Dienstag, 8. September 2009

Krankenversicherungspflicht ab dem 01.01.2009, bei Nichteinhaltung Strafe

Seit dem 01.01.2009 gilt für alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland die Krankenversicherungspflicht. Es gibt nur zwei Möglichkeiten: Gesetzliche oder Private Krankenversicherung. Dies legt der § 193/3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) fest.

Laut VVG beträgt die Höhe der Nachzahlung einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat ein sechstel eines Monatsbeitrages. Allerdings ist die Bemessungsgrundlage nicht der komplette Monatsbeitrag, sondern nur der ambulante und stationäre Teil, da auch nur für diese beiden Bestandteile Versicherungspflicht besteht.

Die "Strafe" ist also eigentlich eine Nachzahlung der Beiträge ab Beginn der Versicherungspflicht, dem 01.01.2009. Wer also erst am 01.06.09 eine Krankenversicherung abgeschlossen hat, muss die Beiträge für Januar bis Mai nachzahlen.

Die privaten Krankenversicherer sind gesetzlich dazu verpflichtet die Vorversicherung des Kunden nachzuprüfen und falls erforderlich eine Nachzahlung zu verlangen.

Wer keine lückenlose Krankenversicherung nachweisen kann, muss auch bei der Gesetzlichen Krankenkasse rückwirkend die entsprechenden Beiträge erstatten. James verrät Ihnen, welche Versicherungslösung für Sie die beste ist.

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