Wer ohne Tragen eines Helms mit seinem Rennrad auf der Straße unterwegs ist und in einen Unfall mit einem Pkw verwickelt wird, bei dem er Verletzungen davonträgt, muss damit rechnen, dass seine Schadenersatzansprüche gekürzt werden dürfen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts München hervor.
Vorausgegangen war dem Rechtsspruch die Klage eines Radfahrers, der sich bei einem Unfall eine schwere Kopfverletzung zugezogen hatte, da ein Autofahrer die Vorfahrt missachtet hatte. Vor dem Landgericht Memmingen wollte er Schadenersatz vom Unfallverursacher einklagen. Der zuständige Richter sprach dem Mann ein Schmerzengeld zu – jedoch nur zwei Drittel der geforderten Summe, denn er war der Ansicht, der Radfahrer hätte seine Geschwindigkeit aufgrund der Kreuzungssituation der beiden Straßen deutlich reduzieren müssen und somit ebenfalls eine Sorgfaltspflicht zu erfüllen gehabt.
Der Kfz-Versicherer des Beklagten wollte sich mit diesem Urteil nicht zufrieden geben und legte beim Oberlandesgericht Berufung ein. Er forderte, die Haftung des Radfahrers zu erhöhen. Diesem Ansatz folgten die Richter in München. Sie warfen dem Radfahrer vor, dass seine rasante Fahrweise einen Fahrradhelm verlangt hätte. Da er diese Obliegenheit nicht erfüllt hatte, wurde seine Haftungsquote auf 40% angehoben.
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