Donnerstag, 24. November 2011

Zuzahlung bei Neubau nach Feuerschaden

Wenn ein Wohnhaus durch einen Brand- bzw. Feuerschaden beschädigt oder zerstört wird, übernimmt in der Regel die Gebäudeversicherung die anfallenden Kosten – allerdings nur im Rahmen des tatsächlichen Zeitwerts des Hauses.

Wie der Deutsche Anwaltsverein (DAV) mitteilte, können Betroffene, die das Bauwerk innerhalb einer vorgegebenen Frist wieder aufbauen, auf Zahlung der „Neuwertspanne“ hoffen. Dieser Zusatzbetrag erhalten Versicherte, wenn sie spätestens drei Jahre nach dem Feuerschaden den Neuaufbau starten. Wichtig ist dabei natürlich, dass die Sonderzahlung ausschließlich für die Wiedererrichtung des Gebäudes gezahlt wird. Ob die Versicherten den Bau zum Teil in Eigenleistung erbringen oder die Arbeit den Profis überlassen, spielt dabei keine Rolle wie der BGH im Juli 2011 in einem Urteil entschied.

Im verhandelten Prozess ging es um einen Versicherten, dessen Haus durch einen Brandschaden vollständig zerstört worden war. Ein Gutachter, den die Versicherung beauftragt hatte, setze einen Zeitwertschaden von 233.000 Euro und einen Neuwertschaden von ca. 360.000 Euro fest. Da der Bauherr den Wiederaufbau zum Teil in Eigenleistung und mit Unterstützung von Freunden und Familie bewältigt hatte, konnte er deutlich günstiger bauen, so dass der Sachverständige letztendlich Baukosten von knapp 179.000 Euro feststellte. Der Versicherer war der Ansicht, diese deutlich niedrigeren Kosten seien dadurch begründet, dass kein gleichwertiges Gebäude errichtet worden sei, folglich ersetzte er nur den Zeitwertschaden. Mit dieser Entscheidung war der Versicherte nicht einverstanden und erhielt letztlich vor dem Bundesgerichtshof Recht.

Des Weiteren sei angemerkt, dass ein Versicherter für den Neubau eines Hauses, dessen Funktion sich nicht von dem zerstörten Gebäude unterscheidet, seinem Versicherer keinen Kostennachweis über die Baumaßnahmen vorlegen muss.

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