Es gilt, dass die gesetzliche Unfallversicherung ist nur dann zur Leistung verpflichtet ist, wenn es durch eine Einwirkung von außen zu einem Unfall gekommen ist. Die Richtigkeit dieser Bestimmung wurde kürzlich vom Landgericht Nürnberg-Fürth bestätigt.
Im verhandelten Fall hatte ein Mann geklagt, der sich in seiner Freizeit durch eine ungeschickte Bewegung verletzt hatte. Folgendes war passiert: Der Kläger war damit beschäftigt, ein Zelt auseinander zu bauen. Da die dazugehörigen Metallstangen ineinander verkantet waren, versuchte er, sie durch Drehen und Ziehen zu trennen – und fügte sich dabei selbst eine Verletzung zu.
Der Richter des Landgerichts sah keine Veranlassung, die Unfallversicherung zur Leistungszahlung zu verurteilen, da die definierte Voraussetzung einer Fremdeinwirkung nicht vorlag.
Mittwoch, 11. Januar 2012
Unfallversicherung zahlt nur bei äußerer Einwirkung
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