Wer von der so genannten Durchgriffshaftung zur Zahlung anfallender Kosten gezwungen wird, merkt leider erst zu spät, welche Konsequenzen fehlender Versicherungsschutz mit sich bringen kann.
Unter der Durchgriffshaftung versteht man, dass ein Dritter, beispielsweise ein Arzt, der mit Kollegen eine Teilgemeinschaftspraxis betreibt, mit seinem eigenen Vermögen zur Haftung herangezogen werden kann, wenn der Versicherungsschutz eines Kollegen nicht oder nicht ausreichend vorhanden ist.
Die allgemeine Berufshaftpflicht ist hier der falsche Ansprechpartner, sie kommt in der Regel nicht für Schäden wie den oben genannten auf. Zur Klärung dieser Fragestellung sollten Sie Kontakt zu Ihrem Haftpflichtversicherer aufnehmen und – falls die Tätigkeit tatsächlich nicht im Versicherungsschutz inbegriffen ist – für eine Zusatzpolice sorgen.
Kosten der Versicherungsprämie sind individuell abhängig von der Größe der betriebenen Gemeinschaftspraxis, dem Leistungsangebot und den dort arbeitenden Ärztekollegen.
Freitag, 2. Dezember 2011
Ergänzung zur Berufshaftpflicht oftmals wichtig
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