Wenn ein Autofahrer bei der Rückwärtsfahrt mit einem Anhänger einen
Schaden an seinem eigenen Pkw verursacht, muss er nach Urteil des
Amtsgerichts München selber für die Kosten der Reparatur aufkommen.
Der
Fahrer hatte den oben genannten Schaden (die verhakte Anhängerkupplung
hinterließ eine Delle am rechten hinteren Kotflügel) seiner
Vollkaskoversicherung gemeldet und um Erstattung des Kostenvoranschlags
von knapp 1.300 Euro gebeten. Der Versicherer weigerte sich jedoch zu
zahlen, da der Autofahrer selber für die Schadensursache verantwortlich
war und somit kein Unfall vorläge. Damit wollte sich der Mann nicht
zufrieden geben und wendete sich an das Münchener Amtsgericht.
Dort
wies man seine Klage jedoch ab. Die Richter begründeten ihre
Entscheidung damit, dass in den Versicherungsbedingungen für die
Vollkasko definiert sei, der Versicherer hafte nur für einen Unfall. Als
solcher sei ein unmittelbares und von außen mit mechanischer Gewalt
verursachtes Ereignis zu verstehen. Im vorliegenden Fall träfe diese
Definition nicht zu. Schließlich habe der Mann beim Rangieren und
Rückwärtsfahren den Fehler gemacht bei dem sich die Anhängerkupplung
verhakte. Es läge also ein Bedienungsfehler und nicht ein von außen
eingetretenes Ereignis vor – die Vollkasko muss folglich nicht die
Kosten übernehmen.
Dienstag, 17. Juli 2012
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen