Als ob die Diagnose ‚Demenz’ für Betroffene und Angehörige nicht schlimm
genug wäre – leider sorgt die Feststellung der Krankheit dafür, dass
sich die versicherungstechnische Beurteilung des Erkrankten verändert
und vorhandene Verträge an die neue Situation angepasst werden müssen.
Zwar
weisen sowohl der Bund der Versicherten BdV als auch der Gesamtverband
der Deutschen Versicherungswirtschaft GDV darauf hin, dass es keine
(gesetzliche) Verpflichtung gibt, eine Erkrankung an den Versicherer zu
melden, doch gaben Interessenverbände von Demenzpatienten bekannt, dass
viele Versicherer eine Schadenregulierung verweigern, wenn keine
Mitteilung der Diagnose erfolgt ist. Sie empfehlen, zur Sicherheit den
Versicherer zu informieren und abzuklären, ob der Versicherungsschutz in
der bisherigen Form bestehen bleibt.
Es kann durchaus vorkommen,
dass die private Haftpflichtversicherung Demente von einer Leistung
ausschließt, da sie in fortgeschrittenem Krankheitsstadium als
juristisch schuldunfähig betrachtet und somit nicht haftbar gemacht
werden können. Es besteht allerdings die Möglichkeit, per Zusatzklausel
deliktunfähige Personen mitzuversichern. Diese Regelung bezieht sich
normalerweise auf Kinder unter sieben Jahren, die ebenfalls als
deliktunfähig gelten, kann aber in einem solchen Fall auch auf
Betroffene angewendet werden. Versicherer dürfen auf die
Diagnosemitteilung übrigens auf unterschiedliche Art und Weise
antworten: Sowohl Kündigung, Prämienerhöhung als auch Beibehaltung des
aktuellen Versicherungsverhältnisses sind möglich. Laut Branchenabgabe
wird eine Kündigung allerdings in den seltensten Fällen ausgesprochen.
Sorgt
man allerdings nicht für den Fall des Falles vor, kann es durchaus
passieren, dass der Versicherer bei einem Schadenfall nicht leistet.
In
ältern Policen der privaten Unfallversicherung sind Alzheimer und
Demenz oftmals vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Nachfrage vom
Versicherer und der Blick in die Versicherungsbedingungen gibt hier
Aufschluss. Verbraucherschützer weisen darauf hin, dass einige
Versicherer nur dann eine Leistung erbringen, wenn der vorgefallene
Unfall in keiner Verbindung mit der Krankheit steht.
In Bezug auf
die Kfz-Versicherung ist ebenfalls Vorsicht geboten. Sollte eine
demente Person trotz besseren Wissens Auto fahren und einen Unfall
verursachen, kann der Haftpflichtversicherer einen Teil der
Kostenerstattung vom Erkrankten zurück verlangen. Aktuell sei zudem zu
beobachten, dass Versicherer versuchen, die behandelnden Ärzte in
Regress zu nehmen, da sie den Dementen besser auf seine nicht mehr
ausreichend vorhandenen Fahrfähigkeiten hätten hinweisen müssen.
Wer
eine Rechtsschutzversicherung hat, sollte diese auch nach der
Krankheitsbestimmung in jedem Fall behalten. Sollte es zu einem
Rechtsstreit, beispielsweise mit der Pflegeversicherung, kommen, ist sie
eine wichtige und nützliche Einrichtung.
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Dienstag, 8. Mai 2012
Mittwoch, 8. Februar 2012
Rechtschutzversicherer baut Prozesskostenfinanzierung aus
Wer eine Rechtschutzversicherung abschließt tut dies mit der Absicht, bei einem Gerichtsverfahren juristische und finanzielle Unterstützung zu erhalten. Im Fall des Falles ist dies für den Versicherten gar nicht so einfach. Vor allem unzufriedene Anleger, die sich mit der Bitte um Beistand an die Rechtschutzversicherung wenden, erhalten oft eine ablehnende Antwort. Aufgrund von Klagewellen in der jüngeren Vergangenheit (zum Beispiel im Zuge der Telekom-Problematik) haben viele Versicherer ihre Leistungsbereitschaft reduziert bzw. mehr Ausschlüsse in die Verträge aufgenommen. Abhilfe kann hier beispielsweise der Gang zu einem Prozessfinanzierer schaffen.
Dass es auch anders gehen kann, zeigt der Ansatz der Roland Rechtschutzversicherung, die anteilig verschiedenen großen Versicherern gehört, beispielsweise der Axa. Das Unternehmen kombiniert Rechtschutz und Prozessfinanzierung, so dass Versicherungsvermittler ihren Kunden im Falle eines Negativbescheids der Rechtschutzversicherung zumindest direkt einen Prozessfinanzierer empfehlen können.Das System der Finanzierung sieht folgendermaßen aus: Das Unternehmen finanziert alle Kosten des Gerichtsverfahrens für den Kunden vor. Wird der Prozess zu Gunsten des Kunden entschieden, erhält Roland bei einer Summe bis 500.000 Euro 30% des Streitwerts bzw. 20%, wenn der Betrag größer ist.
Dabei ist jedoch anzumerken, dass nicht jede Anfrage zur Kostenübernahme positiv beantwortet wird: Erst nach detaillierter Prüfung der Erfolgschancen und der Liquidität des Beklagten wird über eine Zu- oder Absage entschieden. Laut eigener Angabe hilft das Unternehmen in fünf von 100 untersuchten Fällen.
Mehr Informationen zum Rechtschutzversicherer erhalten Sie hier.
Dass es auch anders gehen kann, zeigt der Ansatz der Roland Rechtschutzversicherung, die anteilig verschiedenen großen Versicherern gehört, beispielsweise der Axa. Das Unternehmen kombiniert Rechtschutz und Prozessfinanzierung, so dass Versicherungsvermittler ihren Kunden im Falle eines Negativbescheids der Rechtschutzversicherung zumindest direkt einen Prozessfinanzierer empfehlen können.Das System der Finanzierung sieht folgendermaßen aus: Das Unternehmen finanziert alle Kosten des Gerichtsverfahrens für den Kunden vor. Wird der Prozess zu Gunsten des Kunden entschieden, erhält Roland bei einer Summe bis 500.000 Euro 30% des Streitwerts bzw. 20%, wenn der Betrag größer ist.
Dabei ist jedoch anzumerken, dass nicht jede Anfrage zur Kostenübernahme positiv beantwortet wird: Erst nach detaillierter Prüfung der Erfolgschancen und der Liquidität des Beklagten wird über eine Zu- oder Absage entschieden. Laut eigener Angabe hilft das Unternehmen in fünf von 100 untersuchten Fällen.
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