Samstag, 10. Oktober 2009

Generelle Handybenutzung während des Fahrens verboten

Wenn ein Autofahrer während des Fahrens ein Mobiltelefon an sein Ohr hält, um darauf gespeicherte Musik zu hören, so ist das Bußgeld in Höhe von € 40,- sowie ein Punkt in der Flensburger Datei berechtigt, so das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 12.08.2009 .

Der betroffene Fahrer war von der Polizei erwischt worden, als er während der Fahrt sein Mobiltelefon an sein Ohr hielt. Er entschuldigte sich damit, dass er nicht telefoniert habe, sondern lediglich Musik gehört habe. Den Vorwurf, dass er trotz allem gegen die Straßenverkehrsordnung $ 23 Absatz 1a StVO verstoßen habe, nahm er nicht an und klagte.

Nachdem er mit der Klage in der ersten Instanz scheiterte, verlor er auch vor dem Kölner Oberlandesgericht den Rechtsstreit.

Das Gericht begründete seine Entscheidung dahingegen, dass im Sinne der Straßenverkehrsordnung sämtliche Bedienfunktionen des Gerätes, also auch das Hören von Musik verboten seien. Diese Vorschrift soll dafür sorgen, dass ein Autofahrer während des Fahrens beide Hände für die Beherrschung des Fahrzeuges frei hat, was nicht der Fall ist, wenn auf dem Handy gespeicherte Musik gehört wird oder die Radiofunktion des Handys benutzt wird.

Die Bedienung der Tastatur eines Mobiltelefons nimmt die Aufmerksamkeit eines Autofahrers in hohem Maße in Anspruch und er ist in seiner Fähigkeit beschränkt auf mögliche Gefahrensituationen angemessen reagieren zu können. In Anbetracht dessen gab das Gericht der Klage nicht nach.

Zahlreiche Gerichtsentscheidungen sind in der Vergangenheit bereits gegen handynutzende Autofahrer ausgegangen.

Wer sein Mobiltelefon während des Fahrens in die Hand nimmt und nach der Uhrzeit schaut, wer das Handy als Diktiergerät nimmt, wer vor einer roten Ampel telefoniert, hat genauso wenig mit dem positiven Ausgang eines Rechtsstreites zu rechnen wie derjenige, der sein Handy lediglich in der Hand hält, obwohl das Akku leer ist.

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