Freitag, 13. Januar 2012

Keine Informationspflicht über Abschlusskosten

Wie das Oberlandesgericht Köln entschied, müssen Versicherungsunternehmen ihre Mitglieder bei fondgebundenen Policen nicht automatisch über Kick-back-Zahlungen – auch verdeckte Provision genannt – und die Höhe der anfallenden Kosten bei Vertragsabschluss aufklären.

Dem Urteil vorangegangen war die Klage eines Versicherten, der eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen hatte. Nach einer Laufzeit von drei Jahren trat er vom Vertrag zurück und forderte die Bank, mit der der Vertrag geschlossen worden war, auf, die einzahlten Prämien zurück zu zahlen, da er nicht über die oben genannten Kick-back-Zahlungen und Abschlusskosten aufgeklärt worden sei.

Der Richter sah hier jedoch keine Verletzung der Auskunftspflicht durch die Bank und dementsprechend kein Recht für den Kläger, vom Versicherungsvertrag zurück zu treten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Handhabe der Kick-back-Zahlungen, auf die sich der Versicherte in seiner Klage bezog, sei bei fondgebundenen Lebensversicherungen nicht anwendbar.
Der Mann kann seine Lebensversicherung zwar kündigen, wird aber keine Rückzahlung der Kosten erhalten.

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