Jedes Jahr im Herbst gibt der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) seine Regionalstatistik für Kfz-Versicherungen heraus.
Viel Neues gibt es in diesem Jahr nicht zu berichten – günstiger fahren können wie zuvor die Autobesitzer in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. Mehr zahlen müssen dagegen die Fahrer in Bayern und Hessen. Über die Hälfte (68%) der Versicherten bleibt in der bereits bestehenden Regionalklasse, der Rest muss sich auf neue Klassen einstellen
Der Grund für das Preisgefälle ist der folgende: Die Preise für Kfz-Versicherungen berechnen sich auf Grundlage der in der jeweiligen Region gemeldeten Unfallschäden. Errechnet wird ein durchschnittlicher Indexwert von 100% aus dem sich die regionalen Differenzen ergeben.
Die Anzahl der Schäden bzw. Unfall sagt allerdings nicht zwangsläufig aus, dass die Autofahrer in Süddeutschland schlechter fahren als in Nord- oder Ostdeutschland. Auch die vorherrschenden Straßen- und Witterungsverhältnisse sowie die Zahl der zugelassenen Autos kommt hier zum Tragen.
Donnerstag, 22. Dezember 2011
Mittwoch, 21. Dezember 2011
Jeder Fünfte wird berufsunfähig
Wie eine gemeinsame Studie mehrerer deutsche Institute ergab, ist in Deutschland jeder Fünfte von einer krankheitsbedingten Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit betroffen. Dabei ermittelten die Forscher, dass berufliche Qualifikation, Geschlecht und Wohnort eines Beschäftigten großen Einfluss darauf haben, ob er oder sie das Arbeitsleben bis zum Renteneintritt bestreitet oder vorzeitig aufhören muss.
Vor allem die Bildung des Einzelnen scheint über das Risiko der Berufsunfähigkeit zu entscheiden, denn je besser der Bildungsgrad ist, desto seltener wird er arbeitsunfähig.
Auch der Wohnort sagt viel aus: Die Untersuchung zeigte, dass Ostdeutsche schlechtere Karten haben als Westdeutsche, Männer sind gefährdeter als Frauen.
Ein Beispiel: Die Risikoquote, aufgrund einer Muskel-Skelett-Erkrankung seine Arbeit beenden zu müssen ist für einen westdeutschen Akademiker 14 Mal niedriger als für einen ostdeutschen Mann, der keine Berufsausbildung abgeschlossen hat.
Mehr Informationen zur Studie gibt es hier.
Vor allem die Bildung des Einzelnen scheint über das Risiko der Berufsunfähigkeit zu entscheiden, denn je besser der Bildungsgrad ist, desto seltener wird er arbeitsunfähig.
Auch der Wohnort sagt viel aus: Die Untersuchung zeigte, dass Ostdeutsche schlechtere Karten haben als Westdeutsche, Männer sind gefährdeter als Frauen.
Ein Beispiel: Die Risikoquote, aufgrund einer Muskel-Skelett-Erkrankung seine Arbeit beenden zu müssen ist für einen westdeutschen Akademiker 14 Mal niedriger als für einen ostdeutschen Mann, der keine Berufsausbildung abgeschlossen hat.
Mehr Informationen zur Studie gibt es hier.
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Dienstag, 20. Dezember 2011
Verpflichtende Elementarversicherung?
Aktuelle Zahlen des Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) sollten Haus- und Wohnungsbesitzern zu denken geben: Nicht einmal jeder Dritte von Ihnen hat eine Elementarschadenpolice abgeschlossen, die bei Schäden durch Naturrisiken wie Überschwemmung, Erdbeben, Erdrutsch, Schneedruck etc. einspringt.
In Hinblick auf die Tatsache, dass Unwetter und Hochwasser eher in Zukunft eher zu- als abnehmen werden – laut Zahlen des Deutschen Wetterdienst haben sich allein im letzten Jahrzehnt die dokumentierten Fälle verdoppelt – scheint es fahrlässig, dass in der Bevölkerung so wenig Bewusstsein für die Gefahr herrscht.
Dies muss jedoch nicht sein: In der Regel wird der Elementarschutz als Zusatz in der Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung angeboten und ist preislich schon für kleines Geld zu bekommen. Wie der GDV mitteilte, kann so gut wie jeder sein Haus versichern lassen, nur 1% der Häuser in Deutschland können aufgrund eines zu hohen Risikos und/ oder dementsprechend zu hohen Kosten keine Deckung erhalten.
Pläne, eine flächendeckende (staatliche) Pflichtelementarversicherung einzuführen, lehnen Experten jedoch ab, da eine Versicherungspflicht nur dann sinnvoll ist, wenn Unversehrtheit und Leben Dritter gefährdet ist. Eine Pflicht, sich selbst zu schützen ist nicht die richtige Art und Weise, Haus- und Wohnungsbesitzer zu sensibilisieren.
