Ein Arbeitnehmer darf auch bei einem Unfall, der durch eine grob fahrlässige Handlung verursacht wurde, nicht für Folgeschäden zur Verantwortung gezogen werden. Zu dieser Entscheidung kam kürzlich das Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein. Dort wurde festgelegt, dass der Arbeitgeber das Risiko einer unternehmerischen Entscheidung nicht auf seine Mitarbeiter abschieben darf.
Zum Sachverhalt des Prozesses: Ein Spediteur verlangte von einem früheren Fahrer seines Unternehmens einen Schadenersatz in Höhe von 300.000 Euro, da der Mann mit einem Lkw des Firmenpools zu schnell in eine Kurve gefahren war und der Wagen dabei umgekippt war. Der geforderte Schadensersatz setzte sich zusammen aus den Kosten der beschädigten Ware, die der Lkw geladen hatte, der fälligen Selbstbeteiligung der Vollkaskoversicherung, der Bergungskosten des Anhängers, der nicht versichert war, sowie der Maluszahlung und der gestiegenen Prämie der Versicherung.
Die Richter wollten der Forderung in dieser Höhe nicht folgen. War stimmten sie dem Kläger darin zu, dass der ehemalige Mitarbeiter zu Schadenersatz verpflichtet sei, da er den Unfall fahrlässig herbeigeführt hatte, doch müsse bedacht werden, dass der Fahrer nur für einen kurzen Zeitraum von ein paar Wochen beschäftigt gewesen sei und dafür nur einen Bruttomonatslohn von 1.300 Euro erhalten habe. Die Schadenersatzklage des Spediteurs stehe somit in keiner Relation zum Verdienst des Fahrers. Man könne nicht verlangen, dass dieser die Kosten dieses einzigen Fehlverhaltens über Jahrzehnte abtragen muss.
Des Weiteren war das Landesarbeitsgericht der Meinung, dass es alleine das unternehmerische Risiko des Firmeninhabers gewesen sei, für den Anhänger keine Vollkaskoversicherung abzuschließen, damit er die Versicherungskosten sparen kann. Das erhöhte Risiko dürfe nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden.
Letztendlich verurteilten die Richter den Fahrer zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 5.200 Euro.
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen