Wer beim Ski fahren stürzt oder in einen Schneeberg fährt und sich dabei verletzt, ist froh, wenn er eine Unfallversicherung abgeschlossen hat – und diese im Ernstfall tatsächlich auch zahlt.
Dass diese Schlussfolgerung oftmals vom Versicherer ganz anders beurteilt wird, zeigt ein aktueller Prozess, der vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt wurde. Geklagt hatte ein Versicherter, der auf der Piste einen Unfall hatte. Sein Versicherer weigerte sich jedoch, Leistung zu erbringen, so dass der Mann vor Gericht zog.
Als letzte Instanz beschäftigte sich der BGH mit dem Fall und hatte die Frage zu klären, ob es sich bei dem geschehenen Schaden um einen Unfall handelte oder nicht. Per definitionem gilt als Unfall, was durch ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis hervorgerufen worden ist.
Die Richter wollten in ihrem Urteil nicht der Einschätzung des Versicherers folgen, nach der es nur durch die Ungeschicklichkeit des Mannes zu dem Unfall gekommen sei und damit kein Leistungsfall bestünde. Vielmehr war der BGH der Ansicht, dass in der Tat der Aufschlag des Versicherten auf der Skipiste zu seinem Fall und den gesundheitlichen Folgen geführt habe und dieser Aufschlag als Unfall zu werten sei.
Die Richter gaben das Verfahren im Anschluss an die Vorinstanz zurück. Diese muss nun noch mögliche offene Fragen klären, damit der Mann die vertraglich zugesicherte Leistung erhält.
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