Donnerstag, 26. April 2012

Mord zählt nicht als Arbeitsunfall

Mit der Frage, ob den Hinterbliebenen eines Ermordeten Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen, musste sich das Landessozialgericht Baden-Württemberg beschäftigen.

Als Klägerin trat die Familie eines Getöteten auf, die den Tod des Familienvaters als Arbeitsunfall wertete, da die Ursache des Mordes eine Auseinandersetzung über den väterlichen Betrieb war. Dementsprechend sahen sie den gesetzlichen Unfallversicherer in der Pflicht, eine Hinterbliebenenentschädigung zu leisten.

Dieser Bewertung wollten und konnten die Richter allerdings nicht folgen. Sie waren der Überzeugung, das Motiv des Mords sei auf eine familieninterne bzw. private Angelegenheit zurückzuführen, folglich kann der Unfallversicherer nicht zur Zahlung einer Leistung aufgefordert werden.

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