Bei Häuslebauern und Hausbesitzern steigt das Interesse für eine
ökologische Bauweise: Laut einer Studie der Deutschen Bank AG wollen 42%
der Befragten für ihren Neubau oder für die Sanierung ihrer bereits
bestehenden Immobilie auf umweltfreundliche Baustoffe zurückgreifen. Der
Preisunterschied zwischen regulärer und ökologischer Bauweise ist dabei
geringer als vermutet: Wie ein Branchenkenner mitteilte, sei eine
Umrüstung bereits ab 5% Aufpreis zu haben.
Auch nach
Versicherungsschäden wollen wohl immer mehr Versicherte ihren Wohnraum
auf umweltbewusste Art und Weise wieder in Stand setzen.
Gebäudeversicherer kommen ihren Kunden in diesem Punkt bisher nur
äußerst zögerlich entgegen; sie zahlen in der Regel nur für eine
Renovierung von gleicher Güte, das heißt, wurden bisher konventionelle
Materialien verwendet, werden auch nur diese Kosten erstattet.
Einen
kleinen Schritt in die richtige Richtung hat nun die Nürnberger
Allgemeine Versicherungs-AG gestartet. Der Versicherer kündigte an, mit
seinen Töchterunternehmen in zwei neuen Tarifen auch die Verwendung von
ökologischen Baustoffen zu fördern. Laut dem Bund der Versicherten ist
mit dieser Entwicklung allerdings noch nicht das Nonplusultra des
Möglichen erreicht. Vielmehr sehen die Verbraucherschützer noch
deutliche Möglichkeiten, den Versicherungsschutz noch weiter auszubauen,
denn momentan ist in den Tarifen die Mehrkostenerstattung für
umweltbewusste Bauweise auf 10.000 € pro Schadenfall beschränkt. Je nach
Umfang des Schadens bzw. gewünschten Standard, kann der Betrag
schneller aufgebraucht sein als einem lieb ist.
Hier finden Sie Informationen zur Gebäudeversicherung der Nürnberger Versicherung.
Posts mit dem Label gebäudeversicherung werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label gebäudeversicherung werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Mittwoch, 16. Mai 2012
Mittwoch, 22. Februar 2012
Brandschaden in Einbauküche wird auch übernommen
Über die Fragestellung, ob die Gebäudeversicherung nach einem Brand für den Schaden einer regulären Einbauküche aufkommen muss, fällte das Landgericht Dortmund kürzlich ein Urteil.
Ein Mann, dessen Küche bei einem Feuer beschädigt worden war, hatte sich zwecks Regulierung des Schadens an seinen Gebäudeversicherer gewendet. Hier bekam er allerdings eine Absage. Die Begründung des Versicherers: Laut Police und Versicherungsbedingungen seien nur individuell geplante Küchen versichert. Da es sich bei der Küche des Brandopfers jedoch um ein Serienmodell handelte, bestünde folglich kein Versicherungsschutz.
Mit dieser Antwort wollte sich der Mann nicht zufrieden geben und zog vor Gericht. Das Landgericht Dortmund gab ihm Recht. Laut Argumentation der Richter sei auch eine Einbauküche schon dann individuell geplant, wenn Sie an die vorgegebenen Anschlüsse im Raum angepasst werden muss. Der Haftungsausschluss des Versicherers komme nur dann zum Tragen, wenn eine Küche gekauft und ohne jegliche Veränderung aufgestellt werden könnte. Das war im verhandelten Verfahren jedoch nicht der Fall, folglich muss der Versicherer für den Schaden aufkommen.
Ein Mann, dessen Küche bei einem Feuer beschädigt worden war, hatte sich zwecks Regulierung des Schadens an seinen Gebäudeversicherer gewendet. Hier bekam er allerdings eine Absage. Die Begründung des Versicherers: Laut Police und Versicherungsbedingungen seien nur individuell geplante Küchen versichert. Da es sich bei der Küche des Brandopfers jedoch um ein Serienmodell handelte, bestünde folglich kein Versicherungsschutz.
Mit dieser Antwort wollte sich der Mann nicht zufrieden geben und zog vor Gericht. Das Landgericht Dortmund gab ihm Recht. Laut Argumentation der Richter sei auch eine Einbauküche schon dann individuell geplant, wenn Sie an die vorgegebenen Anschlüsse im Raum angepasst werden muss. Der Haftungsausschluss des Versicherers komme nur dann zum Tragen, wenn eine Küche gekauft und ohne jegliche Veränderung aufgestellt werden könnte. Das war im verhandelten Verfahren jedoch nicht der Fall, folglich muss der Versicherer für den Schaden aufkommen.
