Freitag, 2. März 2012

PKV darf bei Pflichtverletzung kündigen

Wer seinem Ärger lautstark und mit Körpereinsatz Luft machen will, muss mit harten Maßnahmen rechnen: Wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, darf eine private Krankenkasse einem Versicherten kündigen, wenn er Mitarbeiter des Unternehmens (körperlich) bedroht.

Das Urteil begründet sich auf zwei Vorfälle: Zum einen hatte ein Versicherter falsche Abrechnungen eingereicht und daraufhin die Kündigung seines Vertragswegen Betrugs erhalten, zum anderen war ein Mann mit einem Bolzenschneider auf einen Außendienstmitarbeiter seines Versicherers losgegangen und hatte ihn mit dem Gerät bedroht. Der Forderung nach einer Abmahnung vor der ausgesprochenen Kündigung, die die beiden vormals Versicherten als Notwendigkeit ansahen, konnten die Richter nicht zustimmen. Sie sahen das Vertrauensverhältnis von Versicherer und Versicherten als dauerhaft geschädigt und irreparabel an. Die Kündigungen waren somit gesetzlich legitim.

Mit diesem Urteil schränkt der BGH den gesetzlichen Kündigungsschutz für Krankenkasse ein, nach dem einem Mitglied nicht die Kündigung ausgesprochen werden darf. In Sachverhalten von schwerer bzw. besonders schwerer Pflichtverletzung wie im verhandelten Fall, dürfen sich die Versicherer somit vom Versicherungsnehmer trennen. Dieser muss infolge dessen zu einem anderen privaten Krankenversicherer wechseln und dort einen Basistarif abschließen, der nur basalen Schutz liefert und nicht mit dem vollen Umfang einer Privatversicherung vergleichbar ist.

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