Als ob die Diagnose ‚Demenz’ für Betroffene und Angehörige nicht schlimm
genug wäre – leider sorgt die Feststellung der Krankheit dafür, dass
sich die versicherungstechnische Beurteilung des Erkrankten verändert
und vorhandene Verträge an die neue Situation angepasst werden müssen.
Zwar
weisen sowohl der Bund der Versicherten BdV als auch der Gesamtverband
der Deutschen Versicherungswirtschaft GDV darauf hin, dass es keine
(gesetzliche) Verpflichtung gibt, eine Erkrankung an den Versicherer zu
melden, doch gaben Interessenverbände von Demenzpatienten bekannt, dass
viele Versicherer eine Schadenregulierung verweigern, wenn keine
Mitteilung der Diagnose erfolgt ist. Sie empfehlen, zur Sicherheit den
Versicherer zu informieren und abzuklären, ob der Versicherungsschutz in
der bisherigen Form bestehen bleibt.
Es kann durchaus vorkommen,
dass die private Haftpflichtversicherung Demente von einer Leistung
ausschließt, da sie in fortgeschrittenem Krankheitsstadium als
juristisch schuldunfähig betrachtet und somit nicht haftbar gemacht
werden können. Es besteht allerdings die Möglichkeit, per Zusatzklausel
deliktunfähige Personen mitzuversichern. Diese Regelung bezieht sich
normalerweise auf Kinder unter sieben Jahren, die ebenfalls als
deliktunfähig gelten, kann aber in einem solchen Fall auch auf
Betroffene angewendet werden. Versicherer dürfen auf die
Diagnosemitteilung übrigens auf unterschiedliche Art und Weise
antworten: Sowohl Kündigung, Prämienerhöhung als auch Beibehaltung des
aktuellen Versicherungsverhältnisses sind möglich. Laut Branchenabgabe
wird eine Kündigung allerdings in den seltensten Fällen ausgesprochen.
Sorgt
man allerdings nicht für den Fall des Falles vor, kann es durchaus
passieren, dass der Versicherer bei einem Schadenfall nicht leistet.
In
ältern Policen der privaten Unfallversicherung sind Alzheimer und
Demenz oftmals vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Nachfrage vom
Versicherer und der Blick in die Versicherungsbedingungen gibt hier
Aufschluss. Verbraucherschützer weisen darauf hin, dass einige
Versicherer nur dann eine Leistung erbringen, wenn der vorgefallene
Unfall in keiner Verbindung mit der Krankheit steht.
In Bezug auf
die Kfz-Versicherung ist ebenfalls Vorsicht geboten. Sollte eine
demente Person trotz besseren Wissens Auto fahren und einen Unfall
verursachen, kann der Haftpflichtversicherer einen Teil der
Kostenerstattung vom Erkrankten zurück verlangen. Aktuell sei zudem zu
beobachten, dass Versicherer versuchen, die behandelnden Ärzte in
Regress zu nehmen, da sie den Dementen besser auf seine nicht mehr
ausreichend vorhandenen Fahrfähigkeiten hätten hinweisen müssen.
Wer
eine Rechtsschutzversicherung hat, sollte diese auch nach der
Krankheitsbestimmung in jedem Fall behalten. Sollte es zu einem
Rechtsstreit, beispielsweise mit der Pflegeversicherung, kommen, ist sie
eine wichtige und nützliche Einrichtung.
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Dienstag, 8. Mai 2012
Freitag, 24. Februar 2012
Zurückgeschobener Autositz zerstört PC - kein Fall für die Haftpflicht
Per Urteil hat das Amtsgericht München kürzlich darüber entschieden, ob Privathaftpflichtversicherungen für Schäden im Zusammenhang mit der Ausleihe eines Pkw aufkommen müssen.
Der klagende Versicherte hatte sich das Auto einer Bekannten geborgt. Da er größer als die Wageninhaberin war, schob er den Fahrersitz in die letztmögliche Position – ohne dabei zu merken, dass der Laptop der Bekannten hinter dem Sitz geklemmt hatte und bei dessen Verstellen zerstört wurde.