Labels:
Brandschaden,
Einbauküche,
gebäudeversicherung,
Urteil
Freitag, 27. Januar 2012
Volle Leistung - auch bei verspäteter Stehgutliste
Wer nach einem Einbruch erst verspätet eine Liste der entwendeten Gegenstände bei seinem Gebäudeversicherer einreicht, hat dennoch Anrecht auf Leistung in vollem Umfang. Dies entschied das Karlsruher Oberlandesgericht (OLG) vor kurzem.
Dem Urteil ging die Klage eines Versicherten voran, dessen Gebäudeversicherung nach einem Hauseinbruch nur einen Teil des entstandenen Schadens erstatten wollte. Zwar hatte der Versicherte den Schaden seinem Versicherer rechtzeitig gemeldet, doch hatte er die Stehlgutliste erst verspätet nachgereicht weil er Zeit brauchte, um sich einen Überblick über die tatsächlich gestohlenen Schmuckstücke und sonstige Wertgegenstände zu verschaffen.
Da den Versicherer den Bestohlenen nicht darauf aufmerksam gemacht hatte, dass ein zu spätes Einreichen der Liste zur Leistungsverweigerung führen könne, sahen die Richter ihn in der Verantwortung und ordneten an, dass der Versicherte die Gesamtkosten erstattet bekommt. Eine Revision des Verfahrens ließ das OLG nicht zu.
Dem Urteil ging die Klage eines Versicherten voran, dessen Gebäudeversicherung nach einem Hauseinbruch nur einen Teil des entstandenen Schadens erstatten wollte. Zwar hatte der Versicherte den Schaden seinem Versicherer rechtzeitig gemeldet, doch hatte er die Stehlgutliste erst verspätet nachgereicht weil er Zeit brauchte, um sich einen Überblick über die tatsächlich gestohlenen Schmuckstücke und sonstige Wertgegenstände zu verschaffen.
Da den Versicherer den Bestohlenen nicht darauf aufmerksam gemacht hatte, dass ein zu spätes Einreichen der Liste zur Leistungsverweigerung führen könne, sahen die Richter ihn in der Verantwortung und ordneten an, dass der Versicherte die Gesamtkosten erstattet bekommt. Eine Revision des Verfahrens ließ das OLG nicht zu.
Labels:
Diebstahl,
Einbruch,
gebäudeversicherung,
Stehlgutliste
Mittwoch, 18. Januar 2012
Klauseln aus alten Policen sind unwirksam
Ein Versicherer darf sich in einem Schadenfall nicht auf Klauseln in Versicherungsverträgen berufen, die nicht dem aktuellen Recht entsprechen. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil.
Geklagt hatte ein Hausbesitzer, dessen Gebäudeversicherer einen im Winter entstandenen Wasserschaden in einer leeren Wohnung nicht komplett übernehmen wollte. Die Versicherung berief sich in seiner Entscheidung auf einen alten Vertrag zwischen beiden Parteien, laut dem der Versicherte die Wasserrohre in der Wohnung hätte entleeren lassen müssen. Der Versicherer bot an, die Hälfte der Kosten zu übernehmen, da er der Meinung war, der Kunde habe seine Mitwirkungspflicht verletzt und somit einen Teil des Schadens selber zu tragen. Dies sah der Versicherte anders. Er war der Meinung, die Klausel zur Pflichtverletzung gelte nicht, da sie nicht an das 2008 veränderte Recht angepasst worden sei. Die Änderungen sollten die Rechte des Versicherungsnehmers im Schadensfall stärken, es wurde beispielsweise eine Abstufung eingeführt, die regelte, wie ein eventuelles (Mit-)Verschulden des Schadensfalls die Kosten zwischen Versicherer und Versichertem regelt.
Da der Versicherer laut Angabe des Klägers den Versicherungsvertrag nicht innerhalb der gegebenen Frist von einem Jahr an das neue Recht angepasst hätte, sei die Klausel unwirksam.
Die Richter stimmten der Auffassung des Klägers zu, so dass die Gebäudeversicherung für die Gesamtkosten des Wasserschadens aufkommen muss. Ein Bezug auf die alten Regelungen des Versicherungsvertrags ist nicht möglich, es gilt für den Kunden nur die aktuelle Rechtslage.
Geklagt hatte ein Hausbesitzer, dessen Gebäudeversicherer einen im Winter entstandenen Wasserschaden in einer leeren Wohnung nicht komplett übernehmen wollte. Die Versicherung berief sich in seiner Entscheidung auf einen alten Vertrag zwischen beiden Parteien, laut dem der Versicherte die Wasserrohre in der Wohnung hätte entleeren lassen müssen. Der Versicherer bot an, die Hälfte der Kosten zu übernehmen, da er der Meinung war, der Kunde habe seine Mitwirkungspflicht verletzt und somit einen Teil des Schadens selber zu tragen. Dies sah der Versicherte anders. Er war der Meinung, die Klausel zur Pflichtverletzung gelte nicht, da sie nicht an das 2008 veränderte Recht angepasst worden sei. Die Änderungen sollten die Rechte des Versicherungsnehmers im Schadensfall stärken, es wurde beispielsweise eine Abstufung eingeführt, die regelte, wie ein eventuelles (Mit-)Verschulden des Schadensfalls die Kosten zwischen Versicherer und Versichertem regelt.
Da der Versicherer laut Angabe des Klägers den Versicherungsvertrag nicht innerhalb der gegebenen Frist von einem Jahr an das neue Recht angepasst hätte, sei die Klausel unwirksam.
Die Richter stimmten der Auffassung des Klägers zu, so dass die Gebäudeversicherung für die Gesamtkosten des Wasserschadens aufkommen muss. Ein Bezug auf die alten Regelungen des Versicherungsvertrags ist nicht möglich, es gilt für den Kunden nur die aktuelle Rechtslage.
Labels:
BGH,
gebäudeversicherung,
Klauseln,
Police
Dienstag, 20. Dezember 2011
Verpflichtende Elementarversicherung?
Aktuelle Zahlen des Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) sollten Haus- und Wohnungsbesitzern zu denken geben: Nicht einmal jeder Dritte von Ihnen hat eine Elementarschadenpolice abgeschlossen, die bei Schäden durch Naturrisiken wie Überschwemmung, Erdbeben, Erdrutsch, Schneedruck etc. einspringt.
In Hinblick auf die Tatsache, dass Unwetter und Hochwasser eher in Zukunft eher zu- als abnehmen werden – laut Zahlen des Deutschen Wetterdienst haben sich allein im letzten Jahrzehnt die dokumentierten Fälle verdoppelt – scheint es fahrlässig, dass in der Bevölkerung so wenig Bewusstsein für die Gefahr herrscht.
Dies muss jedoch nicht sein: In der Regel wird der Elementarschutz als Zusatz in der Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung angeboten und ist preislich schon für kleines Geld zu bekommen. Wie der GDV mitteilte, kann so gut wie jeder sein Haus versichern lassen, nur 1% der Häuser in Deutschland können aufgrund eines zu hohen Risikos und/ oder dementsprechend zu hohen Kosten keine Deckung erhalten.
Pläne, eine flächendeckende (staatliche) Pflichtelementarversicherung einzuführen, lehnen Experten jedoch ab, da eine Versicherungspflicht nur dann sinnvoll ist, wenn Unversehrtheit und Leben Dritter gefährdet ist. Eine Pflicht, sich selbst zu schützen ist nicht die richtige Art und Weise, Haus- und Wohnungsbesitzer zu sensibilisieren.
Vielmehr wird dazu geraten, dass Thema öffentlich bekannter zu machen und über Risiken aufzuklären. Hierbei wäre es durchaus möglich, dass Staat und Versicherungswirtschaft zusammenarbeiten, um das Ziel eines deutschlandweiten Elementarschutzes zu erreichen.
In Hinblick auf die Tatsache, dass Unwetter und Hochwasser eher in Zukunft eher zu- als abnehmen werden – laut Zahlen des Deutschen Wetterdienst haben sich allein im letzten Jahrzehnt die dokumentierten Fälle verdoppelt – scheint es fahrlässig, dass in der Bevölkerung so wenig Bewusstsein für die Gefahr herrscht.
Dies muss jedoch nicht sein: In der Regel wird der Elementarschutz als Zusatz in der Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung angeboten und ist preislich schon für kleines Geld zu bekommen. Wie der GDV mitteilte, kann so gut wie jeder sein Haus versichern lassen, nur 1% der Häuser in Deutschland können aufgrund eines zu hohen Risikos und/ oder dementsprechend zu hohen Kosten keine Deckung erhalten.
Pläne, eine flächendeckende (staatliche) Pflichtelementarversicherung einzuführen, lehnen Experten jedoch ab, da eine Versicherungspflicht nur dann sinnvoll ist, wenn Unversehrtheit und Leben Dritter gefährdet ist. Eine Pflicht, sich selbst zu schützen ist nicht die richtige Art und Weise, Haus- und Wohnungsbesitzer zu sensibilisieren.
