Als ob die Diagnose ‚Demenz’ für Betroffene und Angehörige nicht schlimm
genug wäre – leider sorgt die Feststellung der Krankheit dafür, dass
sich die versicherungstechnische Beurteilung des Erkrankten verändert
und vorhandene Verträge an die neue Situation angepasst werden müssen.
Zwar
weisen sowohl der Bund der Versicherten BdV als auch der Gesamtverband
der Deutschen Versicherungswirtschaft GDV darauf hin, dass es keine
(gesetzliche) Verpflichtung gibt, eine Erkrankung an den Versicherer zu
melden, doch gaben Interessenverbände von Demenzpatienten bekannt, dass
viele Versicherer eine Schadenregulierung verweigern, wenn keine
Mitteilung der Diagnose erfolgt ist. Sie empfehlen, zur Sicherheit den
Versicherer zu informieren und abzuklären, ob der Versicherungsschutz in
der bisherigen Form bestehen bleibt.
Es kann durchaus vorkommen,
dass die private Haftpflichtversicherung Demente von einer Leistung
ausschließt, da sie in fortgeschrittenem Krankheitsstadium als
juristisch schuldunfähig betrachtet und somit nicht haftbar gemacht
werden können. Es besteht allerdings die Möglichkeit, per Zusatzklausel
deliktunfähige Personen mitzuversichern. Diese Regelung bezieht sich
normalerweise auf Kinder unter sieben Jahren, die ebenfalls als
deliktunfähig gelten, kann aber in einem solchen Fall auch auf
Betroffene angewendet werden. Versicherer dürfen auf die
Diagnosemitteilung übrigens auf unterschiedliche Art und Weise
antworten: Sowohl Kündigung, Prämienerhöhung als auch Beibehaltung des
aktuellen Versicherungsverhältnisses sind möglich. Laut Branchenabgabe
wird eine Kündigung allerdings in den seltensten Fällen ausgesprochen.
Sorgt
man allerdings nicht für den Fall des Falles vor, kann es durchaus
passieren, dass der Versicherer bei einem Schadenfall nicht leistet.
In
ältern Policen der privaten Unfallversicherung sind Alzheimer und
Demenz oftmals vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Nachfrage vom
Versicherer und der Blick in die Versicherungsbedingungen gibt hier
Aufschluss. Verbraucherschützer weisen darauf hin, dass einige
Versicherer nur dann eine Leistung erbringen, wenn der vorgefallene
Unfall in keiner Verbindung mit der Krankheit steht.
In Bezug auf
die Kfz-Versicherung ist ebenfalls Vorsicht geboten. Sollte eine
demente Person trotz besseren Wissens Auto fahren und einen Unfall
verursachen, kann der Haftpflichtversicherer einen Teil der
Kostenerstattung vom Erkrankten zurück verlangen. Aktuell sei zudem zu
beobachten, dass Versicherer versuchen, die behandelnden Ärzte in
Regress zu nehmen, da sie den Dementen besser auf seine nicht mehr
ausreichend vorhandenen Fahrfähigkeiten hätten hinweisen müssen.
Wer
eine Rechtsschutzversicherung hat, sollte diese auch nach der
Krankheitsbestimmung in jedem Fall behalten. Sollte es zu einem
Rechtsstreit, beispielsweise mit der Pflegeversicherung, kommen, ist sie
eine wichtige und nützliche Einrichtung.
Dienstag, 8. Mai 2012
Die Auswirkung von Demenz auf den Versicherungsschutz
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen