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Freitag, 6. Januar 2012

Ohne Helm Rennrad gefahren - höhere Haftung bei Verkehrsunfall

Wer ohne Tragen eines Helms mit seinem Rennrad auf der Straße unterwegs ist und in einen Unfall mit einem Pkw verwickelt wird, bei dem er Verletzungen davonträgt, muss damit rechnen, dass seine Schadenersatzansprüche gekürzt werden dürfen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts München hervor.

Vorausgegangen war dem Rechtsspruch die Klage eines Radfahrers, der sich bei einem Unfall eine schwere Kopfverletzung zugezogen hatte, da ein Autofahrer die Vorfahrt missachtet hatte. Vor dem Landgericht Memmingen wollte er Schadenersatz vom Unfallverursacher einklagen. Der zuständige Richter sprach dem Mann ein Schmerzengeld zu – jedoch nur zwei Drittel der geforderten Summe, denn er war der Ansicht, der Radfahrer hätte seine Geschwindigkeit aufgrund der Kreuzungssituation der beiden Straßen deutlich reduzieren müssen und somit ebenfalls eine Sorgfaltspflicht zu erfüllen gehabt.

Der Kfz-Versicherer des Beklagten wollte sich mit diesem Urteil nicht zufrieden geben und legte beim Oberlandesgericht Berufung ein. Er forderte, die Haftung des Radfahrers zu erhöhen. Diesem Ansatz folgten die Richter in München. Sie warfen dem Radfahrer vor, dass seine rasante Fahrweise einen Fahrradhelm verlangt hätte. Da er diese Obliegenheit nicht erfüllt hatte, wurde seine Haftungsquote auf 40% angehoben.

Freitag, 16. Dezember 2011

Helfer muss nicht für Schäden haften

Die Tücken des Winters und Schnee zeigen sich oftmals deutlicher, als dem Autofahrer lieb ist: Trotz Winterreifen und Hilfsmitteln wie Automatten oder ähnlichem kommt man häufig nicht von einer schneebedeckten Fläche weg, der Wagen hat sich festgefahren. Zum Glück ist oft ein netter Helfer zur Stelle, der beim Befreien des Autos weiterhilft. Doch was ist, wenn dieser bei seiner Hilfsaktion den Pkw beschädigt? Das ist kein großes Problem, teilt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) mit. Kosten für entstandene Schäden übernimmt in einem solchen Fall die Versicherung des Fahrzeughalters, der die Hilfe in Anspruch genommen hat.

Möchte dieser seine Versicherung aus irgendwelchen Gründen nicht für den Schaden in Anspruch nehmen, muss im Zweifelsfall gerichtlich entschieden werden, wer die Kosten zu tragen hat.

Kommt es indes zu einem Fahrzeugschaden, der durch Räumfahrzeug entstanden ist, kann der Halter nur dann auf Erstattung hoffen, wenn der Verursacher ohne Zweifel nachweisbar ist, also man direkter Zeuge des Schadens wurde und Kennzeichen notiert bzw. den Fahrer des Wagens auf den Vorfall hingewiesen hat.