Dienstag, 22. Mai 2012

Wer wechseln will, muss richtig kündigen

Dass ein Wechsel von der privaten zurück in die gesetzliche Krankenversicherung nicht einfach ist, wissen die meisten. Doch wissen Sie auch, wie ein ordnungsgemäßer Übergang funktionieren muss? Ein Vater-Tochter-Gespann war in dieser Hinsicht wohl falsch informiert und wandte sich nach einer Auseinandersetzung mit ihrer PKV an das Landgericht Dortmund.

Die Vorgeschichte: Die Tochter hatte bei ihrem Studienbeginn von der privaten Krankenkasse zu einer gesetzlichen gewechselt. Daraufhin klärte der private Versicherer den Vater über die erhaltene Information der Folgeversicherung auf, die die gesetzliche Versicherung weitergegeben hatte, und forderte ihn auf, einen Nachweis zu erbringen, dass die Tochter gewechselt bzw. gekündigt hatte. Mit gleichem Schreiben teilte der Versicherer dem Vater mit, dass eine rückwirkende Kündigung der Tochter möglich sei. Da der Vater diesen Nachweis jedoch nicht vorlegte – da er ihn nicht bekommen habe –, zog  die private Versicherung zwei weitere Jahre die Prämie für die Tochter ein. Der Vater war der Ansicht, diese Abbuchungen seien nicht rechtens gewesen, da der Versicherer doch über den Wechsel Bescheid gewusst habe und forderte die Mitgliedsbeiträge plus Zinsen zurück.

Das Landgericht Dortmund wollte der Ansicht des Vaters nicht folgen und wies seine Klage als unbegründet zurück. Die Richter argumentierten, dass der Vater eine ordnungsgemäße Kündigung für die Versicherung der Tochter hätte einreichen müssen, da der Hinweis auf den Wechsel nicht ausreichend gewesen sei. In den allgemeinen Versicherungsbedingungen der Police sei außerdem festgelegt, dass die versicherte Person, also in diesem Fall die Tochter, über den Wechsel Bescheid wissen musste und einen diesbezüglichen Nachweis hätte erbringen müssen.
Da dies nicht erfolgte, war die Forderung des Versicherers korrekt – der Vater musste die Prämie für die Tochter bis zur schließlich ‚richtigen’ Kündigung bezahlen.

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