Mittwoch, 23. September 2009

Haftet die Teilkaskoversicherung bei Diebstahl, wenn der Zweitschlüssel im Auto lag?

Ja, wenn der Schlüssel nicht von außen sichtbar für den Täter im Fahrzeug gelegen hat, so das Oberlandesgericht Koblenz.

Der Kläger hatte sein Fahrzeug auf einem Parkplatz in der Tschechischen Republik ordnungsgemäß abgestellt. Allerdings ließ er dabei versehentlich seinen Zweitschlüssel im Wagen und zwar in der Innentasche einer Jacke. Bei seiner Rückkehr war das Fahrzeug verschwunden und ist bis heute auch nicht mehr aufgetaucht.

Der Teilkaskoversicherer lehnte ab für das Abhandenkommen des Fahrzeugs zu leisten, da der Fahrzeughalter durch Zurücklassen des Zweitschlüssels im Fahrzeug grob fahrlässig gehandelt habe.

Selbst als der Geschädigte der Versicherung mitteile, dass sich der Zweitschlüssel in einer Jacke, die durch eine schwarze Decke abgedeckt war, im Fußraum des Fahrzeugs befand, lehnte die Versicherung die Zahlung des Schadens trotzdem ab, da der Halter grob fahrlässig und es sich bei dem Fahrzeug nicht um ein bevorzugtes Diebstahlobjekt gehandelt habe. Der Täter habe mit großer Wahrscheinlichkeit nur das Auto nach Diebesgut durchsuchen wollen und es erst gestohlen, als er den Zweitschlüssel fand, so die Versicherung.

Da sich der Fahrzeughalter mit der Entscheidung seines Versicherers nicht zufrieden gab, zog er vor Gericht und behielt in der ersten als auch in der Berufungsinstanz recht.

Die Richter betonten, dass es sich nur um grobe Fahrlässigkeit handelt, wenn ein Versicherter wusste oder wissen musste, dass sein Verhalten dazu geeignet war, einen Schadenfall zu fördern.

Nach Ansicht des Gerichtes ist die Versicherung den Beweis schuldig geblieben, dass der Täter das Fahrzeug nur gestohlen hat, weil der Zweitschlüssel sich in diesem befand. Der von außen nicht sichtbare Zweitschlüssel im Fahrzeuginneren ist für einen in der Regel vorher gefassten Entwendungsentschluss nicht maßgebend. Auch ist es nach Aussage des Gerichtes nicht maßgebend, dass das Fahrzeug kein bevorzugtes Diebstahlobjekt in osteuropäischen Ländern ist und der Täter das Fahrzeug nur entwendet hat, weil sich der Schlüssel im Inneren befand.

Ohne Auffinden des Schlüssels im Wageninneren hätte der Täter das Fahrzeug auch stehlen können. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu. Mehr zum Thema Kfz und Teilkaskoversicherung bei www.james.ag

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen