Weil eine Autofahrerin, deren Auto von seinem Parkplatz vor der Garage
losrollte, sich beim Versuch, den Wagen aufzuhalten, verletzte, konnte
sie vor Gericht eine Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung
erzielen.
Zum Fall: Die Fahrerin kam von der Arbeit und hatte
ihren Wagen vor der abschüssigen Garage geparkt. Als sie das Garagentor
öffnen wollte, um das Auto hinein zu fahren, merkte sie, dass der Wagen
sich rückwärts den Hang hinunter bewegte. Beim Versuch, den Wagen
aufzuhalten, wurde ihr linkes Bein vom Auto überrollt.
Sie wendete
sich zwecks Schadenübernahme an die gesetzliche Unfallversicherung,
schließlich war ihr der Unfall auf dem Nachhauseweg zugestoßen. Der
Versicherer lehnte die Leistung ab, da er der Ansicht war, die Frau
hätte ihren Heimweg für eigenwirtschaftliche Zwecke, also das
Garagenparken des Wagens, um Beschädigungen vorzubeugen, unterbrochen.
Das sah die Verletze anders, denn laut ihrer Definition endet der
versicherte Rückweg erst dann, wenn sie ihre Haustür erreicht hat.
Sie
zog vor das Sozialgericht Wiesbaden und bekam hier Recht. Die Richter
urteilten, dass die Dame sehr wohl Anrecht auf Leistung habe, denn ihr
Vorgehen sei keine Unterbrechung des Nachhausewegs gewesen. Durch den
Versuch, das Auto aufzuhalten habe sie vielmehr sicherstellen wollen,
dass sie den versicherten Weg bis in die Garage zu Ende bringen könne.
Eigenwirtschaftliche Motive seien ihrem Handeln nicht zu unterstellen.
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Mittwoch, 27. Juni 2012
Mittwoch, 13. Juni 2012
Unfallversicherung über Diabetes informieren
Falls Sie Diabetiker sind, sollten Sie dies auch Ihrem Unfallversicherer
mitteilen. Tun Sie es nicht, kann der Versicherer Ihnen im Ernstfall
arglistige Täuschung unterstellen und darf die Leistung verweigern.
Am Oberlandesgericht Oldenburg wurde dies kürzlich mit einem Urteil bestätigt. Der Entscheidung ging die Klage eines Diabetikers gegen seine private Unfallversicherung voraus. Er hatte seinen Versicherer nach einem Unfall kontaktiert, jedoch bei Vertragsabschluss verschwiegen, dass er unter Diabetes Typ 2 litt und ihm deswegen ein paar Wochen zuvor ein Zeh amputiert worden war.
Die Richter bestätigten die Auffassung des Versicherers, denn Diabetes sei sehr wohl eine Krankheit, über die der Versicherer hätte informiert werden müssen. Die Tatsache der vorgenommenen Amputation sei zudem Beweis, dass der Versicherte über den Schweregrad der Erkrankung Bescheid wusste und diese somit wohl absichtlich nicht bei Versicherungsabschluss gemeldet habe. Der Versicherer ist folglich berechtigt, die Police des Diabetikers wegen arglistiger Täuschung anzufechten.
Am Oberlandesgericht Oldenburg wurde dies kürzlich mit einem Urteil bestätigt. Der Entscheidung ging die Klage eines Diabetikers gegen seine private Unfallversicherung voraus. Er hatte seinen Versicherer nach einem Unfall kontaktiert, jedoch bei Vertragsabschluss verschwiegen, dass er unter Diabetes Typ 2 litt und ihm deswegen ein paar Wochen zuvor ein Zeh amputiert worden war.
Die Richter bestätigten die Auffassung des Versicherers, denn Diabetes sei sehr wohl eine Krankheit, über die der Versicherer hätte informiert werden müssen. Die Tatsache der vorgenommenen Amputation sei zudem Beweis, dass der Versicherte über den Schweregrad der Erkrankung Bescheid wusste und diese somit wohl absichtlich nicht bei Versicherungsabschluss gemeldet habe. Der Versicherer ist folglich berechtigt, die Police des Diabetikers wegen arglistiger Täuschung anzufechten.
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Dienstag, 22. Mai 2012
Wer wechseln will, muss richtig kündigen
Dass ein Wechsel von der privaten zurück in die gesetzliche
Krankenversicherung nicht einfach ist, wissen die meisten. Doch wissen
Sie auch, wie ein ordnungsgemäßer Übergang funktionieren muss? Ein
Vater-Tochter-Gespann war in dieser Hinsicht wohl falsch informiert und
wandte sich nach einer Auseinandersetzung mit ihrer PKV an das
Landgericht Dortmund.