Vielmehr wird dazu geraten, dass Thema öffentlich bekannter zu machen und über Risiken aufzuklären. Hierbei wäre es durchaus möglich, dass Staat und Versicherungswirtschaft zusammenarbeiten, um das Ziel eines deutschlandweiten Elementarschutzes zu erreichen.
In Hinblick auf die Tatsache, dass Unwetter und Hochwasser eher in Zukunft eher zu- als abnehmen werden – laut Zahlen des Deutschen Wetterdienst haben sich allein im letzten Jahrzehnt die dokumentierten Fälle verdoppelt – scheint es fahrlässig, dass in der Bevölkerung so wenig Bewusstsein für die Gefahr herrscht.
Dies muss jedoch nicht sein: In der Regel wird der Elementarschutz als Zusatz in der Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung angeboten und ist preislich schon für kleines Geld zu bekommen. Wie der GDV mitteilte, kann so gut wie jeder sein Haus versichern lassen, nur 1% der Häuser in Deutschland können aufgrund eines zu hohen Risikos und/ oder dementsprechend zu hohen Kosten keine Deckung erhalten.
Pläne, eine flächendeckende (staatliche) Pflichtelementarversicherung einzuführen, lehnen Experten jedoch ab, da eine Versicherungspflicht nur dann sinnvoll ist, wenn Unversehrtheit und Leben Dritter gefährdet ist. Eine Pflicht, sich selbst zu schützen ist nicht die richtige Art und Weise, Haus- und Wohnungsbesitzer zu sensibilisieren.
Vielmehr wird dazu geraten, dass Thema öffentlich bekannter zu machen und über Risiken aufzuklären. Hierbei wäre es durchaus möglich, dass Staat und Versicherungswirtschaft zusammenarbeiten, um das Ziel eines deutschlandweiten Elementarschutzes zu erreichen.
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Freitag, 16. Dezember 2011
Helfer muss nicht für Schäden haften
Die Tücken des Winters und Schnee zeigen sich oftmals deutlicher, als dem Autofahrer lieb ist: Trotz Winterreifen und Hilfsmitteln wie Automatten oder ähnlichem kommt man häufig nicht von einer schneebedeckten Fläche weg, der Wagen hat sich festgefahren. Zum Glück ist oft ein netter Helfer zur Stelle, der beim Befreien des Autos weiterhilft. Doch was ist, wenn dieser bei seiner Hilfsaktion den Pkw beschädigt? Das ist kein großes Problem, teilt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) mit. Kosten für entstandene Schäden übernimmt in einem solchen Fall die Versicherung des Fahrzeughalters, der die Hilfe in Anspruch genommen hat.
Möchte dieser seine Versicherung aus irgendwelchen Gründen nicht für den Schaden in Anspruch nehmen, muss im Zweifelsfall gerichtlich entschieden werden, wer die Kosten zu tragen hat.
Kommt es indes zu einem Fahrzeugschaden, der durch Räumfahrzeug entstanden ist, kann der Halter nur dann auf Erstattung hoffen, wenn der Verursacher ohne Zweifel nachweisbar ist, also man direkter Zeuge des Schadens wurde und Kennzeichen notiert bzw. den Fahrer des Wagens auf den Vorfall hingewiesen hat.
Möchte dieser seine Versicherung aus irgendwelchen Gründen nicht für den Schaden in Anspruch nehmen, muss im Zweifelsfall gerichtlich entschieden werden, wer die Kosten zu tragen hat.
Kommt es indes zu einem Fahrzeugschaden, der durch Räumfahrzeug entstanden ist, kann der Halter nur dann auf Erstattung hoffen, wenn der Verursacher ohne Zweifel nachweisbar ist, also man direkter Zeuge des Schadens wurde und Kennzeichen notiert bzw. den Fahrer des Wagens auf den Vorfall hingewiesen hat.
Mittwoch, 14. Dezember 2011
Kfz-Schaden nach Astbruch
Schäden an geparkten Autos durch abbrechende Äste eines öffentlichen Baums müssen nicht von der Gemeinde übernommen werden, so die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg.
Geklagt hatte ein Wagenbesitzer, dessen Gefährt von einem fallenden Asts eines Baums in Mitleidenschaft gezogen wurde. Da der Baum und die Grünfläche, auf der er stand der Kommune gehörte, wollte er von dieser den entstandenen Schaden bezahlt haben. Er begründete seine Forderung damit, dass die Stadt ihrer Pflicht zur Verkehrssicherung nicht nachgekommen sei. Hätte sie den Baum den angemessenen regelmäßigen Kontrollen unterzogen, wäre es seiner Einschätzung erst gar nicht zum Unfall gekommen.
Das Landgericht Potsdam stimmte seiner Begründung zu und verurteilte die Gemeinde zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von € 3.500,-, doch das Berufungsverfahren vor dem OLG entschied anders. Der Richter war der Ansicht, die Stadt habe ihre Ordnungspflicht nicht verletzt, denn das Grundstück, auf dem der Baum stand, war vermietet und die Kontrolle somit an den Mieter übertragen. Weiterhin entschied das Gericht, dass eine Gemeinde zwar in der Tat dafür verantwortlich ist, dass Straßen und dazugehörige Wege gefahr- und problemlos zu benutzen sind, doch im verhandelten Fall zählte die Grünfläche nicht direkt zum Straßenbereich, da sie nicht unmittelbar an der Straße liegt.
Eine Revision wurde nicht zugelassen; das Urteil ist rechtskräftig.
Geklagt hatte ein Wagenbesitzer, dessen Gefährt von einem fallenden Asts eines Baums in Mitleidenschaft gezogen wurde. Da der Baum und die Grünfläche, auf der er stand der Kommune gehörte, wollte er von dieser den entstandenen Schaden bezahlt haben. Er begründete seine Forderung damit, dass die Stadt ihrer Pflicht zur Verkehrssicherung nicht nachgekommen sei. Hätte sie den Baum den angemessenen regelmäßigen Kontrollen unterzogen, wäre es seiner Einschätzung erst gar nicht zum Unfall gekommen.
Das Landgericht Potsdam stimmte seiner Begründung zu und verurteilte die Gemeinde zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von € 3.500,-, doch das Berufungsverfahren vor dem OLG entschied anders. Der Richter war der Ansicht, die Stadt habe ihre Ordnungspflicht nicht verletzt, denn das Grundstück, auf dem der Baum stand, war vermietet und die Kontrolle somit an den Mieter übertragen. Weiterhin entschied das Gericht, dass eine Gemeinde zwar in der Tat dafür verantwortlich ist, dass Straßen und dazugehörige Wege gefahr- und problemlos zu benutzen sind, doch im verhandelten Fall zählte die Grünfläche nicht direkt zum Straßenbereich, da sie nicht unmittelbar an der Straße liegt.
Eine Revision wurde nicht zugelassen; das Urteil ist rechtskräftig.
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Dienstag, 13. Dezember 2011
Sind Sie gegen Zeckenbisse versichert?
Zecken und die Gefahren für den Menschen, die von ihnen ausgehen, werden von vielen unterschätzt. Jährlich infizieren sich nach Schätzungen zwischen 50.000 und 100.000 Menschen in Deutschland mit Borreliose, die vom Zeckenbiss übertragen werden kann.
In vielen alten Unfallpolicen ist das Risiko eines Zeckenbisses nicht mitversichert, kann aber gegen einen Prämienzuschlag in den Vertrag aufgenommen werden. Neue Versicherungen haben den Schutz in der Regel inklusive. Bitte prüfen Sie Ihre Vertragsunterlagen, denn besonders für Familien mit Kindern ist ein solcher Versicherungsschutz unbezahlbar.
Gerne prüft James Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit gegen ein Honorar von EUR 80,- inkl. MwSt. Schreiben Sie einfach eine E-Mail an info@james.ag oder rufen Sie uns an unter 0211 4689 5580.
In vielen alten Unfallpolicen ist das Risiko eines Zeckenbisses nicht mitversichert, kann aber gegen einen Prämienzuschlag in den Vertrag aufgenommen werden. Neue Versicherungen haben den Schutz in der Regel inklusive. Bitte prüfen Sie Ihre Vertragsunterlagen, denn besonders für Familien mit Kindern ist ein solcher Versicherungsschutz unbezahlbar.
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Freitag, 9. Dezember 2011
Weihnachtsfeier - bin ich versichert?
Traditionell finden in vielen Unternehmen derzeit Weihnachtsfeiern statt, bei denen ein Resümee des zurückliegenden Jahres gezogen wird und in ungezwungener Atmosphäre der Gemeinschaftssinn der Belegschaft gefestigt werden soll.
Doch was ist, wenn auf einer solchen Feier ein Unfall passiert? Besteht für mich Versicherungsschutz?
Das hängt von einigen Faktoren ab. Zum einen muss die Feier ‚offiziell’ vom Arbeitgeber organisiert sein, das heißt von der Geschäftsleitung oder einer Person, die vom Chef beauftragt wurde. Zudem muss eben dieser an der Feier teilnehmen und die Feier muss eindeutig für alle Mitarbeiter offen sein. Nehmen Angehöriger der Mitarbeiter ebenfalls an der Feier teil, so gilt für sie kein Versicherungsschutz.
Ein abteilungsinterner Bummel über den Weihnachtsmarkt nach Dienstschluss fällt übrigens nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese deckt wirklich nur den direkten Weg vom Büro zum eigenen Zuhause ab.
Doch was ist, wenn auf einer solchen Feier ein Unfall passiert? Besteht für mich Versicherungsschutz?
