Ein Versicherer darf sich in einem Schadenfall nicht auf Klauseln in Versicherungsverträgen berufen, die nicht dem aktuellen Recht entsprechen. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil.
Geklagt hatte ein Hausbesitzer, dessen Gebäudeversicherer einen im Winter entstandenen Wasserschaden in einer leeren Wohnung nicht komplett übernehmen wollte. Die Versicherung berief sich in seiner Entscheidung auf einen alten Vertrag zwischen beiden Parteien, laut dem der Versicherte die Wasserrohre in der Wohnung hätte entleeren lassen müssen. Der Versicherer bot an, die Hälfte der Kosten zu übernehmen, da er der Meinung war, der Kunde habe seine Mitwirkungspflicht verletzt und somit einen Teil des Schadens selber zu tragen. Dies sah der Versicherte anders. Er war der Meinung, die Klausel zur Pflichtverletzung gelte nicht, da sie nicht an das 2008 veränderte Recht angepasst worden sei. Die Änderungen sollten die Rechte des Versicherungsnehmers im Schadensfall stärken, es wurde beispielsweise eine Abstufung eingeführt, die regelte, wie ein eventuelles (Mit-)Verschulden des Schadensfalls die Kosten zwischen Versicherer und Versichertem regelt.
Da der Versicherer laut Angabe des Klägers den Versicherungsvertrag nicht innerhalb der gegebenen Frist von einem Jahr an das neue Recht angepasst hätte, sei die Klausel unwirksam.
Die Richter stimmten der Auffassung des Klägers zu, so dass die Gebäudeversicherung für die Gesamtkosten des Wasserschadens aufkommen muss. Ein Bezug auf die alten Regelungen des Versicherungsvertrags ist nicht möglich, es gilt für den Kunden nur die aktuelle Rechtslage.
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