Mittwoch, 15. Juli 2009

Achtung bei Falschangaben in Schadenanzeigen!

Die Fachzeitschrift OLG-Report berichtet unter Hinzunahme eines Urteils des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken (Az.: 5 U 657/06-84), dass die Belehrung, dass Falschangaben in einer Schadenanzeige den Versicherungsschutz kosten, auffallend gestaltet sein muss.

Das Oberlandgericht Saarbrücken gab jetzt der Klage eines Versicherten statt, der in seiner privaten Unfallversicherung verschwiegen hatte, dass er noch eine zweite Versicherung dieser Art besitze. Seine Versicherung erfuhr davon und verweigerte die Schadenzahlung, denn in den allgemeinen Hinweisen im Formularvordruck der Schadenanzeige wurde auf die Verweigerung der Leistung bei Falschangaben hingewiesen.

Das OLG sah die Sache anders. Die Belehrung des Versicherten sei nicht auf den ersten Blick erkennbar und von den übrigen Teilen des Anzeigeformulars hervorgehoben, sondern befinde sich lediglich zwischen den Angaben zum Unfallgeschehen und zum Datenschutz. Die Belehrung würde nur Warnfunktion erfüllen, wenn Sie auffalllend gestaltet sei und es fehle daher an einer ordnungsgemäßen Belehrung des Versicherten.

www.james.ag zeigt Ihnen, worauf Sie bei Schadenanzeigen achten sollten.

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