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Mittwoch, 15. Februar 2012

Achtung: Kfz-Versicherer leistet nur für neue Schäden

Wer die Kosten für einen entstandenen Schaden am Wagen – beispielsweise durch Hagel – beim Kfz-Versicherer einreicht, die erhaltene Zahlung jedoch nicht zur Reparatur nutzt, kann bei einem Folgeschaden gleicher Herkunft nicht mit erneuter Regulierung in voller Höhe rechnen.

Wie ein Urteil des Amtsgerichts München entschied, muss der Versicherte in einem solchen Fall nachweisen, welche Blessuren an seinem Gefährt tatsächlich als neuer Schaden hinzugekommen ist. Im verhandelten Fall ging es um einen Autofahrer, der nach einem Hagelschaden einen vom Gutachter taxierten Schaden von ca. 2.600 Euro bei seiner Versicherung einreichte. Die zahlt auch – allerdings nur 66 Euro, da sie von der Schadenssumme die Selbstbeteiligung des Versicherten und die bereits im Vorjahr für einen Hagelschaden geleisteten 2.400 Euro abzog. Damit war der Versicherte nicht einverstanden und zog vor Gericht.

Das Amtsgericht stimmte der Vorgehensweise der Versicherung zu und lehnte die Klage ab. Die Richter urteilten, dass der Fahrer einen Nachweis hätte erbringen müssen, welche der Schäden bei dem zweiten Hagelfall entstanden waren. Dass er die ersten Beulen nicht reparieren ließ und demzufolge eine Abgrenzung zum aktuellen Schaden nicht möglich war, sei das persönliche Risiko des Versicherten gewesen.

Montag, 21. September 2009

Kaum zu glauben, aber wahr: Mehr als ein Viertel der Deutschen hat keine Haftpflichtversicherung

Die Ergebnisse einer neuen Umfrage zum Thema Haftpflichtversicherung ergaben, dass sich rund 29% der Deutschen nicht im Besitz einer Haftpflichtversicherung befinden. Dies ist umso erstaunlicher, als dass die Haftpflicht zu den wichtigsten Versicherungen zählt und eigentlich zum Grundvorsorgepaket jedes Haushaltes gehören sollte. Denn ein Schaden kann ganz schnell zur persönlichen Ruin führen.

Vor allem junge Leute verfügen allem Anschein nach in dieser Hinsicht über einen unzureichenden Versicherungsschutz und verzichten gerne auf eine Haftpflichtversicherung. Dies ist erstaunlich, da viele Versicherer Haftpflichtversicherungen für Singles besonders günstig anbieten. Es empfiehlt sich, im Internet einen Versicherungsvergleich durchzuführen oder Kontakt zu einem Fachmann aufzunehmen, der dann den besten Versicherungsschutz von Fall zu Fall raussuchen kann. Grundsätzlich gilt, dass die Haftpflichtversicherung alle Familienmitglieder abdeckt. Bei Paaren, die nicht verheiratet sind und in einem Haushalt leben, bietet die Haftpflicht des einen Partners Versicherungsschutz für den Anderen.

Mehr dazu natürlich wie immer bei www.james.ag

Sonntag, 6. September 2009

Kfz-Haftpflichtversicherung muss bei Sturmschäden leisten

Das Landgericht Stuttgart bestätigt, dass Schäden, die durch einen trotz Sturmwarnung ungesichert abgestellten Anhänger von der Kfz-Haftpflichtversicherung beglichen werden müssen.

In diesem Fall klagte ein Mann, dessen Fahrzeug von einem ungesichert abgestellten Anhänger beschädigt wurde gegen die Kfz-Versicherung des Anhängerhalters. Der ungesichert an einer Straße abgestellte Anhänger wurde während eines Sturms gegen das Fahrzeug des Klägers gedrückt. Die Kfz-Versicherung des Halters verweigerte die Leistung aufgrund von "höherer Gewalt".

Nach Ansicht des Landgerichts Stuttgarts hat sich der Halter des Anhängers jedoch grob fahrlässig verhalten, weil er trotz Sturmwarnung den Anhänger nicht mit einem PKW verbunden bzw. den Anhänger nicht an einen sicheren Ort abgestellt hatte. Deshalb muss nun die Versicherung für den daraus entstandenen Schaden eintreten.

Mittwoch, 15. Juli 2009

Achtung bei Falschangaben in Schadenanzeigen!

Die Fachzeitschrift OLG-Report berichtet unter Hinzunahme eines Urteils des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken (Az.: 5 U 657/06-84), dass die Belehrung, dass Falschangaben in einer Schadenanzeige den Versicherungsschutz kosten, auffallend gestaltet sein muss.

Das Oberlandgericht Saarbrücken gab jetzt der Klage eines Versicherten statt, der in seiner privaten Unfallversicherung verschwiegen hatte, dass er noch eine zweite Versicherung dieser Art besitze. Seine Versicherung erfuhr davon und verweigerte die Schadenzahlung, denn in den allgemeinen Hinweisen im Formularvordruck der Schadenanzeige wurde auf die Verweigerung der Leistung bei Falschangaben hingewiesen.

Das OLG sah die Sache anders. Die Belehrung des Versicherten sei nicht auf den ersten Blick erkennbar und von den übrigen Teilen des Anzeigeformulars hervorgehoben, sondern befinde sich lediglich zwischen den Angaben zum Unfallgeschehen und zum Datenschutz. Die Belehrung würde nur Warnfunktion erfüllen, wenn Sie auffalllend gestaltet sei und es fehle daher an einer ordnungsgemäßen Belehrung des Versicherten.

www.james.ag zeigt Ihnen, worauf Sie bei Schadenanzeigen achten sollten.