Montag, 21. September 2009

Was geschieht, wenn die privaten Krankenversicherungsbeiträge nicht mehr bezahlt werden können?

Der Leistungsträger hat die Beiträge für die Versicherung in voller Höhe zu übernehmen, wenn der privat krankenversicherte Hilfsbedürftige die Versicherung nicht mehr bezahlen kann. Allerdings muss der Versicherte den preisgünstigsten Tarif seines Versicherers gewählt haben, so entschied jetzt das Landessozialgericht Baden-Württemberg

Bisher war es so, dass die Beiträge für die PKV (private Krankenversicherung) nur bis zu der Höhe übernahmen, die ein vergleichbarer gesetzlicher Versicherer hätte zahlen müssen.

Die Kläger hatten einen Basis-Tarif abgeschlossen, mussten aber trotzdem etwas € 200 pro Monat selber tragen. Die Richter gaben den Klagen der Arbeitslosengeld II Empfänger statt.

$ 12 Absatz 12c Satz 6 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) besagt, dass die zu übernehmenden Beiträge für eine private Krankenversicherung auf die Höhe der Beiträge begrenzt ist, die ein Arbeitslosengeld II Empfänger in der gesetzlichen Krankenversicherung zu bezahlen hat. Nach Aussage des Gerichts ist dies ein ist dies ein politischer Kompromiss.

Auf diesen Kompromiss wurde sich nur eingelassen, damit das Gesetz seinerzeit überhaupt mit der erforderlichen Stimmenmehrheit beschlossen werden konnte. Bei Erlassen dieses Gesetzes war man sich bereits einig, dass dies für Bedürftige eine Finanzierungslücke bezüglich der Krankenversicherung darstellen konnte.

Obwohl der Bundesrat eine Lösung forderte ist dies bis heute nicht geschehen, so Aussage des Gerichtes. Das Gericht war der Meinung, dass den Klägern, in Ihrer Funktion als Hilfsbedürftige, nicht zugemutet werden kann, die Folgen der gesetzgeberischen Unzulänglichkeiten zu tragen. Insofern wurden den Klägern die Beiträge für ihre private Krankenversicherungen ersetzt.

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