Das hängt von einigen Faktoren ab. Zum einen muss die Feier ‚offiziell’ vom Arbeitgeber organisiert sein, das heißt von der Geschäftsleitung oder einer Person, die vom Chef beauftragt wurde. Zudem muss eben dieser an der Feier teilnehmen und die Feier muss eindeutig für alle Mitarbeiter offen sein. Nehmen Angehöriger der Mitarbeiter ebenfalls an der Feier teil, so gilt für sie kein Versicherungsschutz.
Ein abteilungsinterner Bummel über den Weihnachtsmarkt nach Dienstschluss fällt übrigens nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese deckt wirklich nur den direkten Weg vom Büro zum eigenen Zuhause ab.
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Mittwoch, 7. Dezember 2011
Unzurechnungsfähigkeit und Trunkenheit am Steuer
Wer als Autofahrer grob fahrlässig handelt, muss im Schadenfall mit einer Leistungsverweigerung des Versicherers rechnen – das war zumindest bis 2008 die Handhabung. Heute gilt, dass Versicherer die Leistungszahlung prozentual nach Schwere und Schuldgrad des Versicherten mindern dürfen. Ob dies jedoch auch für eine Kürzung bis auf 0% Leistung gilt, musste der Bundesgerichtshof kürzlich entscheiden.
Geklagt hatte ein Versicherter, der im volltrunkenen Zustand Auto gefahren ist und seinen Wagen gegen einen Laternenpfahl gesetzt hatte. Den entstandenen Schaden von knapp EUR 6.500,- wollte er von seiner Vollkaskoversicherung ersetzt haben. Da diese sich mit Verweis auf den hohen Promillewert des Fahrers weigerte, zu zahlen, zog der Fahrer vor Gericht.
Der BGH kam zu dem Entschluss, dass der Versicherer Leistungen in Ausnahmefällen komplett kürzen darf, so auch bei absoluter Fahruntüchtigkeit. Voraussetzung ist allerdings, dass der Versicherte für den entsprechenden Zeitraum als zurechnungsfähig gelten kann. Im verhandelten Prozess konnte jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Fahrer zum Tatzeitpunkt unzurechnungsfähig (gilt allgemein ab einem Blutalkohol von 3,0 Promille) zu bezeichnen war, denn noch über eine Stunde nach dem Zusammenstoss mit dem Laternenpfahl wurde bei ihm ein Wert von 2,7 Promille gemessen. Daraus ist zu schließen, dass er während des Unfalls vermutlich noch höher war.
Wessen Beurteilung der Situation nun richtig(er) ist, muss noch entschieden werden. Erhält der Versicherte Recht und wird nachträglich als zur damaligen Zeit unzurechnungsfähig eingestuft, darf der Versicherer die anteilige oder komplette Übernahme der Kosten nicht verweigern. Angemerkt werden muss jedoch, dass selbst in diesem Fall nicht von der Hand zu weisen ist, dass der Autofahrer vor der Unzurechnungsfähigkeit hätte in der Lage sein müssen, zu erkennen, dass er zu betrunken sein würde, um noch Auto zu fahren.
Geklagt hatte ein Versicherter, der im volltrunkenen Zustand Auto gefahren ist und seinen Wagen gegen einen Laternenpfahl gesetzt hatte. Den entstandenen Schaden von knapp EUR 6.500,- wollte er von seiner Vollkaskoversicherung ersetzt haben. Da diese sich mit Verweis auf den hohen Promillewert des Fahrers weigerte, zu zahlen, zog der Fahrer vor Gericht.
Der BGH kam zu dem Entschluss, dass der Versicherer Leistungen in Ausnahmefällen komplett kürzen darf, so auch bei absoluter Fahruntüchtigkeit. Voraussetzung ist allerdings, dass der Versicherte für den entsprechenden Zeitraum als zurechnungsfähig gelten kann. Im verhandelten Prozess konnte jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Fahrer zum Tatzeitpunkt unzurechnungsfähig (gilt allgemein ab einem Blutalkohol von 3,0 Promille) zu bezeichnen war, denn noch über eine Stunde nach dem Zusammenstoss mit dem Laternenpfahl wurde bei ihm ein Wert von 2,7 Promille gemessen. Daraus ist zu schließen, dass er während des Unfalls vermutlich noch höher war.
Wessen Beurteilung der Situation nun richtig(er) ist, muss noch entschieden werden. Erhält der Versicherte Recht und wird nachträglich als zur damaligen Zeit unzurechnungsfähig eingestuft, darf der Versicherer die anteilige oder komplette Übernahme der Kosten nicht verweigern. Angemerkt werden muss jedoch, dass selbst in diesem Fall nicht von der Hand zu weisen ist, dass der Autofahrer vor der Unzurechnungsfähigkeit hätte in der Lage sein müssen, zu erkennen, dass er zu betrunken sein würde, um noch Auto zu fahren.