Vielmehr wird dazu geraten, dass Thema öffentlich bekannter zu machen und über Risiken aufzuklären. Hierbei wäre es durchaus möglich, dass Staat und Versicherungswirtschaft zusammenarbeiten, um das Ziel eines deutschlandweiten Elementarschutzes zu erreichen.
Labels:
Elementarversicherung,
GDV,
gebäudeversicherung,
Pflicht
Donnerstag, 24. November 2011
Zuzahlung bei Neubau nach Feuerschaden
Wenn ein Wohnhaus durch einen Brand- bzw. Feuerschaden beschädigt oder zerstört wird, übernimmt in der Regel die Gebäudeversicherung die anfallenden Kosten – allerdings nur im Rahmen des tatsächlichen Zeitwerts des Hauses.
Wie der Deutsche Anwaltsverein (DAV) mitteilte, können Betroffene, die das Bauwerk innerhalb einer vorgegebenen Frist wieder aufbauen, auf Zahlung der „Neuwertspanne“ hoffen. Dieser Zusatzbetrag erhalten Versicherte, wenn sie spätestens drei Jahre nach dem Feuerschaden den Neuaufbau starten. Wichtig ist dabei natürlich, dass die Sonderzahlung ausschließlich für die Wiedererrichtung des Gebäudes gezahlt wird. Ob die Versicherten den Bau zum Teil in Eigenleistung erbringen oder die Arbeit den Profis überlassen, spielt dabei keine Rolle wie der BGH im Juli 2011 in einem Urteil entschied.
Im verhandelten Prozess ging es um einen Versicherten, dessen Haus durch einen Brandschaden vollständig zerstört worden war. Ein Gutachter, den die Versicherung beauftragt hatte, setze einen Zeitwertschaden von 233.000 Euro und einen Neuwertschaden von ca. 360.000 Euro fest. Da der Bauherr den Wiederaufbau zum Teil in Eigenleistung und mit Unterstützung von Freunden und Familie bewältigt hatte, konnte er deutlich günstiger bauen, so dass der Sachverständige letztendlich Baukosten von knapp 179.000 Euro feststellte. Der Versicherer war der Ansicht, diese deutlich niedrigeren Kosten seien dadurch begründet, dass kein gleichwertiges Gebäude errichtet worden sei, folglich ersetzte er nur den Zeitwertschaden. Mit dieser Entscheidung war der Versicherte nicht einverstanden und erhielt letztlich vor dem Bundesgerichtshof Recht.
Des Weiteren sei angemerkt, dass ein Versicherter für den Neubau eines Hauses, dessen Funktion sich nicht von dem zerstörten Gebäude unterscheidet, seinem Versicherer keinen Kostennachweis über die Baumaßnahmen vorlegen muss.
Wie der Deutsche Anwaltsverein (DAV) mitteilte, können Betroffene, die das Bauwerk innerhalb einer vorgegebenen Frist wieder aufbauen, auf Zahlung der „Neuwertspanne“ hoffen. Dieser Zusatzbetrag erhalten Versicherte, wenn sie spätestens drei Jahre nach dem Feuerschaden den Neuaufbau starten. Wichtig ist dabei natürlich, dass die Sonderzahlung ausschließlich für die Wiedererrichtung des Gebäudes gezahlt wird. Ob die Versicherten den Bau zum Teil in Eigenleistung erbringen oder die Arbeit den Profis überlassen, spielt dabei keine Rolle wie der BGH im Juli 2011 in einem Urteil entschied.
Im verhandelten Prozess ging es um einen Versicherten, dessen Haus durch einen Brandschaden vollständig zerstört worden war. Ein Gutachter, den die Versicherung beauftragt hatte, setze einen Zeitwertschaden von 233.000 Euro und einen Neuwertschaden von ca. 360.000 Euro fest. Da der Bauherr den Wiederaufbau zum Teil in Eigenleistung und mit Unterstützung von Freunden und Familie bewältigt hatte, konnte er deutlich günstiger bauen, so dass der Sachverständige letztendlich Baukosten von knapp 179.000 Euro feststellte. Der Versicherer war der Ansicht, diese deutlich niedrigeren Kosten seien dadurch begründet, dass kein gleichwertiges Gebäude errichtet worden sei, folglich ersetzte er nur den Zeitwertschaden. Mit dieser Entscheidung war der Versicherte nicht einverstanden und erhielt letztlich vor dem Bundesgerichtshof Recht.
Des Weiteren sei angemerkt, dass ein Versicherter für den Neubau eines Hauses, dessen Funktion sich nicht von dem zerstörten Gebäude unterscheidet, seinem Versicherer keinen Kostennachweis über die Baumaßnahmen vorlegen muss.