Die Vorgeschichte: Die Tochter hatte bei ihrem Studienbeginn von der privaten Krankenkasse zu einer gesetzlichen gewechselt. Daraufhin klärte der private Versicherer den Vater über die erhaltene Information der Folgeversicherung auf, die die gesetzliche Versicherung weitergegeben hatte, und forderte ihn auf, einen Nachweis zu erbringen, dass die Tochter gewechselt bzw. gekündigt hatte. Mit gleichem Schreiben teilte der Versicherer dem Vater mit, dass eine rückwirkende Kündigung der Tochter möglich sei. Da der Vater diesen Nachweis jedoch nicht vorlegte – da er ihn nicht bekommen habe –, zog die private Versicherung zwei weitere Jahre die Prämie für die Tochter ein. Der Vater war der Ansicht, diese Abbuchungen seien nicht rechtens gewesen, da der Versicherer doch über den Wechsel Bescheid gewusst habe und forderte die Mitgliedsbeiträge plus Zinsen zurück.
Das Landgericht Dortmund wollte der Ansicht des Vaters nicht folgen und wies seine Klage als unbegründet zurück. Die Richter argumentierten, dass der Vater eine ordnungsgemäße Kündigung für die Versicherung der Tochter hätte einreichen müssen, da der Hinweis auf den Wechsel nicht ausreichend gewesen sei. In den allgemeinen Versicherungsbedingungen der Police sei außerdem festgelegt, dass die versicherte Person, also in diesem Fall die Tochter, über den Wechsel Bescheid wissen musste und einen diesbezüglichen Nachweis hätte erbringen müssen.
Da dies nicht erfolgte, war die Forderung des Versicherers korrekt – der Vater musste die Prämie für die Tochter bis zur schließlich ‚richtigen’ Kündigung bezahlen.
Die Vorgeschichte: Die Tochter hatte bei ihrem Studienbeginn von der privaten Krankenkasse zu einer gesetzlichen gewechselt. Daraufhin klärte der private Versicherer den Vater über die erhaltene Information der Folgeversicherung auf, die die gesetzliche Versicherung weitergegeben hatte, und forderte ihn auf, einen Nachweis zu erbringen, dass die Tochter gewechselt bzw. gekündigt hatte. Mit gleichem Schreiben teilte der Versicherer dem Vater mit, dass eine rückwirkende Kündigung der Tochter möglich sei. Da der Vater diesen Nachweis jedoch nicht vorlegte – da er ihn nicht bekommen habe –, zog die private Versicherung zwei weitere Jahre die Prämie für die Tochter ein. Der Vater war der Ansicht, diese Abbuchungen seien nicht rechtens gewesen, da der Versicherer doch über den Wechsel Bescheid gewusst habe und forderte die Mitgliedsbeiträge plus Zinsen zurück.
Das Landgericht Dortmund wollte der Ansicht des Vaters nicht folgen und wies seine Klage als unbegründet zurück. Die Richter argumentierten, dass der Vater eine ordnungsgemäße Kündigung für die Versicherung der Tochter hätte einreichen müssen, da der Hinweis auf den Wechsel nicht ausreichend gewesen sei. In den allgemeinen Versicherungsbedingungen der Police sei außerdem festgelegt, dass die versicherte Person, also in diesem Fall die Tochter, über den Wechsel Bescheid wissen musste und einen diesbezüglichen Nachweis hätte erbringen müssen.
Da dies nicht erfolgte, war die Forderung des Versicherers korrekt – der Vater musste die Prämie für die Tochter bis zur schließlich ‚richtigen’ Kündigung bezahlen.
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Freitag, 24. Februar 2012
Zurückgeschobener Autositz zerstört PC - kein Fall für die Haftpflicht
Per Urteil hat das Amtsgericht München kürzlich darüber entschieden, ob Privathaftpflichtversicherungen für Schäden im Zusammenhang mit der Ausleihe eines Pkw aufkommen müssen.
Der klagende Versicherte hatte sich das Auto einer Bekannten geborgt. Da er größer als die Wageninhaberin war, schob er den Fahrersitz in die letztmögliche Position – ohne dabei zu merken, dass der Laptop der Bekannten hinter dem Sitz geklemmt hatte und bei dessen Verstellen zerstört wurde.
