Dienstag, 17. Juli 2012

Vollkasko zahlt nicht bei Eigenverschuldung

Wenn ein Autofahrer bei der Rückwärtsfahrt mit einem Anhänger einen Schaden an seinem eigenen Pkw verursacht, muss er nach Urteil des Amtsgerichts München selber für die Kosten der Reparatur aufkommen.

Der Fahrer hatte den oben genannten Schaden (die verhakte Anhängerkupplung hinterließ eine Delle am rechten hinteren Kotflügel) seiner Vollkaskoversicherung gemeldet und um Erstattung des Kostenvoranschlags von knapp 1.300 Euro gebeten. Der Versicherer weigerte sich jedoch zu zahlen, da der Autofahrer selber für die Schadensursache verantwortlich war und somit kein Unfall vorläge. Damit wollte sich der Mann nicht zufrieden geben und wendete sich an das Münchener Amtsgericht.

Dort wies man seine Klage jedoch ab. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass in den Versicherungsbedingungen für die Vollkasko definiert sei, der Versicherer hafte nur für einen Unfall. Als solcher sei ein unmittelbares und von außen mit mechanischer Gewalt verursachtes Ereignis zu verstehen. Im vorliegenden Fall träfe diese Definition nicht zu. Schließlich habe der Mann beim Rangieren und Rückwärtsfahren den Fehler gemacht bei dem sich die Anhängerkupplung verhakte. Es läge also ein Bedienungsfehler und nicht ein von außen eingetretenes Ereignis vor – die Vollkasko muss folglich nicht die Kosten übernehmen.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen