Mittwoch, 14. Dezember 2011

Kfz-Schaden nach Astbruch

Schäden an geparkten Autos durch abbrechende Äste eines öffentlichen Baums müssen nicht von der Gemeinde übernommen werden, so die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg.

Geklagt hatte ein Wagenbesitzer, dessen Gefährt von einem fallenden Asts eines Baums in Mitleidenschaft gezogen wurde. Da der Baum und die Grünfläche, auf der er stand der Kommune gehörte, wollte er von dieser den entstandenen Schaden bezahlt haben. Er begründete seine Forderung damit, dass die Stadt ihrer Pflicht zur Verkehrssicherung nicht nachgekommen sei. Hätte sie den Baum den angemessenen regelmäßigen Kontrollen unterzogen, wäre es seiner Einschätzung erst gar nicht zum Unfall gekommen.

Das Landgericht Potsdam stimmte seiner Begründung zu und verurteilte die Gemeinde zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von € 3.500,-, doch das Berufungsverfahren vor dem OLG entschied anders. Der Richter war der Ansicht, die Stadt habe ihre Ordnungspflicht nicht verletzt, denn das Grundstück, auf dem der Baum stand, war vermietet und die Kontrolle somit an den Mieter übertragen. Weiterhin entschied das Gericht, dass eine Gemeinde zwar in der Tat dafür verantwortlich ist, dass Straßen und dazugehörige Wege gefahr- und problemlos zu benutzen sind, doch im verhandelten Fall zählte die Grünfläche nicht direkt zum Straßenbereich, da sie nicht unmittelbar an der Straße liegt.

Eine Revision wurde nicht zugelassen; das Urteil ist rechtskräftig.

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