Mit der Frage, ob den Hinterbliebenen eines Ermordeten Leistungen der
gesetzlichen Unfallversicherung zustehen, musste sich das
Landessozialgericht Baden-Württemberg beschäftigen.
Als Klägerin
trat die Familie eines Getöteten auf, die den Tod des Familienvaters als
Arbeitsunfall wertete, da die Ursache des Mordes eine
Auseinandersetzung über den väterlichen Betrieb war. Dementsprechend
sahen sie den gesetzlichen Unfallversicherer in der Pflicht, eine
Hinterbliebenenentschädigung zu leisten.
Dieser Bewertung wollten
und konnten die Richter allerdings nicht folgen. Sie waren der
Überzeugung, das Motiv des Mords sei auf eine familieninterne bzw.
private Angelegenheit zurückzuführen, folglich kann der
Unfallversicherer nicht zur Zahlung einer Leistung aufgefordert werden.
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