Mittwoch, 27. Juni 2012

Missgeschick auf dem Rückweg von der Arbeit

Weil eine Autofahrerin, deren Auto von seinem Parkplatz vor der Garage losrollte, sich beim Versuch, den Wagen aufzuhalten, verletzte, konnte sie vor Gericht eine Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung erzielen.

Zum Fall: Die Fahrerin kam von der Arbeit und hatte ihren Wagen vor der abschüssigen Garage geparkt. Als sie das Garagentor öffnen wollte, um das Auto hinein zu fahren, merkte sie, dass der Wagen sich rückwärts den Hang hinunter bewegte. Beim Versuch, den Wagen aufzuhalten, wurde ihr linkes Bein vom Auto überrollt.
Sie wendete sich zwecks Schadenübernahme an die gesetzliche Unfallversicherung, schließlich war ihr der Unfall auf dem Nachhauseweg zugestoßen. Der Versicherer lehnte die Leistung ab, da er der Ansicht war, die Frau hätte ihren Heimweg für eigenwirtschaftliche Zwecke, also das Garagenparken des Wagens, um Beschädigungen vorzubeugen, unterbrochen. Das sah die Verletze anders, denn laut ihrer Definition endet der versicherte Rückweg erst dann, wenn sie ihre Haustür erreicht hat.

Sie zog vor das Sozialgericht Wiesbaden und bekam hier Recht. Die Richter urteilten, dass die Dame sehr wohl Anrecht auf Leistung habe, denn ihr Vorgehen sei keine Unterbrechung des Nachhausewegs gewesen. Durch den Versuch, das Auto aufzuhalten habe sie vielmehr sicherstellen wollen, dass sie den versicherten Weg bis in die Garage zu Ende bringen könne. Eigenwirtschaftliche Motive seien ihrem Handeln nicht zu unterstellen.

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