Wenn ein Autofahrer während des Fahrens ein Mobiltelefon an sein Ohr hält, um darauf gespeicherte Musik zu hören, so ist das Bußgeld in Höhe von € 40,- sowie ein Punkt in der Flensburger Datei berechtigt, so das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 12.08.2009 .
Der betroffene Fahrer war von der Polizei erwischt worden, als er während der Fahrt sein Mobiltelefon an sein Ohr hielt. Er entschuldigte sich damit, dass er nicht telefoniert habe, sondern lediglich Musik gehört habe. Den Vorwurf, dass er trotz allem gegen die Straßenverkehrsordnung $ 23 Absatz 1a StVO verstoßen habe, nahm er nicht an und klagte.
Nachdem er mit der Klage in der ersten Instanz scheiterte, verlor er auch vor dem Kölner Oberlandesgericht den Rechtsstreit.
Das Gericht begründete seine Entscheidung dahingegen, dass im Sinne der Straßenverkehrsordnung sämtliche Bedienfunktionen des Gerätes, also auch das Hören von Musik verboten seien. Diese Vorschrift soll dafür sorgen, dass ein Autofahrer während des Fahrens beide Hände für die Beherrschung des Fahrzeuges frei hat, was nicht der Fall ist, wenn auf dem Handy gespeicherte Musik gehört wird oder die Radiofunktion des Handys benutzt wird.
Die Bedienung der Tastatur eines Mobiltelefons nimmt die Aufmerksamkeit eines Autofahrers in hohem Maße in Anspruch und er ist in seiner Fähigkeit beschränkt auf mögliche Gefahrensituationen angemessen reagieren zu können. In Anbetracht dessen gab das Gericht der Klage nicht nach.
Zahlreiche Gerichtsentscheidungen sind in der Vergangenheit bereits gegen handynutzende Autofahrer ausgegangen.
Wer sein Mobiltelefon während des Fahrens in die Hand nimmt und nach der Uhrzeit schaut, wer das Handy als Diktiergerät nimmt, wer vor einer roten Ampel telefoniert, hat genauso wenig mit dem positiven Ausgang eines Rechtsstreites zu rechnen wie derjenige, der sein Handy lediglich in der Hand hält, obwohl das Akku leer ist.
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Samstag, 10. Oktober 2009
Mittwoch, 23. September 2009
Haftet die Teilkaskoversicherung bei Diebstahl, wenn der Zweitschlüssel im Auto lag?
Ja, wenn der Schlüssel nicht von außen sichtbar für den Täter im Fahrzeug gelegen hat, so das Oberlandesgericht Koblenz.
Der Kläger hatte sein Fahrzeug auf einem Parkplatz in der Tschechischen Republik ordnungsgemäß abgestellt. Allerdings ließ er dabei versehentlich seinen Zweitschlüssel im Wagen und zwar in der Innentasche einer Jacke. Bei seiner Rückkehr war das Fahrzeug verschwunden und ist bis heute auch nicht mehr aufgetaucht.
Der Teilkaskoversicherer lehnte ab für das Abhandenkommen des Fahrzeugs zu leisten, da der Fahrzeughalter durch Zurücklassen des Zweitschlüssels im Fahrzeug grob fahrlässig gehandelt habe.
Selbst als der Geschädigte der Versicherung mitteile, dass sich der Zweitschlüssel in einer Jacke, die durch eine schwarze Decke abgedeckt war, im Fußraum des Fahrzeugs befand, lehnte die Versicherung die Zahlung des Schadens trotzdem ab, da der Halter grob fahrlässig und es sich bei dem Fahrzeug nicht um ein bevorzugtes Diebstahlobjekt gehandelt habe. Der Täter habe mit großer Wahrscheinlichkeit nur das Auto nach Diebesgut durchsuchen wollen und es erst gestohlen, als er den Zweitschlüssel fand, so die Versicherung.
Da sich der Fahrzeughalter mit der Entscheidung seines Versicherers nicht zufrieden gab, zog er vor Gericht und behielt in der ersten als auch in der Berufungsinstanz recht.
Die Richter betonten, dass es sich nur um grobe Fahrlässigkeit handelt, wenn ein Versicherter wusste oder wissen musste, dass sein Verhalten dazu geeignet war, einen Schadenfall zu fördern.
Nach Ansicht des Gerichtes ist die Versicherung den Beweis schuldig geblieben, dass der Täter das Fahrzeug nur gestohlen hat, weil der Zweitschlüssel sich in diesem befand. Der von außen nicht sichtbare Zweitschlüssel im Fahrzeuginneren ist für einen in der Regel vorher gefassten Entwendungsentschluss nicht maßgebend. Auch ist es nach Aussage des Gerichtes nicht maßgebend, dass das Fahrzeug kein bevorzugtes Diebstahlobjekt in osteuropäischen Ländern ist und der Täter das Fahrzeug nur entwendet hat, weil sich der Schlüssel im Inneren befand.
Ohne Auffinden des Schlüssels im Wageninneren hätte der Täter das Fahrzeug auch stehlen können. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu. Mehr zum Thema Kfz und Teilkaskoversicherung bei www.james.ag
Der Kläger hatte sein Fahrzeug auf einem Parkplatz in der Tschechischen Republik ordnungsgemäß abgestellt. Allerdings ließ er dabei versehentlich seinen Zweitschlüssel im Wagen und zwar in der Innentasche einer Jacke. Bei seiner Rückkehr war das Fahrzeug verschwunden und ist bis heute auch nicht mehr aufgetaucht.
Der Teilkaskoversicherer lehnte ab für das Abhandenkommen des Fahrzeugs zu leisten, da der Fahrzeughalter durch Zurücklassen des Zweitschlüssels im Fahrzeug grob fahrlässig gehandelt habe.
Selbst als der Geschädigte der Versicherung mitteile, dass sich der Zweitschlüssel in einer Jacke, die durch eine schwarze Decke abgedeckt war, im Fußraum des Fahrzeugs befand, lehnte die Versicherung die Zahlung des Schadens trotzdem ab, da der Halter grob fahrlässig und es sich bei dem Fahrzeug nicht um ein bevorzugtes Diebstahlobjekt gehandelt habe. Der Täter habe mit großer Wahrscheinlichkeit nur das Auto nach Diebesgut durchsuchen wollen und es erst gestohlen, als er den Zweitschlüssel fand, so die Versicherung.
Da sich der Fahrzeughalter mit der Entscheidung seines Versicherers nicht zufrieden gab, zog er vor Gericht und behielt in der ersten als auch in der Berufungsinstanz recht.
Die Richter betonten, dass es sich nur um grobe Fahrlässigkeit handelt, wenn ein Versicherter wusste oder wissen musste, dass sein Verhalten dazu geeignet war, einen Schadenfall zu fördern.
Nach Ansicht des Gerichtes ist die Versicherung den Beweis schuldig geblieben, dass der Täter das Fahrzeug nur gestohlen hat, weil der Zweitschlüssel sich in diesem befand. Der von außen nicht sichtbare Zweitschlüssel im Fahrzeuginneren ist für einen in der Regel vorher gefassten Entwendungsentschluss nicht maßgebend. Auch ist es nach Aussage des Gerichtes nicht maßgebend, dass das Fahrzeug kein bevorzugtes Diebstahlobjekt in osteuropäischen Ländern ist und der Täter das Fahrzeug nur entwendet hat, weil sich der Schlüssel im Inneren befand.
Ohne Auffinden des Schlüssels im Wageninneren hätte der Täter das Fahrzeug auch stehlen können. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu. Mehr zum Thema Kfz und Teilkaskoversicherung bei www.james.ag
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