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Dienstag, 6. Dezember 2011
Alarmanlage schützt nur, wenn sie auch eingeschaltet ist
Sinn einer Alarmanlage ist es, Haus und Hof vor Dieben und Einbrechern zu schützen. Mittels Auslösung eines lauten Signals schreckt sie Bewohner oder Nachbarn – und Langfinger – auf und sorgt im Idealfall dafür, dass die ungewünschten Gäste aufgeben und unvollrichteter Dinge verschwinden oder noch besser von der Polizei gestellt werden.
Wer seine Alarmanlage jedoch abstellt, um Lärmbelästigung der Nachbarn durch einen möglichen Fehlalarm vorzubeugen, hat im Ernstfall das Nachsehen. Dies musste auch ein süddeutsches Ehepaar feststellen, das ebendiese Übervorsicht walten ließ.
Das Paar hatte sich entschlossen, sein im Einfamiliehaus installiertes Alarmsystem auszustellen, bevor es das Haus verließ. Prompt kam es zum Einbruch, bei dem die Diebe ungestört zuschlagen konnten.
Mit dem Verlust der gestohlenen Gegenstände stehen die Hauseigentümer nun allein da, denn die Versicherung der beiden wird höchstwahrscheinlich nicht für den Schaden aufkommen. Denn: Sofern eine Alarmanlage vorhanden ist – was bei einigen Versicherungen mittlerweile Pflicht ist – muss sie auch funktionstüchtig und aktiviert sein.
Um Fehlalarmen vorzubeugen, empfehlen Experten eine jährlich wiederholte Wartung des Geräts. Somit ist ein technisch bedingter Defekt so gut wie ausgeschlossen.
Wer seine Alarmanlage jedoch abstellt, um Lärmbelästigung der Nachbarn durch einen möglichen Fehlalarm vorzubeugen, hat im Ernstfall das Nachsehen. Dies musste auch ein süddeutsches Ehepaar feststellen, das ebendiese Übervorsicht walten ließ.
Das Paar hatte sich entschlossen, sein im Einfamiliehaus installiertes Alarmsystem auszustellen, bevor es das Haus verließ. Prompt kam es zum Einbruch, bei dem die Diebe ungestört zuschlagen konnten.
Mit dem Verlust der gestohlenen Gegenstände stehen die Hauseigentümer nun allein da, denn die Versicherung der beiden wird höchstwahrscheinlich nicht für den Schaden aufkommen. Denn: Sofern eine Alarmanlage vorhanden ist – was bei einigen Versicherungen mittlerweile Pflicht ist – muss sie auch funktionstüchtig und aktiviert sein.
Um Fehlalarmen vorzubeugen, empfehlen Experten eine jährlich wiederholte Wartung des Geräts. Somit ist ein technisch bedingter Defekt so gut wie ausgeschlossen.
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Freitag, 2. Dezember 2011
Ergänzung zur Berufshaftpflicht oftmals wichtig
Wer von der so genannten Durchgriffshaftung zur Zahlung anfallender Kosten gezwungen wird, merkt leider erst zu spät, welche Konsequenzen fehlender Versicherungsschutz mit sich bringen kann.
Unter der Durchgriffshaftung versteht man, dass ein Dritter, beispielsweise ein Arzt, der mit Kollegen eine Teilgemeinschaftspraxis betreibt, mit seinem eigenen Vermögen zur Haftung herangezogen werden kann, wenn der Versicherungsschutz eines Kollegen nicht oder nicht ausreichend vorhanden ist.
Die allgemeine Berufshaftpflicht ist hier der falsche Ansprechpartner, sie kommt in der Regel nicht für Schäden wie den oben genannten auf. Zur Klärung dieser Fragestellung sollten Sie Kontakt zu Ihrem Haftpflichtversicherer aufnehmen und – falls die Tätigkeit tatsächlich nicht im Versicherungsschutz inbegriffen ist – für eine Zusatzpolice sorgen.
Kosten der Versicherungsprämie sind individuell abhängig von der Größe der betriebenen Gemeinschaftspraxis, dem Leistungsangebot und den dort arbeitenden Ärztekollegen.
Unter der Durchgriffshaftung versteht man, dass ein Dritter, beispielsweise ein Arzt, der mit Kollegen eine Teilgemeinschaftspraxis betreibt, mit seinem eigenen Vermögen zur Haftung herangezogen werden kann, wenn der Versicherungsschutz eines Kollegen nicht oder nicht ausreichend vorhanden ist.
Die allgemeine Berufshaftpflicht ist hier der falsche Ansprechpartner, sie kommt in der Regel nicht für Schäden wie den oben genannten auf. Zur Klärung dieser Fragestellung sollten Sie Kontakt zu Ihrem Haftpflichtversicherer aufnehmen und – falls die Tätigkeit tatsächlich nicht im Versicherungsschutz inbegriffen ist – für eine Zusatzpolice sorgen.
Kosten der Versicherungsprämie sind individuell abhängig von der Größe der betriebenen Gemeinschaftspraxis, dem Leistungsangebot und den dort arbeitenden Ärztekollegen.