Labels:
Brand,
Feuer,
gebäudeversicherung,
Neubau,
Neuwertspanne,
Zeitwert
Montag, 14. September 2009
Gebäudeversicherung oder Privathaftpflichtversicherung? Wer haftet beim Küchenbrand?
Bei einem Rechtsstreit zwischen einem Gebäude- und einem Privathaftpflichtversicherer bestimmte das Oberlandesgericht Karlsruhe, dass wenn ein Versicherter kurzfristig die Küche verlässt, um nach einem Anruf den Telefonhörer weiterzugeben, handelt nicht grob fahrlässig, wenn gleichzeitig auf dem Herd in einem Fondue-Topf Fett erhitzt wird.
In der Privathaftpflichtversicherung des Verursachers waren Gebäudeschäden an seiner gemieteten Wohnung mitversichert. In diesem Fall erhitzte der Versicherte auf dem Küchenherd Fett in einem Fondue-Topf und ließ diesen nicht aus den Augen bis ihn ein Telefonanruf erreichte. Er ging von der Küche ins Wohnzimmer und gab das Telefonat weiter. Der Topf blieb dabei etwas für zwei Minuten unbeobachtet. Dies reichte aus, um das Fett in Brand zu setzen.
Obwohl das Feuer schnell mit einem Feuerlöscher gelöscht werden konnte, entstand ein Schaden von € 18.000. Der Gebäudeversicherer erstattete den Schaden dem Vermieter der Wohnung. anschließend forderte er von dem Privat-Haftpflichtversicherer des Verursachers einen Ausgleich in Höhe des Zeitwertes, der mit € 8.000 ermittelt wurde.
Der Haftpflichtversicherer verweigerte die Zahlung, weil er der Meinung war, dass der Verursacher nicht für den Schaden verantwortlich gemacht werden konnte, da in der Kürze der Zeit des Verlassens nicht mit einer Entzündung des Fettes gerechnet werden konnte.
Das sah das Oberlandesgericht Karlsruhe anders und gab der Klage des Wohngebäudeversicherers nach. Das Gericht stellte klar, dass ein Vermieter vom Mieter nur dann Schadenersatz verlangen könnte, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hätte. Bei einfacher Fahrlässigkeit sei mit einem stillschweigenden Haftungsausschluss zwischen Vermieter und Mieter auszugehen.
Einfache Fahrlässigkeit entbindet allerdings den Privathaftpflicht-Versicherer nicht von der Leistung gegenüber dem Wohngebäudeversicherer. In diesem Fall ist dem Mieter jedoch einfache Fahrlässigkeit
In der Privathaftpflichtversicherung des Verursachers waren Gebäudeschäden an seiner gemieteten Wohnung mitversichert. In diesem Fall erhitzte der Versicherte auf dem Küchenherd Fett in einem Fondue-Topf und ließ diesen nicht aus den Augen bis ihn ein Telefonanruf erreichte. Er ging von der Küche ins Wohnzimmer und gab das Telefonat weiter. Der Topf blieb dabei etwas für zwei Minuten unbeobachtet. Dies reichte aus, um das Fett in Brand zu setzen.
Obwohl das Feuer schnell mit einem Feuerlöscher gelöscht werden konnte, entstand ein Schaden von € 18.000. Der Gebäudeversicherer erstattete den Schaden dem Vermieter der Wohnung. anschließend forderte er von dem Privat-Haftpflichtversicherer des Verursachers einen Ausgleich in Höhe des Zeitwertes, der mit € 8.000 ermittelt wurde.
Der Haftpflichtversicherer verweigerte die Zahlung, weil er der Meinung war, dass der Verursacher nicht für den Schaden verantwortlich gemacht werden konnte, da in der Kürze der Zeit des Verlassens nicht mit einer Entzündung des Fettes gerechnet werden konnte.
Das sah das Oberlandesgericht Karlsruhe anders und gab der Klage des Wohngebäudeversicherers nach. Das Gericht stellte klar, dass ein Vermieter vom Mieter nur dann Schadenersatz verlangen könnte, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hätte. Bei einfacher Fahrlässigkeit sei mit einem stillschweigenden Haftungsausschluss zwischen Vermieter und Mieter auszugehen.
Einfache Fahrlässigkeit entbindet allerdings den Privathaftpflicht-Versicherer nicht von der Leistung gegenüber dem Wohngebäudeversicherer. In diesem Fall ist dem Mieter jedoch einfache Fahrlässigkeit
Abonnieren
Posts (Atom)