Das Verbot für Versicherungsmakler, erhaltene Provisionen als Rabatte an ihre Kunden weiterzugeben gilt nicht mehr. Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat entschieden, dass das Provisionsabgabeverbot aus dem Jahre 1934 keine Gültigkeit mehr hat.
Vorausgegangen war der Entscheidung die Klage eines Finanzvertriebs, der erhaltene Abschlussprovisionen an seinen Kunden zurückgegeben hatte. Er begründete seine Entscheidung damit, dass das Unternehmen seine Dienstleistung mit einem Anteil an den jährlichen Verwaltungsgebühren der abgeschlossenen Policen finanziert, nicht jedoch aus den Provisionen. Die Finanzaufsichtsbehörde BaFin war mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden und mahnte das Unternehmen ab.
Die Richter stellten sich jedoch auf die Seite des Finanzvertriebs und gaben den Weg für Rabatte und Rückerstattungen frei. Laut Branchenkennern könne das Urteil zu einem neuen Preiswettbewerb unter den Versicherungsvertrieblern führen, dessen Auswirkungen mit günstigeren Tarifen und Konditionen sich auch positiv für den Kunden entwickeln würde.
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