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Ergänzung
Mittwoch, 30. November 2011
PKV verzichtet auf Zahlung durch Hartz-IV-Empfänger
Eine gute Nachricht für privat Krankenversicherte, die aufgrund von Jobverlust Hartz-IV-Bezieher geworden sind: Wie die PKV bekannt gab, will sie ihren arbeitslos gewordenen Versicherten die angehäuften Schulden, die durch nicht gezahlte Prämien entstanden sind, erlassen.
Dass es überhaupt soweit kommen konnte und Beiträge offen blieben, lässt sich folgendermaßen erklären: Wie allgemein bekannt ist gilt, dass ein Wechsel von der privaten Krankenversicherung zurück in die gesetzliche nicht möglich ist. Ehemalige Selbständige, die aufgrund ihrer Tätigkeit privat versichert waren und ihre Arbeit aufgeben mussten, konnten dementsprechend ebenfalls nicht zum gesetzlichen Schutz zurückkehren. Da sie mit dem Bezug von Hartz-IV nicht mehr in der Lage waren, ihre Beiträge in voller Höhe zu bezahlen, wurden sie von der PKV in einen Basistarif mit reduzierter Leistung und reduzierter Prämie zurückgestuft. Von den Jobcentern erhielten die Betroffenen einen Betrag von maximal 131 Euro – den für gesetzlich und privat Versicherte Zuschuss zur Krankenversicherung. Diese Fördersumme reichte nicht aus, um den regulären Versicherungssatz zu begleichen.
Wie der Erlass nun von statten geht, liegt im Verantwortungsbereich des einzelnen Versicherers, da der Verzicht auf Prämieneinnahmen von der Finanzaufsicht BaFin genehmigt werden muss. Sobald hier eine endgültige Lösung vorliegt, werden die involvierten Parteien dies mitteilen.
Dass es überhaupt soweit kommen konnte und Beiträge offen blieben, lässt sich folgendermaßen erklären: Wie allgemein bekannt ist gilt, dass ein Wechsel von der privaten Krankenversicherung zurück in die gesetzliche nicht möglich ist. Ehemalige Selbständige, die aufgrund ihrer Tätigkeit privat versichert waren und ihre Arbeit aufgeben mussten, konnten dementsprechend ebenfalls nicht zum gesetzlichen Schutz zurückkehren. Da sie mit dem Bezug von Hartz-IV nicht mehr in der Lage waren, ihre Beiträge in voller Höhe zu bezahlen, wurden sie von der PKV in einen Basistarif mit reduzierter Leistung und reduzierter Prämie zurückgestuft. Von den Jobcentern erhielten die Betroffenen einen Betrag von maximal 131 Euro – den für gesetzlich und privat Versicherte Zuschuss zur Krankenversicherung. Diese Fördersumme reichte nicht aus, um den regulären Versicherungssatz zu begleichen.
Wie der Erlass nun von statten geht, liegt im Verantwortungsbereich des einzelnen Versicherers, da der Verzicht auf Prämieneinnahmen von der Finanzaufsicht BaFin genehmigt werden muss. Sobald hier eine endgültige Lösung vorliegt, werden die involvierten Parteien dies mitteilen.
Dienstag, 29. November 2011
Steigende Beiträge für Industrieversicherungen erwartet
Laut Branchenkennern müssen sich Industrie und Gewerbetreibende auf höhere Prämien für ihren Versicherungsschutz im zweistelligen Prozentsatz einstellen. Die Entwicklung soll noch in diesem Jahr zu spüren sein und ist begründet durch die von Orkanen und Erdbeben verursachten Schäden, beispielsweise in Japan. Mit sinkenden Tarifen ist dementsprechend momentan nicht zu rechnen.
Auch Feuerversicherungen sind von den Teuerungen betroffen. Mit Mehrkosten müssen vor allem Unternehmen rechnen, deren Industrieanlagen nicht auf dem neuesten Stand in Bezug auf Brandschutz und Schadensverhütung sind.
Des Weiteren wird laut Experteneinschätzung die Zahl der D&O-Fälle ansteigen. Grund dafür ist, dass mittlerweile auch in Europa bzw. in Deutschland das Bewusstsein für die Haftungsfrage in Schadensfällen gestiegen ist. Wollen Vorstand und Aufsichtrat verhindern, selber zur Verantwortung gezogen zu werden, müssen sie die jeweiligen Manager belangen.
Ein anderer Markt, in dem Prämienerhöhungen zu erwarten sind, ist der Bereich der Flottenversicherung. Die Entwicklung der letzten Jahre war laut Branche so schlecht, dass viele Versicherungen Preissteigerungen mit harten Mitteln durchzusetzen versuchen, beispielsweise mit unterjährigen Kündigungen.
