Der Kfz-Versicherer des Beklagten wollte sich mit diesem Urteil nicht zufrieden geben und legte beim Oberlandesgericht Berufung ein. Er forderte, die Haftung des Radfahrers zu erhöhen. Diesem Ansatz folgten die Richter in München. Sie warfen dem Radfahrer vor, dass seine rasante Fahrweise einen Fahrradhelm verlangt hätte. Da er diese Obliegenheit nicht erfüllt hatte, wurde seine Haftungsquote auf 40% angehoben.

Mittwoch, 4. Januar 2012

Wichtiges für ungetrübte Wintersportfreude

Damit es im Winter ‚Ski Heil!’ heißen kann, sollten Schneefreunde einiges beachten. So ist es beispielsweise nicht empfehlenswert, die Piste ohne den richtigen Versicherungsschutz zu betreten.
Die folgenden Versicherungen sind nicht nur – aber auch – für Wintersportler wichtig:

1. Private Haftpflichtversicherung
Diese Versicherung kommt zum Tragen, wenn Sie andere verletzen oder einen Sachschaden verursachen. Sie übernimmt die Kosten für entstandene Schäden und deren Folgen. Wer keine Haftpflichtversicherung besitzt, kann persönlich mit seinem Vermögen und im Ernstfall sein Leben lang haftbar gemacht werden.

2. Private Unfallversicherung
Sollten Sie sich auf der Piste verletzen und müssen geborgen bzw. aufwendig zum nächsten Krankenhaus transportiert werden, fallen oftmals nicht unerhebliche Kosten an, die zumeist nicht komplett von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Um eine volle Übernahme anfallender Kosten und nachfolgender Leistungen wie Invaliditätszahlungen zu gewährleisten, sollte der vorsorgende Skifahrer eine private Unfallversicherung abschließen.

3. Berufsunfähigkeitsversicherung
Wer durch Unfall oder Krankheit berufsunfähig wird, hat ohne Absicherung schlechte Karten, denn die Unterstützung von gesetzlicher Seite ist oft ungenügend. Gerade sportliche Aktivitäten wie Ski fahren bergen das Risiko einer Verletzung – umso wichtiger, privat Vorsorge zu treffen. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung stellt sicher, dass Sie im Fall des Falles eine monatliche Rente zur Finanzierung Ihres (alltäglichen) Lebens erhalten. Experten empfehlen, hier als Betrag 75% des letzten Nettoeinkommens anzusetzen.

Grundsätzlich sollten Sie natürlich dafür Sorge tragen, dass es erst gar nicht zu einem Unfall kommt. Wer unter dem Einfluss von Drogen, Alkohol oder Medikamenten einen Schaden herbeiführt, steht im Zweifelsfall ohne Versicherungsschutz da. Deshalb raten wir Ihnen, sich auf der Piste nur so zu verhalten, wie Sie es sich auch von den anderen Skifahrern wünschen. Dann steht dem Winterspaß nichts mehr im Wege.

Dienstag, 3. Januar 2012

8,1 Milliarden Euro ungenutztes Sparpotential

Der vor kurzem veröffentlichte Arzneiverordnungs-Report hat es ans Licht gebracht: Durch Verschreiben teurer(er) Medikamente haben die Krankenkassen 2010 deutlich mehr Geld ausgegeben als eigentlich notwendig wäre.
Laut Zahlen des Reports wurden im zurückliegenden Jahr in Deutschland rund 32 Milliarden Euro für Arzneimittel ausgegeben. Zustande gekommen ist diese hohe Zahl, da Ärzte (noch) mehr patentgeschützte Medizinpräparate verschrieben haben als noch 2009.

Der Herausgeber des Reports, Ulrich Schwabe, ist der Überzeugung, dass eine konsequente Verordnung von Generika zu einer Einsparung von 8,1 Milliarden Euro führen wurde – und das ohne negative Entwicklungen für die Versicherten. Theoretisch betrachtet würde diese Sparmaßnahme gesetzliche Krankenkassen sogar in die Lage versetzen, die Prämie der Mitglieder um 0,8% zu senken.

Weiterhin empfiehlt der Experte, dass Ärzte auf das Verschreiben vom Medikamenten, deren Wirksamkeit umstritten ist, verzichten und zudem mehr patentfreie Produkte statt kostspieliger Arzneien mit geringem oder ohne Zusatznutzen verordnen sollten.

Schwabe führt an, dass bereits eine Anpassung der deutschen Medikamentenpreise an britisches Niveau zu Einsparungen in Höhe von 4,1 Milliarden Euro führen würde. Nicht nur Originalprodukte sondern auch Generika sind hierzulande fast doppelt so teuer wie in Großbritannien.