Daraufhin legte sich die Bekannte einen neuen Laptop für rund 1.000,- Euro zu und gab die Rechnung zwecks Kostenerstattung an den Versicherten weiter. Als dieser den Schaden bei seiner Privathaftpflicht einreichte, bekam er einen Absagebescheid. Die Versicherung berief sich darauf, dass die Sitzeinstellung der Fahrt und der Benutzung eines Autos dienten und somit grundsätzlich nicht in der Privathaftpflicht versichert sei. Der Versicherte beurteilte den Vorfall anders. Seiner Meinung nach wurde der Laptop aufgrund (s)einer Unachtsamkeit beschädigt und stehe nicht mit der Nutzung des Wagens an sich in Verbindung.
Das sah das Münchner Amtsgericht anders. Sie schlossen sich der Bewertung des Versicherers an und wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Der klagende Versicherte hatte sich das Auto einer Bekannten geborgt. Da er größer als die Wageninhaberin war, schob er den Fahrersitz in die letztmögliche Position – ohne dabei zu merken, dass der Laptop der Bekannten hinter dem Sitz geklemmt hatte und bei dessen Verstellen zerstört wurde.
Daraufhin legte sich die Bekannte einen neuen Laptop für rund 1.000,- Euro zu und gab die Rechnung zwecks Kostenerstattung an den Versicherten weiter. Als dieser den Schaden bei seiner Privathaftpflicht einreichte, bekam er einen Absagebescheid. Die Versicherung berief sich darauf, dass die Sitzeinstellung der Fahrt und der Benutzung eines Autos dienten und somit grundsätzlich nicht in der Privathaftpflicht versichert sei. Der Versicherte beurteilte den Vorfall anders. Seiner Meinung nach wurde der Laptop aufgrund (s)einer Unachtsamkeit beschädigt und stehe nicht mit der Nutzung des Wagens an sich in Verbindung.
Das sah das Münchner Amtsgericht anders. Sie schlossen sich der Bewertung des Versicherers an und wiesen die Klage als unbegründet zurück.
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Urteil
Montag, 21. September 2009
Kaum zu glauben, aber wahr: Mehr als ein Viertel der Deutschen hat keine Haftpflichtversicherung
Die Ergebnisse einer neuen Umfrage zum Thema Haftpflichtversicherung ergaben, dass sich rund 29% der Deutschen nicht im Besitz einer Haftpflichtversicherung befinden. Dies ist umso erstaunlicher, als dass die Haftpflicht zu den wichtigsten Versicherungen zählt und eigentlich zum Grundvorsorgepaket jedes Haushaltes gehören sollte. Denn ein Schaden kann ganz schnell zur persönlichen Ruin führen.
Vor allem junge Leute verfügen allem Anschein nach in dieser Hinsicht über einen unzureichenden Versicherungsschutz und verzichten gerne auf eine Haftpflichtversicherung. Dies ist erstaunlich, da viele Versicherer Haftpflichtversicherungen für Singles besonders günstig anbieten. Es empfiehlt sich, im Internet einen Versicherungsvergleich durchzuführen oder Kontakt zu einem Fachmann aufzunehmen, der dann den besten Versicherungsschutz von Fall zu Fall raussuchen kann. Grundsätzlich gilt, dass die Haftpflichtversicherung alle Familienmitglieder abdeckt. Bei Paaren, die nicht verheiratet sind und in einem Haushalt leben, bietet die Haftpflicht des einen Partners Versicherungsschutz für den Anderen.
Mehr dazu natürlich wie immer bei www.james.ag
Vor allem junge Leute verfügen allem Anschein nach in dieser Hinsicht über einen unzureichenden Versicherungsschutz und verzichten gerne auf eine Haftpflichtversicherung. Dies ist erstaunlich, da viele Versicherer Haftpflichtversicherungen für Singles besonders günstig anbieten. Es empfiehlt sich, im Internet einen Versicherungsvergleich durchzuführen oder Kontakt zu einem Fachmann aufzunehmen, der dann den besten Versicherungsschutz von Fall zu Fall raussuchen kann. Grundsätzlich gilt, dass die Haftpflichtversicherung alle Familienmitglieder abdeckt. Bei Paaren, die nicht verheiratet sind und in einem Haushalt leben, bietet die Haftpflicht des einen Partners Versicherungsschutz für den Anderen.
Mehr dazu natürlich wie immer bei www.james.ag
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