Über die Fragestellung, ob die Gebäudeversicherung nach einem Brand für den Schaden einer regulären Einbauküche aufkommen muss, fällte das Landgericht Dortmund kürzlich ein Urteil.
Ein Mann, dessen Küche bei einem Feuer beschädigt worden war, hatte sich zwecks Regulierung des Schadens an seinen Gebäudeversicherer gewendet. Hier bekam er allerdings eine Absage. Die Begründung des Versicherers: Laut Police und Versicherungsbedingungen seien nur individuell geplante Küchen versichert. Da es sich bei der Küche des Brandopfers jedoch um ein Serienmodell handelte, bestünde folglich kein Versicherungsschutz.
Mit dieser Antwort wollte sich der Mann nicht zufrieden geben und zog vor Gericht. Das Landgericht Dortmund gab ihm Recht. Laut Argumentation der Richter sei auch eine Einbauküche schon dann individuell geplant, wenn Sie an die vorgegebenen Anschlüsse im Raum angepasst werden muss. Der Haftungsausschluss des Versicherers komme nur dann zum Tragen, wenn eine Küche gekauft und ohne jegliche Veränderung aufgestellt werden könnte. Das war im verhandelten Verfahren jedoch nicht der Fall, folglich muss der Versicherer für den Schaden aufkommen.
Mittwoch, 22. Februar 2012
Brandschaden in Einbauküche wird auch übernommen
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