Der Bundesgerichthof urteilte, dass Unfallversicherer in Fällen, in denen Unsicherheit besteht, ob eine Leistung fällig wird, die volle Beweislast haben, das heißt, sie müssen nachweisen, dass eine vorgesehene Einschränkung der Leistung begründet ist.
Geklagt hatten die Hinterbliebenen eines Mannes, bei dem nicht sicher war, ob er aufgrund eines Unfalls oder (zumindest zum Teil) aufgrund einer Herzerkrankung verstorben war. Die Unfallversicherung war der Ansicht, der Tod sei durch die Herzerkrankung herbeigeführt worden und wollte aufgrund dessen nicht bzw. nicht in vollem Umfang leisten.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken fällte ein Urteil laut dem der Unfallversicherer zur Zahlung einer halben Leistung verpflichtet ist.
Diese Entscheidung hob der BGH auf, er war der Ansicht, der Unfallversicherer habe nachzuweisen, dass der Tod zu mindestens 25% auf die vorherige Herzerkrankung des Mannes zurückzuführen sei. Nur wenn dies bewiesen werden könne, sei eine Leistungskürzung legitim. Sei kein schlüssiger Beweis möglich, wird die volle Todesfallentschädigung fällig.
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