Dass ein Wechsel von der privaten zurück in die gesetzliche
Krankenversicherung nicht einfach ist, wissen die meisten. Doch wissen
Sie auch, wie ein ordnungsgemäßer Übergang funktionieren muss? Ein
Vater-Tochter-Gespann war in dieser Hinsicht wohl falsch informiert und
wandte sich nach einer Auseinandersetzung mit ihrer PKV an das
Landgericht Dortmund.
Die Vorgeschichte: Die Tochter hatte bei
ihrem Studienbeginn von der privaten Krankenkasse zu einer gesetzlichen
gewechselt. Daraufhin klärte der private Versicherer den Vater über die
erhaltene Information der Folgeversicherung auf, die die gesetzliche
Versicherung weitergegeben hatte, und forderte ihn auf, einen Nachweis
zu erbringen, dass die Tochter gewechselt bzw. gekündigt hatte. Mit
gleichem Schreiben teilte der Versicherer dem Vater mit, dass eine
rückwirkende Kündigung der Tochter möglich sei. Da der Vater diesen
Nachweis jedoch nicht vorlegte – da er ihn nicht bekommen habe –, zog
die private Versicherung zwei weitere Jahre die Prämie für die Tochter
ein. Der Vater war der Ansicht, diese Abbuchungen seien nicht rechtens
gewesen, da der Versicherer doch über den Wechsel Bescheid gewusst habe
und forderte die Mitgliedsbeiträge plus Zinsen zurück.
Das
Landgericht Dortmund wollte der Ansicht des Vaters nicht folgen und wies
seine Klage als unbegründet zurück. Die Richter argumentierten, dass
der Vater eine ordnungsgemäße Kündigung für die Versicherung der Tochter
hätte einreichen müssen, da der Hinweis auf den Wechsel nicht
ausreichend gewesen sei. In den allgemeinen Versicherungsbedingungen der
Police sei außerdem festgelegt, dass die versicherte Person, also in
diesem Fall die Tochter, über den Wechsel Bescheid wissen musste und
einen diesbezüglichen Nachweis hätte erbringen müssen.
Da dies nicht
erfolgte, war die Forderung des Versicherers korrekt – der Vater musste
die Prämie für die Tochter bis zur schließlich ‚richtigen’ Kündigung
bezahlen.
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Dienstag, 22. Mai 2012
Freitag, 11. Mai 2012
Ärzte von Schweigepflicht entbinden?
Geht es nach dem Wunsch vieler privater Krankenversicherer, sollen ihre
Mitglieder behandelnde Ärzte und Pflegepersonal umfassend (also ohne
eine zeitliche oder inhaltliche Begrenzung) von der Schweigepflicht
entbinden – angeblich nur zu Prüfungszwecken. Derzeit erhält so mancher
Privatversicherte entsprechende Schreiben seiner Krankenkasse mit der
Bitte, die Erklärung zur Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht zu
unterzeichnen. Weiterhin teilt der Versicherer mit, dass eine nicht
bzw. nicht ausreichend erfolgte Rückmeldung zu Verzögerungen bei der
Schadensbearbeitung oder sogar zur Kürzung von Leistungen führen kann.
Aus Angst vor eben diesen Kürzungen unterzeichnen viele Versicherte die Erklärungen – obwohl bereits 2006 das Bundesverfassungsgericht entschieden hatte, dass niemand gezwungen werden darf, pauschal Aufhebungen der Schweigepflicht zu genehmigen. Die Entbindung müsse auf bestimmte Ärzte und Krankheiten begrenzt werden können.
Die Problematik bezieht sich übrigens ausschließlich auf die privaten Versicherer, denn für gesetzliche Versicherungen ist im Sozialgesetzbuch festgelegt, wie die Daten der dort Versicherten zu behandeln sind.
Branchenkenner vermuten hinter dem aktuellen Entwicklung aber etwas ganz anderes: Sie gehen davon aus, dass Versicherer auf diesem Wege versuchen, die Leistung ‚durch die Hintertür’ zu reduzieren. Zuletzt hatten sich der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und Datenschutzbeauftragte auf einen neuen Entwurf zum Umgang mit Versichertendaten geeinigt. Demnach soll ein Patient genau entscheiden können, wer welche Daten, die der Schweigepflicht unterliegen, wann weitergeben darf und soll vor Weitergabe der Daten informiert werden und Vetorecht haben. Die Versicherer jedoch sind nicht verpflichtet, sich an diesen Entwurf zu halten; vielmehr kann es ihnen nur empfohlen werden.
Juristen raten Versicherten, generell so wenig wie nur möglich an Daten preiszugeben. Zudem solle eine Erklärung auf einen bestimmten Arzt, einen festgelegten Zeitraum und das zu diskutierende Krankheitsbild beschränkt werden.
Aus Angst vor eben diesen Kürzungen unterzeichnen viele Versicherte die Erklärungen – obwohl bereits 2006 das Bundesverfassungsgericht entschieden hatte, dass niemand gezwungen werden darf, pauschal Aufhebungen der Schweigepflicht zu genehmigen. Die Entbindung müsse auf bestimmte Ärzte und Krankheiten begrenzt werden können.
Die Problematik bezieht sich übrigens ausschließlich auf die privaten Versicherer, denn für gesetzliche Versicherungen ist im Sozialgesetzbuch festgelegt, wie die Daten der dort Versicherten zu behandeln sind.
Branchenkenner vermuten hinter dem aktuellen Entwicklung aber etwas ganz anderes: Sie gehen davon aus, dass Versicherer auf diesem Wege versuchen, die Leistung ‚durch die Hintertür’ zu reduzieren. Zuletzt hatten sich der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und Datenschutzbeauftragte auf einen neuen Entwurf zum Umgang mit Versichertendaten geeinigt. Demnach soll ein Patient genau entscheiden können, wer welche Daten, die der Schweigepflicht unterliegen, wann weitergeben darf und soll vor Weitergabe der Daten informiert werden und Vetorecht haben. Die Versicherer jedoch sind nicht verpflichtet, sich an diesen Entwurf zu halten; vielmehr kann es ihnen nur empfohlen werden.
Juristen raten Versicherten, generell so wenig wie nur möglich an Daten preiszugeben. Zudem solle eine Erklärung auf einen bestimmten Arzt, einen festgelegten Zeitraum und das zu diskutierende Krankheitsbild beschränkt werden.
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