Freitag, 27. Januar 2012

Volle Leistung - auch bei verspäteter Stehgutliste

Wer nach einem Einbruch erst verspätet eine Liste der entwendeten Gegenstände bei seinem Gebäudeversicherer einreicht, hat dennoch Anrecht auf Leistung in vollem Umfang. Dies entschied das Karlsruher Oberlandesgericht (OLG) vor kurzem.

Dem Urteil ging die Klage eines Versicherten voran, dessen Gebäudeversicherung nach einem Hauseinbruch nur einen Teil des entstandenen Schadens erstatten wollte. Zwar hatte der Versicherte den Schaden seinem Versicherer rechtzeitig gemeldet, doch hatte er die Stehlgutliste erst verspätet nachgereicht weil er Zeit brauchte, um sich einen Überblick über die tatsächlich gestohlenen Schmuckstücke und sonstige Wertgegenstände zu verschaffen.

Da den Versicherer den Bestohlenen nicht darauf aufmerksam gemacht hatte, dass ein zu spätes Einreichen der Liste zur Leistungsverweigerung führen könne, sahen die Richter ihn in der Verantwortung und ordneten an, dass der Versicherte die Gesamtkosten erstattet bekommt. Eine Revision des Verfahrens ließ das OLG nicht zu.

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