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Mittwoch, 16. September 2009

Was Sie über die Privathaftpflichtversicherung immer wissen wollten...

Wussten Sie zum Beispiel:
- dass Ihre Haftpflicht Sie beim Hüten von fremden Hunden oder beim Reiten von fremden Pferden Versicherungsschutz bietet?
- dass eventuelle Unfälle in bzw. mit Ihrem Paddelboot oder Ruderboot im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung gedeckt sind?
- dass Ihre Auslandsaufenthalte bis zu einem Jahr versichert sind (sprechen Sie Ihren Versicherer bei längeren Aufenthalten an)?

Auf der anderen Seite haben Sie vermutlich nicht gewusst,
- dass reine Vertragsverpflichtungen (beispielsweise die Ansprüche auf Rückzahlung von Darlehen) im Rahmen einer Privathaftpflicht nicht versichert werden können
- dass Sie keinen Anspruch auf Rückerstattung Ihrer Geldstrafen oder Bußgelder haben
- dass Schäden, die Sie durch mitversicherte Personen erlitten haben, ebenfalls nicht versicherbar sind.

Andererseites können Sie durchaus einige Zusatzdeckungen mit Ihrem Versicherer vereinbaren, dies jedoch nur in Verbindung mit einer Mehrprämie. Dazu gehören beispielsweise Mietsachschäden an gemieteten Objekten wie Wohnungen oder Häuser(nicht gerade unwichtig in der Urlaubszeit, da diese Deckung ebenfalls im Ausland gültig ist).

Zum Schluss noch eine Sache: Die Versicherer machen es den Versicherten nicht leicht: Eine Privathaftpflichtversicherung gleicht keiner anderen. Vergleiche sind also äußerst schwierig. Daher empfiehlt es sich, die Policen sehr aufmerksam zu lesen und auf eventuellen Deckungslücken und Zusatzdeckungen zu achten (oder gleich das Ganze einem Profi anzuvertrauen). Weitere Informationen unter James

Montag, 14. September 2009

Gebäudeversicherung oder Privathaftpflichtversicherung? Wer haftet beim Küchenbrand?

Bei einem Rechtsstreit zwischen einem Gebäude- und einem Privathaftpflichtversicherer bestimmte das Oberlandesgericht Karlsruhe, dass wenn ein Versicherter kurzfristig die Küche verlässt, um nach einem Anruf den Telefonhörer weiterzugeben, handelt nicht grob fahrlässig, wenn gleichzeitig auf dem Herd in einem Fondue-Topf Fett erhitzt wird.

In der Privathaftpflichtversicherung des Verursachers waren Gebäudeschäden an seiner gemieteten Wohnung mitversichert. In diesem Fall erhitzte der Versicherte auf dem Küchenherd Fett in einem Fondue-Topf und ließ diesen nicht aus den Augen bis ihn ein Telefonanruf erreichte. Er ging von der Küche ins Wohnzimmer und gab das Telefonat weiter. Der Topf blieb dabei etwas für zwei Minuten unbeobachtet. Dies reichte aus, um das Fett in Brand zu setzen.

Obwohl das Feuer schnell mit einem Feuerlöscher gelöscht werden konnte, entstand ein Schaden von € 18.000. Der Gebäudeversicherer erstattete den Schaden dem Vermieter der Wohnung. anschließend forderte er von dem Privat-Haftpflichtversicherer des Verursachers einen Ausgleich in Höhe des Zeitwertes, der mit € 8.000 ermittelt wurde.

Der Haftpflichtversicherer verweigerte die Zahlung, weil er der Meinung war, dass der Verursacher nicht für den Schaden verantwortlich gemacht werden konnte, da in der Kürze der Zeit des Verlassens nicht mit einer Entzündung des Fettes gerechnet werden konnte.

Das sah das Oberlandesgericht Karlsruhe anders und gab der Klage des Wohngebäudeversicherers nach. Das Gericht stellte klar, dass ein Vermieter vom Mieter nur dann Schadenersatz verlangen könnte, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hätte. Bei einfacher Fahrlässigkeit sei mit einem stillschweigenden Haftungsausschluss zwischen Vermieter und Mieter auszugehen.

Einfache Fahrlässigkeit entbindet allerdings den Privathaftpflicht-Versicherer nicht von der Leistung gegenüber dem Wohngebäudeversicherer. In diesem Fall ist dem Mieter jedoch einfache Fahrlässigkeit