Nach einem Sturm wird vielen erst klar, welche Versicherungen ihnen fehlen. Für materielle Schäden - d.h. Sturmschäden am Auto oder zerbrochene Fensterscheiben am Haus - hat so gut wie jeder die Kaskoversicherung bzw. eine Wohngebäudeversicherung.
Doch was ist, wenn Menschen von herumgewirbelten morschen Geländern, lockeren Dachziegeln und nicht gesicherten Blumentöpfen getroffen werden? Aufatmen kann dann nur, wer eine Privathaftpflichtversicherung hat. Denn die finanziellen Folgen sind oft verheerend, wenn ungesicherte Gegenstände Menschen verletzen: Drohende Arbeitsunfähigkeit - womöglich bis zur Rente - Schmerzensgeld nach einem Unglück oder eine Entschädigung für den Verdienstausfall durch z.B. einen wochenlangen Krankenhausaufenthalt.
Da Sie als Haus- und Grundstücksbesitzer für die Instandhaltung Ihres Eigentums verantwortlich sind, werden sie haftbar gemacht, wenn eine vorhersehbare Gefahrenstelle wie beispielsweise ein morscher Baum auf Ihrem Grundstück durch einen Sturm umknickt und einen Personenschaden verursacht.
Doch auch Mieter sind verantwortlich für lose, ungesicherte Gegenstände, die beispielsweise auf dem Balkon liegen. Verletzt ein nicht ordnungsgemäß gesicherter Blumentopf einen Menschen, liegt die Verantwortung dafür bei demjenigen, dem der Blumentopf gehört - in diesem Falle beim Mieter.
Der Mensch verschuldet fahrlässig solche Personenschäden und da er zuvor seiner sogenannten Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist, muss er für den entstandenen Schaden aufkommen (Verschuldenshaftung).
Für solche Fälle gibt es die Privathaftpflichtversicherung - sie haftet für fahrlässig herbeigeführte Personenschäden bis zur vereinbarten Deckungssumme von meist drei oder auch fünf Millionen Euro.
James berrät Sie gerne.
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Sonntag, 4. Oktober 2009
Sonntag, 6. September 2009
Kfz-Haftpflichtversicherung muss bei Sturmschäden leisten
Das Landgericht Stuttgart bestätigt, dass Schäden, die durch einen trotz Sturmwarnung ungesichert abgestellten Anhänger von der Kfz-Haftpflichtversicherung beglichen werden müssen.
In diesem Fall klagte ein Mann, dessen Fahrzeug von einem ungesichert abgestellten Anhänger beschädigt wurde gegen die Kfz-Versicherung des Anhängerhalters. Der ungesichert an einer Straße abgestellte Anhänger wurde während eines Sturms gegen das Fahrzeug des Klägers gedrückt. Die Kfz-Versicherung des Halters verweigerte die Leistung aufgrund von "höherer Gewalt".
Nach Ansicht des Landgerichts Stuttgarts hat sich der Halter des Anhängers jedoch grob fahrlässig verhalten, weil er trotz Sturmwarnung den Anhänger nicht mit einem PKW verbunden bzw. den Anhänger nicht an einen sicheren Ort abgestellt hatte. Deshalb muss nun die Versicherung für den daraus entstandenen Schaden eintreten.
In diesem Fall klagte ein Mann, dessen Fahrzeug von einem ungesichert abgestellten Anhänger beschädigt wurde gegen die Kfz-Versicherung des Anhängerhalters. Der ungesichert an einer Straße abgestellte Anhänger wurde während eines Sturms gegen das Fahrzeug des Klägers gedrückt. Die Kfz-Versicherung des Halters verweigerte die Leistung aufgrund von "höherer Gewalt".
Nach Ansicht des Landgerichts Stuttgarts hat sich der Halter des Anhängers jedoch grob fahrlässig verhalten, weil er trotz Sturmwarnung den Anhänger nicht mit einem PKW verbunden bzw. den Anhänger nicht an einen sicheren Ort abgestellt hatte. Deshalb muss nun die Versicherung für den daraus entstandenen Schaden eintreten.
Sonntag, 2. August 2009
Ist Blitzschlag in meiner Hausratversicherung versichert?
In diesem Sommer häufen sich die Meldungen über schwere Gewitter mit Hagel, Donner und Blitzeinschlägen. Dies merken auch die Versicherungen, bei denen zunehmend mehr durch Gewitter verursachte Schäden gemeldet werden. Welche Versicherung kommt aber nun für welchen Schaden auf?
Die Gebäudeversicherung kommt, unabhängig davon, ob eine Blitzschutzanlage installiert ist, für Schäden auf, die durch Blitzeinschlag entstanden sind. Dabei wird allerdings die Art der Schäden differenziert: Bei einem Brand, der durch den Blitzeinschlag entstanden ist, haftet die Wohngebäudeversicherung mit eingeschlossenem Feuerschutz, bei Überspannungsschäden haftet die Hausratversicherung. Bitte achten Sie aber darauf, dass Schutz vor Überspannungsschäden nicht automatisch Teil der Hausratversicherung ist. Er kann aber nachträglich, meist durch geringen Aufschlag auf die Prämie, mit in den Vertrag aufgenommen werden.
Sie suchen Tipps zum Thema Hausrat? Fragen Sie James bei der Kategorie Familie / Versicherungen / Hausratversicherung
Die Gebäudeversicherung kommt, unabhängig davon, ob eine Blitzschutzanlage installiert ist, für Schäden auf, die durch Blitzeinschlag entstanden sind. Dabei wird allerdings die Art der Schäden differenziert: Bei einem Brand, der durch den Blitzeinschlag entstanden ist, haftet die Wohngebäudeversicherung mit eingeschlossenem Feuerschutz, bei Überspannungsschäden haftet die Hausratversicherung. Bitte achten Sie aber darauf, dass Schutz vor Überspannungsschäden nicht automatisch Teil der Hausratversicherung ist. Er kann aber nachträglich, meist durch geringen Aufschlag auf die Prämie, mit in den Vertrag aufgenommen werden.
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