Eine Reiserücktrittsversicherung kommt in der Regel nur dann für die
Stornokosten einer Reise auf, wenn der Urlaub beispielsweise aufgrund
einer plötzlichen Erkrankung abgesagt wird. Eine Schwangerschaft ist
keine Krankheit, folglich gilt bei Reiseabbruch bzw. Nichtantretung der
Reise keine Kostenerstattung für eine abgeschlossene Versicherung.
Es
gibt allerdings eine Ausnahme wie das Amtsgericht München entschied.
Ein Ehepaar hatte im Februar 2011 eine Auslandsreise gebucht, die sie im
Mai antreten wollten. Die Ehefrau war zur Zeit der Buchung bereits
schwanger, doch einen Monat vor Reiseantritt traten Komplikationen auf
und sie hatte vorzeitige Wehen. Die Ärztin riet zur Vorsicht, weshalb
das Paar die Reise stornierte. Die angefallenen Kosten über 2.500 Euro
für die Stornierung der Reise reichten die beiden bei der
Reiserücktrittsversicherung ein. Sie lehnte eine Übernahme jedoch ab, da
die Schwangerschaft bereits bei der Buchung bekannt war und eine Absage
der Reise nur aufgrund einer schweren Erkrankung möglich sei.
Dieser
Argumentation wollten die Versicherten nicht folgen, schließlich seien
die Komplikationen der Schwangerschaft nicht erwartbar gewesen. Die
Richter in München schlossen sich dieser Beurteilung an. Als die Reise
im Februar gebucht wurde, sprach alles für eine ‚normale’
Schwangerschaft ohne Gefahr für Mutter und Kind. Die plötzlichen
Komplikationen könnten somit mit einer unerwarteten schweren Krankheit
vergleichbar – die Versicherung musste also die Stornokosten übernehmen.
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