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Dienstag, 11. September 2012

Verbraucher überprüfen Policen regelmäßig

Eine kürzlich durchgeführte repräsentative Onlineumfrage zum Thema Versicherungsschutz hat ergeben, dass immerhin knapp die Hälfte der 1.000 Befragten ihre Policen in regelmäßigen Abständen oder sogar jährlich auf Aktualität überprüft. Dabei achten sie besonders auf die Fragestellungen nach Über- oder Unterversicherung und Preis-Leistungs-Verhältnis der Verträge. Die übrigen 45% der Studienteilnehmer gaben an, ihren aktuellen Versicherungsstatus nicht zu kennen, 11% aller Befragten hatten sogar ihre Policen nach Vertragsunterzeichnung noch nie überprüft. Dies ist sowohl nicht empfehlenswert als auch fast fahrlässig, denn es könnte doch durchaus sein, dass sich der Umfang des zu versichernden Rahmens verändert hat und dringend angepasst werden sollte. Ansonsten stehen ist Ihr Schaden im Ernstfall nicht versichert oder sie zahlen zum Beispiel für versicherte Dinge, die Sie gar nicht mehr besitzen.

Die Befragung ergab zudem, dass sich zwei Drittel der Teilnehmer für ausreichend versichert halten, 14% gingen sogar davon aus, zu wenig versichert zu sein. Dies widerspricht Beobachtungen von Verbraucherschützern, die immer wieder darauf hinweisen, dass viele Deutsche zu viele oder die falschen Versicherungen abgeschlossen haben. Ohne es zu wissen hätten viele Bürger Policen, die sich beispielsweise überschneiden, so dass sie doppelt für die gleiche Sache zahlen.

Ein weiterer für die Branche interessanter Punkt war die Tatsache, dass mehr als jeder fünfte befragte Deutsche bereit wäre, für die Überprüfung seiner Versicherungen ein Honorar zu zahlen. 11% der Zahlungswilligen würden dafür maximal 50 Euro investieren wollen, 12% wären bereit, mehr als 50 Euro auszugeben.

Dienstag, 8. Mai 2012

Die Auswirkung von Demenz auf den Versicherungsschutz

Als ob die Diagnose ‚Demenz’ für Betroffene und Angehörige nicht schlimm genug wäre – leider sorgt die Feststellung der Krankheit dafür, dass sich die versicherungstechnische Beurteilung des Erkrankten verändert und vorhandene Verträge an die neue Situation angepasst werden müssen.

Zwar weisen sowohl der Bund der Versicherten BdV als auch der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft GDV darauf hin, dass es keine (gesetzliche) Verpflichtung gibt, eine Erkrankung an den Versicherer zu melden, doch gaben Interessenverbände von Demenzpatienten bekannt, dass viele Versicherer eine Schadenregulierung verweigern, wenn keine Mitteilung der Diagnose erfolgt ist. Sie empfehlen, zur Sicherheit den Versicherer zu informieren und abzuklären, ob der Versicherungsschutz in der bisherigen Form bestehen bleibt.

Es kann durchaus vorkommen, dass die private Haftpflichtversicherung Demente von einer Leistung ausschließt, da sie in fortgeschrittenem Krankheitsstadium als juristisch schuldunfähig betrachtet und somit nicht haftbar gemacht werden können. Es besteht allerdings die Möglichkeit, per Zusatzklausel deliktunfähige Personen mitzuversichern. Diese Regelung bezieht sich normalerweise auf Kinder unter sieben Jahren, die ebenfalls als deliktunfähig gelten, kann aber in einem solchen Fall auch auf Betroffene angewendet werden. Versicherer dürfen auf die Diagnosemitteilung übrigens auf unterschiedliche Art und Weise antworten: Sowohl Kündigung, Prämienerhöhung als auch Beibehaltung des aktuellen Versicherungsverhältnisses sind möglich. Laut Branchenabgabe wird eine Kündigung allerdings in den seltensten Fällen ausgesprochen.
Sorgt man allerdings nicht für den Fall des Falles vor, kann es durchaus passieren, dass der Versicherer bei einem Schadenfall nicht leistet.

In ältern Policen der privaten Unfallversicherung sind Alzheimer und Demenz oftmals vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Nachfrage vom Versicherer und der Blick in die Versicherungsbedingungen gibt hier Aufschluss. Verbraucherschützer weisen darauf hin, dass einige Versicherer nur dann eine Leistung erbringen, wenn der vorgefallene Unfall in keiner Verbindung mit der Krankheit steht.

In Bezug auf die Kfz-Versicherung ist ebenfalls Vorsicht geboten. Sollte eine demente Person trotz besseren Wissens Auto fahren und einen Unfall verursachen, kann der Haftpflichtversicherer einen Teil der Kostenerstattung vom Erkrankten zurück verlangen. Aktuell sei zudem zu beobachten, dass Versicherer versuchen, die behandelnden Ärzte in Regress zu nehmen, da sie den Dementen besser auf seine nicht mehr ausreichend vorhandenen Fahrfähigkeiten hätten hinweisen müssen.

Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, sollte diese auch nach der Krankheitsbestimmung in jedem Fall behalten. Sollte es zu einem Rechtsstreit, beispielsweise mit der Pflegeversicherung, kommen, ist sie eine wichtige und nützliche Einrichtung.

Dienstag, 6. März 2012

Als Ehrenamtler richtig versichert

Wer zu den rund 23 Millionen Deutschen gehört, die sich freiwillig und ehrenamtlich für Vereine, Organisationen und Initiativen einsetzen, sollte nun besonders aufmerksam weiter lesen, denn viele dieser Engagierten haben keinen (oder nicht den richtigen) Versicherungsschutz, besonders wenn sie eine Position mit Verantwortung innehaben.

Zwar ist die Haftung von Vereinsvorständen seit 2009 (durch die Einführung des Paragraphen 31a BGB) auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, doch können ehrenamtliche Mitarbeiter durchaus persönlich haftbar gemacht werden, beispielsweise wenn die Buchhaltung nicht ordnungsgemäß geführt wurde, so dass ein Minus in der Kasse entstanden ist. Gegen solche Schäden hilft der Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung oder einer D&O-Versicherung, wenn es sich um beim Verein um ein Organ handelt.
Wer als ‚einfaches’ Vereinsmitglied ohne verantwortliche Funktion einem Dritten einen Schaden zufügt, ist dagegen durch seine private Haftpflichtversicherung geschützt.
Ein Verein an sich muss eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung abschließen, wenn er Veranstaltungen organisieren will, zum Beispiel ein Schützenfest mit Konzert im gemieteten Zelt.

Die gesetzliche Unfallversicherung kommt übrigens für alle Schäden auf, die denjenigen Mitgliedern zustoßen, die mehr Aufgaben übernehmen, die über die mitgliedschaftliche Verpflichtung hinausgehen, jedoch keine Verantwortlichkeit im Verbund übernommen haben. Letztere sind nicht automatisch über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt, können sich dort aber freiwillig versichern.

Montag, 23. Januar 2012

Sicher unterwegs auf dem Schulweg

Gerade im Winter birgt der Weg zur Schule viele Gefahren: Die Dunkelheit sorgt dafür, dass man schlecht sieht und gesehen wird, Glätte und Nässe auf den Straßen verlängern die Bremswege der Pkws. Sollte der Nachwuchs auf der Strecke etwas passieren, gilt der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Versicherung kommt für alle Kosten der ärztlichen Behandlung, Pflege und gegebenenfalls Rehabilitation auf.

Allerdings sei darauf hingewiesen, dass wirklich nur der direkte Weg zur und von der Schule nach Hause versichert ist. Sobald die Strecke verlassen wird, beispielsweise, um mit dem Klassenkamerad einen Abstecher zum Spielplatz zu machen, gibt es keine Garantie mehr für Versicherungsschutz!

