Bei einem Rechtsstreit zwischen einem Gebäude- und einem Privathaftpflichtversicherer bestimmte das Oberlandesgericht Karlsruhe, dass wenn ein Versicherter kurzfristig die Küche verlässt, um nach einem Anruf den Telefonhörer weiterzugeben, handelt nicht grob fahrlässig, wenn gleichzeitig auf dem Herd in einem Fondue-Topf Fett erhitzt wird.
In der Privathaftpflichtversicherung des Verursachers waren Gebäudeschäden an seiner gemieteten Wohnung mitversichert. In diesem Fall erhitzte der Versicherte auf dem Küchenherd Fett in einem Fondue-Topf und ließ diesen nicht aus den Augen bis ihn ein Telefonanruf erreichte. Er ging von der Küche ins Wohnzimmer und gab das Telefonat weiter. Der Topf blieb dabei etwas für zwei Minuten unbeobachtet. Dies reichte aus, um das Fett in Brand zu setzen.
Obwohl das Feuer schnell mit einem Feuerlöscher gelöscht werden konnte, entstand ein Schaden von € 18.000. Der Gebäudeversicherer erstattete den Schaden dem Vermieter der Wohnung. anschließend forderte er von dem Privat-Haftpflichtversicherer des Verursachers einen Ausgleich in Höhe des Zeitwertes, der mit € 8.000 ermittelt wurde.
Der Haftpflichtversicherer verweigerte die Zahlung, weil er der Meinung war, dass der Verursacher nicht für den Schaden verantwortlich gemacht werden konnte, da in der Kürze der Zeit des Verlassens nicht mit einer Entzündung des Fettes gerechnet werden konnte.
Das sah das Oberlandesgericht Karlsruhe anders und gab der Klage des Wohngebäudeversicherers nach. Das Gericht stellte klar, dass ein Vermieter vom Mieter nur dann Schadenersatz verlangen könnte, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hätte. Bei einfacher Fahrlässigkeit sei mit einem stillschweigenden Haftungsausschluss zwischen Vermieter und Mieter auszugehen.
Einfache Fahrlässigkeit entbindet allerdings den Privathaftpflicht-Versicherer nicht von der Leistung gegenüber dem Wohngebäudeversicherer. In diesem Fall ist dem Mieter jedoch einfache Fahrlässigkeit
Montag, 14. September 2009
Gebäudeversicherung oder Privathaftpflichtversicherung? Wer haftet beim Küchenbrand?
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