Wer als Autofahrer grob fahrlässig handelt, muss im Schadenfall mit einer Leistungsverweigerung des Versicherers rechnen – das war zumindest bis 2008 die Handhabung. Heute gilt, dass Versicherer die Leistungszahlung prozentual nach Schwere und Schuldgrad des Versicherten mindern dürfen. Ob dies jedoch auch für eine Kürzung bis auf 0% Leistung gilt, musste der Bundesgerichtshof kürzlich entscheiden.
Geklagt hatte ein Versicherter, der im volltrunkenen Zustand Auto gefahren ist und seinen Wagen gegen einen Laternenpfahl gesetzt hatte. Den entstandenen Schaden von knapp EUR 6.500,- wollte er von seiner Vollkaskoversicherung ersetzt haben. Da diese sich mit Verweis auf den hohen Promillewert des Fahrers weigerte, zu zahlen, zog der Fahrer vor Gericht.
Der BGH kam zu dem Entschluss, dass der Versicherer Leistungen in Ausnahmefällen komplett kürzen darf, so auch bei absoluter Fahruntüchtigkeit. Voraussetzung ist allerdings, dass der Versicherte für den entsprechenden Zeitraum als zurechnungsfähig gelten kann. Im verhandelten Prozess konnte jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Fahrer zum Tatzeitpunkt unzurechnungsfähig (gilt allgemein ab einem Blutalkohol von 3,0 Promille) zu bezeichnen war, denn noch über eine Stunde nach dem Zusammenstoss mit dem Laternenpfahl wurde bei ihm ein Wert von 2,7 Promille gemessen. Daraus ist zu schließen, dass er während des Unfalls vermutlich noch höher war.
Wessen Beurteilung der Situation nun richtig(er) ist, muss noch entschieden werden. Erhält der Versicherte Recht und wird nachträglich als zur damaligen Zeit unzurechnungsfähig eingestuft, darf der Versicherer die anteilige oder komplette Übernahme der Kosten nicht verweigern. Angemerkt werden muss jedoch, dass selbst in diesem Fall nicht von der Hand zu weisen ist, dass der Autofahrer vor der Unzurechnungsfähigkeit hätte in der Lage sein müssen, zu erkennen, dass er zu betrunken sein würde, um noch Auto zu fahren.
Mittwoch, 7. Dezember 2011
Unzurechnungsfähigkeit und Trunkenheit am Steuer
Labels:
Alkohol,
Promille,
Trunkenheit,
Unfall,
Unzurechnungsfähigkeit
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen