Der Fahrradfahrer, der lange etwas von seinem Zweirad haben will, stellt es an wetter- und diebstahlgeschützter Stelle ab. Doch was ist, wenn es doch gestohlen wurde? Übernimmt der Hausratversicherer den Schaden?
Das kommt ganz darauf an, wo der Drahtesel geparkt wurde. Laut Angabe des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) gilt der Versicherungsschutz einer Hausratpolice nur für abschließbaren Wohnraum, also Haus bzw. Wohnung, Keller, Garage etc. Stellt man dagegen das (abgeschlossene) Rad im Garten oder auf einem abgesperrten Grundstück ab, gibt es keine Leistungspflicht des Versicherers.
Möchten Sie auf Nummer sicher gehen – gerade wenn Ihr Gefährt sehr teuer war – sollten Sie über eine spezielle Fahrradversicherung nachdenken. Diese ist zwar nicht günstig, bietet dafür aber auch die Möglichkeit das Fahrrad für jeden Abstellplatz zu versichern, ob nun im Garten oder unterwegs an einem Fahrradständer. Die Versicherung kommt für Beschädigung oder Diebstahl auf.
Ist Ihnen ein extra Versicherungsschutz zu kostenintensiv, hilft nur eines – parken Sie das Fahrrad nie draußen, sondern stets auf einer abschließbaren Fläche, die zu Ihrem Wohnbereich gehört.
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Dienstag, 10. April 2012
Mittwoch, 21. März 2012
Inhalt des Bankschließfachs ist nicht über Hausrat versichert
Eine Hausratversicherung schützt nicht nur alle die Gegenstände, die sich tatsächlich in einem Haushalt befinden, sondern auch solche, die vorübergehend ‚ausgelagert’ sind. Hierfür gibt es die so genannte Außenversicherung, die das Hab und Gut versichert, das nicht in den eigenen vier Wänden aufbewahrt wird. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist jedoch, dass eben diese Gegenstände über kur oder lang wieder in den Haushalt zurück kommen sollen.
Wie das Oberlandesgericht Dresden nun in einem dort verhandelten Fall entschied, gilt kein Versicherungsschutz für die Wertobjekte, die in einem Schließfach bei der Bank gelagert sollen, auf dem Weg dorthin allerdings beschädigt oder geraubt wurden.
Die Richter entschieden weiterhin, dass der Schutz der Hausratversicherung nicht mehr gilt, wenn Dinge, die mitversichert waren, dauerhaft aus der versicherten Wohnung bzw. dem versicherten Haus entfernt worden sind.
Wie das Oberlandesgericht Dresden nun in einem dort verhandelten Fall entschied, gilt kein Versicherungsschutz für die Wertobjekte, die in einem Schließfach bei der Bank gelagert sollen, auf dem Weg dorthin allerdings beschädigt oder geraubt wurden.
Die Richter entschieden weiterhin, dass der Schutz der Hausratversicherung nicht mehr gilt, wenn Dinge, die mitversichert waren, dauerhaft aus der versicherten Wohnung bzw. dem versicherten Haus entfernt worden sind.
Dienstag, 6. Dezember 2011
Alarmanlage schützt nur, wenn sie auch eingeschaltet ist
Sinn einer Alarmanlage ist es, Haus und Hof vor Dieben und Einbrechern zu schützen. Mittels Auslösung eines lauten Signals schreckt sie Bewohner oder Nachbarn – und Langfinger – auf und sorgt im Idealfall dafür, dass die ungewünschten Gäste aufgeben und unvollrichteter Dinge verschwinden oder noch besser von der Polizei gestellt werden.
Wer seine Alarmanlage jedoch abstellt, um Lärmbelästigung der Nachbarn durch einen möglichen Fehlalarm vorzubeugen, hat im Ernstfall das Nachsehen. Dies musste auch ein süddeutsches Ehepaar feststellen, das ebendiese Übervorsicht walten ließ.
Das Paar hatte sich entschlossen, sein im Einfamiliehaus installiertes Alarmsystem auszustellen, bevor es das Haus verließ. Prompt kam es zum Einbruch, bei dem die Diebe ungestört zuschlagen konnten.
Mit dem Verlust der gestohlenen Gegenstände stehen die Hauseigentümer nun allein da, denn die Versicherung der beiden wird höchstwahrscheinlich nicht für den Schaden aufkommen. Denn: Sofern eine Alarmanlage vorhanden ist – was bei einigen Versicherungen mittlerweile Pflicht ist – muss sie auch funktionstüchtig und aktiviert sein.
Um Fehlalarmen vorzubeugen, empfehlen Experten eine jährlich wiederholte Wartung des Geräts. Somit ist ein technisch bedingter Defekt so gut wie ausgeschlossen.
Wer seine Alarmanlage jedoch abstellt, um Lärmbelästigung der Nachbarn durch einen möglichen Fehlalarm vorzubeugen, hat im Ernstfall das Nachsehen. Dies musste auch ein süddeutsches Ehepaar feststellen, das ebendiese Übervorsicht walten ließ.
Das Paar hatte sich entschlossen, sein im Einfamiliehaus installiertes Alarmsystem auszustellen, bevor es das Haus verließ. Prompt kam es zum Einbruch, bei dem die Diebe ungestört zuschlagen konnten.
Mit dem Verlust der gestohlenen Gegenstände stehen die Hauseigentümer nun allein da, denn die Versicherung der beiden wird höchstwahrscheinlich nicht für den Schaden aufkommen. Denn: Sofern eine Alarmanlage vorhanden ist – was bei einigen Versicherungen mittlerweile Pflicht ist – muss sie auch funktionstüchtig und aktiviert sein.
Um Fehlalarmen vorzubeugen, empfehlen Experten eine jährlich wiederholte Wartung des Geräts. Somit ist ein technisch bedingter Defekt so gut wie ausgeschlossen.
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Sonntag, 6. September 2009
Vorsicht beim Schlüsselverlust!!
Achtung! Wer seinen Schlüssel verliert, sollte möglichst schnell das Türschloss austauschen, um den Versicherungsschutz in der Hausratversicherung nicht zu gefährden. Sie sollten entsprechend Ihr Schloss sofort austauschen. Der Schlüsselaustausch sei erforderlich, um der Obliegenheitsverpflichtung zur Schadenabwehr nachzukommen. Verstößt man gegen diese Verpflichtung, sei die Versicherung in den meisten Fällen nicht verpflichtet, einen entstehenden Schaden zu ersetzen.
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Sonntag, 2. August 2009
Ist Blitzschlag in meiner Hausratversicherung versichert?
In diesem Sommer häufen sich die Meldungen über schwere Gewitter mit Hagel, Donner und Blitzeinschlägen. Dies merken auch die Versicherungen, bei denen zunehmend mehr durch Gewitter verursachte Schäden gemeldet werden. Welche Versicherung kommt aber nun für welchen Schaden auf?
Die Gebäudeversicherung kommt, unabhängig davon, ob eine Blitzschutzanlage installiert ist, für Schäden auf, die durch Blitzeinschlag entstanden sind. Dabei wird allerdings die Art der Schäden differenziert: Bei einem Brand, der durch den Blitzeinschlag entstanden ist, haftet die Wohngebäudeversicherung mit eingeschlossenem Feuerschutz, bei Überspannungsschäden haftet die Hausratversicherung. Bitte achten Sie aber darauf, dass Schutz vor Überspannungsschäden nicht automatisch Teil der Hausratversicherung ist. Er kann aber nachträglich, meist durch geringen Aufschlag auf die Prämie, mit in den Vertrag aufgenommen werden.
Sie suchen Tipps zum Thema Hausrat? Fragen Sie James bei der Kategorie Familie / Versicherungen / Hausratversicherung
Die Gebäudeversicherung kommt, unabhängig davon, ob eine Blitzschutzanlage installiert ist, für Schäden auf, die durch Blitzeinschlag entstanden sind. Dabei wird allerdings die Art der Schäden differenziert: Bei einem Brand, der durch den Blitzeinschlag entstanden ist, haftet die Wohngebäudeversicherung mit eingeschlossenem Feuerschutz, bei Überspannungsschäden haftet die Hausratversicherung. Bitte achten Sie aber darauf, dass Schutz vor Überspannungsschäden nicht automatisch Teil der Hausratversicherung ist. Er kann aber nachträglich, meist durch geringen Aufschlag auf die Prämie, mit in den Vertrag aufgenommen werden.
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