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Mittwoch, 17. Februar 2010

Wie kann ich in die private Krankenversicherung wechseln?

Bei der aktuellen Lage in der gesetzlichen Krankenversicherung stellen sich viele die Frage, ob sie mit einer privaten Krankenversicherung nicht besser aufgehoben wären. Sie müssen zu aller erst die Voraussetzung erfüllen, dass Ihr Einkommen in den letzten drei Jahren oberhalb der Versicherungspflichtgrenze lag (2009 - € 48.600,- pro Jahr/€ 4050,- pro Monat, 2010 - € 49.950,- pro Jahr/€ 4162,50 pro Monat, siehe auch "Neue Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung ab 01.01.2010").

Die Neuregelung, dass es nur noch eine Wartezeit von einem Jahr anstelle von drei Jahren gibt, wird voraussichtlich in 2011 in Kraft treten. Wer solange nicht warten möchte, kann für die Übergangszeit einen Optionstarif abschließen und ist dann in 2011 ohne Gesundheitsprüfung privat krankenversichert.

Für diesen Optionstarif müssen Sie die kleine Anwartschaft vereinbaren, die bei einigen Versicherern noch an einen Zusatztarif gekoppelt ist. Wählt man die große Anwartschaft, spart man sich nicht nur die Gesundheitsprüfung, sondern wird auch noch nach dem jetzigen Alter eingestuft.

Ein Optionstarif zwingt nicht zum Wechsel in die private Krankenversicherung, wer sich nach einiger Zeit dagegen entscheidet, kann in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben.

Montag, 21. September 2009

Was geschieht, wenn die privaten Krankenversicherungsbeiträge nicht mehr bezahlt werden können?

Der Leistungsträger hat die Beiträge für die Versicherung in voller Höhe zu übernehmen, wenn der privat krankenversicherte Hilfsbedürftige die Versicherung nicht mehr bezahlen kann. Allerdings muss der Versicherte den preisgünstigsten Tarif seines Versicherers gewählt haben, so entschied jetzt das Landessozialgericht Baden-Württemberg

Bisher war es so, dass die Beiträge für die PKV (private Krankenversicherung) nur bis zu der Höhe übernahmen, die ein vergleichbarer gesetzlicher Versicherer hätte zahlen müssen.

Die Kläger hatten einen Basis-Tarif abgeschlossen, mussten aber trotzdem etwas € 200 pro Monat selber tragen. Die Richter gaben den Klagen der Arbeitslosengeld II Empfänger statt.

$ 12 Absatz 12c Satz 6 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) besagt, dass die zu übernehmenden Beiträge für eine private Krankenversicherung auf die Höhe der Beiträge begrenzt ist, die ein Arbeitslosengeld II Empfänger in der gesetzlichen Krankenversicherung zu bezahlen hat. Nach Aussage des Gerichts ist dies ein ist dies ein politischer Kompromiss.

Auf diesen Kompromiss wurde sich nur eingelassen, damit das Gesetz seinerzeit überhaupt mit der erforderlichen Stimmenmehrheit beschlossen werden konnte. Bei Erlassen dieses Gesetzes war man sich bereits einig, dass dies für Bedürftige eine Finanzierungslücke bezüglich der Krankenversicherung darstellen konnte.

Obwohl der Bundesrat eine Lösung forderte ist dies bis heute nicht geschehen, so Aussage des Gerichtes. Das Gericht war der Meinung, dass den Klägern, in Ihrer Funktion als Hilfsbedürftige, nicht zugemutet werden kann, die Folgen der gesetzgeberischen Unzulänglichkeiten zu tragen. Insofern wurden den Klägern die Beiträge für ihre private Krankenversicherungen ersetzt.