Vermitteln Sie Ihrem Kind, dass es auf sich Acht geben muss und aus dem oben genannten Grund keine unnötigen Umwege auf dem Nachhauseweg macht. Zudem sollten Sie dafür sorgen, dass der Sprössling helle Farben trägt, mit denen er gut von allen gesehen wird, er sich an die im Straßenverkehr geltenden Regeln hält und noch vorsichtiger ist als ohnehin schon.

Mittwoch, 4. Januar 2012

Wichtiges für ungetrübte Wintersportfreude

Damit es im Winter ‚Ski Heil!’ heißen kann, sollten Schneefreunde einiges beachten. So ist es beispielsweise nicht empfehlenswert, die Piste ohne den richtigen Versicherungsschutz zu betreten.
Die folgenden Versicherungen sind nicht nur – aber auch – für Wintersportler wichtig:

1. Private Haftpflichtversicherung
Diese Versicherung kommt zum Tragen, wenn Sie andere verletzen oder einen Sachschaden verursachen. Sie übernimmt die Kosten für entstandene Schäden und deren Folgen. Wer keine Haftpflichtversicherung besitzt, kann persönlich mit seinem Vermögen und im Ernstfall sein Leben lang haftbar gemacht werden.

2. Private Unfallversicherung
Sollten Sie sich auf der Piste verletzen und müssen geborgen bzw. aufwendig zum nächsten Krankenhaus transportiert werden, fallen oftmals nicht unerhebliche Kosten an, die zumeist nicht komplett von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Um eine volle Übernahme anfallender Kosten und nachfolgender Leistungen wie Invaliditätszahlungen zu gewährleisten, sollte der vorsorgende Skifahrer eine private Unfallversicherung abschließen.

3. Berufsunfähigkeitsversicherung
Wer durch Unfall oder Krankheit berufsunfähig wird, hat ohne Absicherung schlechte Karten, denn die Unterstützung von gesetzlicher Seite ist oft ungenügend. Gerade sportliche Aktivitäten wie Ski fahren bergen das Risiko einer Verletzung – umso wichtiger, privat Vorsorge zu treffen. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung stellt sicher, dass Sie im Fall des Falles eine monatliche Rente zur Finanzierung Ihres (alltäglichen) Lebens erhalten. Experten empfehlen, hier als Betrag 75% des letzten Nettoeinkommens anzusetzen.

Grundsätzlich sollten Sie natürlich dafür Sorge tragen, dass es erst gar nicht zu einem Unfall kommt. Wer unter dem Einfluss von Drogen, Alkohol oder Medikamenten einen Schaden herbeiführt, steht im Zweifelsfall ohne Versicherungsschutz da. Deshalb raten wir Ihnen, sich auf der Piste nur so zu verhalten, wie Sie es sich auch von den anderen Skifahrern wünschen. Dann steht dem Winterspaß nichts mehr im Wege.

Freitag, 9. Dezember 2011

Weihnachtsfeier - bin ich versichert?

Traditionell finden in vielen Unternehmen derzeit Weihnachtsfeiern statt, bei denen ein Resümee des zurückliegenden Jahres gezogen wird und in ungezwungener Atmosphäre der Gemeinschaftssinn der Belegschaft gefestigt werden soll.

Doch was ist, wenn auf einer solchen Feier ein Unfall passiert? Besteht für mich Versicherungsschutz?

Das hängt von einigen Faktoren ab. Zum einen muss die Feier ‚offiziell’ vom Arbeitgeber organisiert sein, das heißt von der Geschäftsleitung oder einer Person, die vom Chef beauftragt wurde. Zudem muss eben dieser an der Feier teilnehmen und die Feier muss eindeutig für alle Mitarbeiter offen sein. Nehmen Angehöriger der Mitarbeiter ebenfalls an der Feier teil, so gilt für sie kein Versicherungsschutz.

Ein abteilungsinterner Bummel über den Weihnachtsmarkt nach Dienstschluss fällt übrigens nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese deckt wirklich nur den direkten Weg vom Büro zum eigenen Zuhause ab.