Auch Feuerversicherungen sind von den Teuerungen betroffen. Mit Mehrkosten müssen vor allem Unternehmen rechnen, deren Industrieanlagen nicht auf dem neuesten Stand in Bezug auf Brandschutz und Schadensverhütung sind.
Des Weiteren wird laut Experteneinschätzung die Zahl der D&O-Fälle ansteigen. Grund dafür ist, dass mittlerweile auch in Europa bzw. in Deutschland das Bewusstsein für die Haftungsfrage in Schadensfällen gestiegen ist. Wollen Vorstand und Aufsichtrat verhindern, selber zur Verantwortung gezogen zu werden, müssen sie die jeweiligen Manager belangen.
Ein anderer Markt, in dem Prämienerhöhungen zu erwarten sind, ist der Bereich der Flottenversicherung. Die Entwicklung der letzten Jahre war laut Branche so schlecht, dass viele Versicherungen Preissteigerungen mit harten Mitteln durchzusetzen versuchen, beispielsweise mit unterjährigen Kündigungen.
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Montag, 28. November 2011
Bewertung von Lebensversicherungspolicen
Ihre Lebensversicherung wird bald fällig – doch Sie wissen nicht, was Sie mit dem Schreiben Ihres Versicherers anfangen können? Und ob die Zahlen alle korrekt sind?
Da hilft James Ihnen gerne weiter. Sie schicken uns einfach Ihre Versicherungsunterlagen und wir prüfen diese für Sie. Wir berechnen die aktuelle Rendite und geben Ihnen Informationen zu der Versicherungsgesellschaft, dass heißt Solvabilität, die laufende Verzinsung, die Verwaltungskostenquote des Versicherers sowie die Stornoquote. Abschließend bewerten wir den Vertrag mit einer Note (wie in der Schule).
Für unseren Service berechnen wir einen Betrag von € 80,-. Für den Fall, dass wir eine Differenz zu Ihren Gunsten feststellen, erhalten wir 10% Erfolgshonorar und zwar dann, wenn der Versicherer die Mehrleistung auszahlt.
Schicken Sie uns einfach eine E–Mail mit dem Stichwort „Ablaufleistung“ an info@james.ag.
Da hilft James Ihnen gerne weiter. Sie schicken uns einfach Ihre Versicherungsunterlagen und wir prüfen diese für Sie. Wir berechnen die aktuelle Rendite und geben Ihnen Informationen zu der Versicherungsgesellschaft, dass heißt Solvabilität, die laufende Verzinsung, die Verwaltungskostenquote des Versicherers sowie die Stornoquote. Abschließend bewerten wir den Vertrag mit einer Note (wie in der Schule).
Für unseren Service berechnen wir einen Betrag von € 80,-. Für den Fall, dass wir eine Differenz zu Ihren Gunsten feststellen, erhalten wir 10% Erfolgshonorar und zwar dann, wenn der Versicherer die Mehrleistung auszahlt.
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Freitag, 25. November 2011
Advent, Advent...
...ein Lichtlein brennt. Der Advent steht vor der Tür und damit die Zeit, in der in vielen Wohnungen und Häusern wieder gemütlichem Beisammensein mit Adventskränzen und Kerzen einzieht. Doch leider ist es auch eine Tatsache, dass gerade in der Vorweihnachtszeit die Zahl der Wohnungsbrände rapide zunimmt. Grund dafür ist oftmals einfach Leichtsinn: Da verlässt man das von Kerzen erhellte Wohnzimmer nur für ein paar Augenblicke, um in der Küche nach dem Essen zu schauen, und schon hat der trockene Adventskranz durch Funkenschlag Feuer gefangen – kann innerhalb weniger Minuten das ganze Zimmer oder sogar die ganze Wohnung in Brand stecken.
Viele Versicherter unterschätzen die Gefahren die mit Kerzen verbunden ist. Auch elektrischen Lichterketten stellen eine Gefahrenquelle dar, die durch defekte Glühbirnchen oder Überhitzung einen Schwelbrand auslösen können. Zudem gehen sie zu einfach davon aus, dass ihre Hausratversicherung im Notfall schon für den Schaden aufkommen wird. Doch das ist weit gefehlt, denn oft ist die Versicherung hier rigoros. Er zum Beispiel Kerzen für 15 Minuten unbeaufsichtigt brennen lässt, steht im Schadenfall ohne Versicherungsschutz da.
Um Feuer vorzubeugen rät der Bundesverband Brandschutz-Fachbetriebe e.V. (bvbf) dringend dazu, in den Wohnräumen Rauchwarnmelder anzubringen sowie einen Feuerlöscher des Typs „DIN EN3“ im Ernstfall griffbereit zu haben.
Viele Versicherter unterschätzen die Gefahren die mit Kerzen verbunden ist. Auch elektrischen Lichterketten stellen eine Gefahrenquelle dar, die durch defekte Glühbirnchen oder Überhitzung einen Schwelbrand auslösen können. Zudem gehen sie zu einfach davon aus, dass ihre Hausratversicherung im Notfall schon für den Schaden aufkommen wird. Doch das ist weit gefehlt, denn oft ist die Versicherung hier rigoros. Er zum Beispiel Kerzen für 15 Minuten unbeaufsichtigt brennen lässt, steht im Schadenfall ohne Versicherungsschutz da.
