Weil eine Autofahrerin, deren Auto von seinem Parkplatz vor der Garage
losrollte, sich beim Versuch, den Wagen aufzuhalten, verletzte, konnte
sie vor Gericht eine Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung
erzielen.
Zum Fall: Die Fahrerin kam von der Arbeit und hatte
ihren Wagen vor der abschüssigen Garage geparkt. Als sie das Garagentor
öffnen wollte, um das Auto hinein zu fahren, merkte sie, dass der Wagen
sich rückwärts den Hang hinunter bewegte. Beim Versuch, den Wagen
aufzuhalten, wurde ihr linkes Bein vom Auto überrollt.
Sie wendete
sich zwecks Schadenübernahme an die gesetzliche Unfallversicherung,
schließlich war ihr der Unfall auf dem Nachhauseweg zugestoßen. Der
Versicherer lehnte die Leistung ab, da er der Ansicht war, die Frau
hätte ihren Heimweg für eigenwirtschaftliche Zwecke, also das
Garagenparken des Wagens, um Beschädigungen vorzubeugen, unterbrochen.
Das sah die Verletze anders, denn laut ihrer Definition endet der
versicherte Rückweg erst dann, wenn sie ihre Haustür erreicht hat.
Sie
zog vor das Sozialgericht Wiesbaden und bekam hier Recht. Die Richter
urteilten, dass die Dame sehr wohl Anrecht auf Leistung habe, denn ihr
Vorgehen sei keine Unterbrechung des Nachhausewegs gewesen. Durch den
Versuch, das Auto aufzuhalten habe sie vielmehr sicherstellen wollen,
dass sie den versicherten Weg bis in die Garage zu Ende bringen könne.
Eigenwirtschaftliche Motive seien ihrem Handeln nicht zu unterstellen.
Mittwoch, 27. Juni 2012
Missgeschick auf dem Rückweg von der Arbeit
Labels:
gesetzliche Unfallversicherung,
Nachhauseweg,
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