Daraufhin legte sich die Bekannte einen neuen Laptop für rund 1.000,- Euro zu und gab die Rechnung zwecks Kostenerstattung an den Versicherten weiter. Als dieser den Schaden bei seiner Privathaftpflicht einreichte, bekam er einen Absagebescheid. Die Versicherung berief sich darauf, dass die Sitzeinstellung der Fahrt und der Benutzung eines Autos dienten und somit grundsätzlich nicht in der Privathaftpflicht versichert sei. Der Versicherte beurteilte den Vorfall anders. Seiner Meinung nach wurde der Laptop aufgrund (s)einer Unachtsamkeit beschädigt und stehe nicht mit der Nutzung des Wagens an sich in Verbindung.
Das sah das Münchner Amtsgericht anders. Sie schlossen sich der Bewertung des Versicherers an und wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Der klagende Versicherte hatte sich das Auto einer Bekannten geborgt. Da er größer als die Wageninhaberin war, schob er den Fahrersitz in die letztmögliche Position – ohne dabei zu merken, dass der Laptop der Bekannten hinter dem Sitz geklemmt hatte und bei dessen Verstellen zerstört wurde.
Daraufhin legte sich die Bekannte einen neuen Laptop für rund 1.000,- Euro zu und gab die Rechnung zwecks Kostenerstattung an den Versicherten weiter. Als dieser den Schaden bei seiner Privathaftpflicht einreichte, bekam er einen Absagebescheid. Die Versicherung berief sich darauf, dass die Sitzeinstellung der Fahrt und der Benutzung eines Autos dienten und somit grundsätzlich nicht in der Privathaftpflicht versichert sei. Der Versicherte beurteilte den Vorfall anders. Seiner Meinung nach wurde der Laptop aufgrund (s)einer Unachtsamkeit beschädigt und stehe nicht mit der Nutzung des Wagens an sich in Verbindung.
Das sah das Münchner Amtsgericht anders. Sie schlossen sich der Bewertung des Versicherers an und wiesen die Klage als unbegründet zurück.
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Mittwoch, 22. Februar 2012
Brandschaden in Einbauküche wird auch übernommen
Über die Fragestellung, ob die Gebäudeversicherung nach einem Brand für den Schaden einer regulären Einbauküche aufkommen muss, fällte das Landgericht Dortmund kürzlich ein Urteil.
Ein Mann, dessen Küche bei einem Feuer beschädigt worden war, hatte sich zwecks Regulierung des Schadens an seinen Gebäudeversicherer gewendet. Hier bekam er allerdings eine Absage. Die Begründung des Versicherers: Laut Police und Versicherungsbedingungen seien nur individuell geplante Küchen versichert. Da es sich bei der Küche des Brandopfers jedoch um ein Serienmodell handelte, bestünde folglich kein Versicherungsschutz.
Mit dieser Antwort wollte sich der Mann nicht zufrieden geben und zog vor Gericht. Das Landgericht Dortmund gab ihm Recht. Laut Argumentation der Richter sei auch eine Einbauküche schon dann individuell geplant, wenn Sie an die vorgegebenen Anschlüsse im Raum angepasst werden muss. Der Haftungsausschluss des Versicherers komme nur dann zum Tragen, wenn eine Küche gekauft und ohne jegliche Veränderung aufgestellt werden könnte. Das war im verhandelten Verfahren jedoch nicht der Fall, folglich muss der Versicherer für den Schaden aufkommen.
Ein Mann, dessen Küche bei einem Feuer beschädigt worden war, hatte sich zwecks Regulierung des Schadens an seinen Gebäudeversicherer gewendet. Hier bekam er allerdings eine Absage. Die Begründung des Versicherers: Laut Police und Versicherungsbedingungen seien nur individuell geplante Küchen versichert. Da es sich bei der Küche des Brandopfers jedoch um ein Serienmodell handelte, bestünde folglich kein Versicherungsschutz.
Mit dieser Antwort wollte sich der Mann nicht zufrieden geben und zog vor Gericht. Das Landgericht Dortmund gab ihm Recht. Laut Argumentation der Richter sei auch eine Einbauküche schon dann individuell geplant, wenn Sie an die vorgegebenen Anschlüsse im Raum angepasst werden muss. Der Haftungsausschluss des Versicherers komme nur dann zum Tragen, wenn eine Küche gekauft und ohne jegliche Veränderung aufgestellt werden könnte. Das war im verhandelten Verfahren jedoch nicht der Fall, folglich muss der Versicherer für den Schaden aufkommen.
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