Um Feuer vorzubeugen rät der Bundesverband Brandschutz-Fachbetriebe e.V. (bvbf) dringend dazu, in den Wohnräumen Rauchwarnmelder anzubringen sowie einen Feuerlöscher des Typs „DIN EN3“ im Ernstfall griffbereit zu haben.
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Donnerstag, 24. November 2011
Zuzahlung bei Neubau nach Feuerschaden
Wenn ein Wohnhaus durch einen Brand- bzw. Feuerschaden beschädigt oder zerstört wird, übernimmt in der Regel die Gebäudeversicherung die anfallenden Kosten – allerdings nur im Rahmen des tatsächlichen Zeitwerts des Hauses.
Wie der Deutsche Anwaltsverein (DAV) mitteilte, können Betroffene, die das Bauwerk innerhalb einer vorgegebenen Frist wieder aufbauen, auf Zahlung der „Neuwertspanne“ hoffen. Dieser Zusatzbetrag erhalten Versicherte, wenn sie spätestens drei Jahre nach dem Feuerschaden den Neuaufbau starten. Wichtig ist dabei natürlich, dass die Sonderzahlung ausschließlich für die Wiedererrichtung des Gebäudes gezahlt wird. Ob die Versicherten den Bau zum Teil in Eigenleistung erbringen oder die Arbeit den Profis überlassen, spielt dabei keine Rolle wie der BGH im Juli 2011 in einem Urteil entschied.
Im verhandelten Prozess ging es um einen Versicherten, dessen Haus durch einen Brandschaden vollständig zerstört worden war. Ein Gutachter, den die Versicherung beauftragt hatte, setze einen Zeitwertschaden von 233.000 Euro und einen Neuwertschaden von ca. 360.000 Euro fest. Da der Bauherr den Wiederaufbau zum Teil in Eigenleistung und mit Unterstützung von Freunden und Familie bewältigt hatte, konnte er deutlich günstiger bauen, so dass der Sachverständige letztendlich Baukosten von knapp 179.000 Euro feststellte. Der Versicherer war der Ansicht, diese deutlich niedrigeren Kosten seien dadurch begründet, dass kein gleichwertiges Gebäude errichtet worden sei, folglich ersetzte er nur den Zeitwertschaden. Mit dieser Entscheidung war der Versicherte nicht einverstanden und erhielt letztlich vor dem Bundesgerichtshof Recht.
Des Weiteren sei angemerkt, dass ein Versicherter für den Neubau eines Hauses, dessen Funktion sich nicht von dem zerstörten Gebäude unterscheidet, seinem Versicherer keinen Kostennachweis über die Baumaßnahmen vorlegen muss.
Wie der Deutsche Anwaltsverein (DAV) mitteilte, können Betroffene, die das Bauwerk innerhalb einer vorgegebenen Frist wieder aufbauen, auf Zahlung der „Neuwertspanne“ hoffen. Dieser Zusatzbetrag erhalten Versicherte, wenn sie spätestens drei Jahre nach dem Feuerschaden den Neuaufbau starten. Wichtig ist dabei natürlich, dass die Sonderzahlung ausschließlich für die Wiedererrichtung des Gebäudes gezahlt wird. Ob die Versicherten den Bau zum Teil in Eigenleistung erbringen oder die Arbeit den Profis überlassen, spielt dabei keine Rolle wie der BGH im Juli 2011 in einem Urteil entschied.
Im verhandelten Prozess ging es um einen Versicherten, dessen Haus durch einen Brandschaden vollständig zerstört worden war. Ein Gutachter, den die Versicherung beauftragt hatte, setze einen Zeitwertschaden von 233.000 Euro und einen Neuwertschaden von ca. 360.000 Euro fest. Da der Bauherr den Wiederaufbau zum Teil in Eigenleistung und mit Unterstützung von Freunden und Familie bewältigt hatte, konnte er deutlich günstiger bauen, so dass der Sachverständige letztendlich Baukosten von knapp 179.000 Euro feststellte. Der Versicherer war der Ansicht, diese deutlich niedrigeren Kosten seien dadurch begründet, dass kein gleichwertiges Gebäude errichtet worden sei, folglich ersetzte er nur den Zeitwertschaden. Mit dieser Entscheidung war der Versicherte nicht einverstanden und erhielt letztlich vor dem Bundesgerichtshof Recht.
Des Weiteren sei angemerkt, dass ein Versicherter für den Neubau eines Hauses, dessen Funktion sich nicht von dem zerstörten Gebäude unterscheidet, seinem Versicherer keinen Kostennachweis über die Baumaßnahmen vorlegen muss.
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