Donnerstag, 22. Dezember 2011

GDV veröffentlicht Regionalstatistik

Jedes Jahr im Herbst gibt der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) seine Regionalstatistik für Kfz-Versicherungen heraus.
Viel Neues gibt es in diesem Jahr nicht zu berichten – günstiger fahren können wie zuvor die Autobesitzer in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. Mehr zahlen müssen dagegen die Fahrer in Bayern und Hessen. Über die Hälfte (68%) der Versicherten bleibt in der bereits bestehenden Regionalklasse, der Rest muss sich auf neue Klassen einstellen

Der Grund für das Preisgefälle ist der folgende: Die Preise für Kfz-Versicherungen berechnen sich auf Grundlage der in der jeweiligen Region gemeldeten Unfallschäden. Errechnet wird ein durchschnittlicher Indexwert von 100% aus dem sich die regionalen Differenzen ergeben.

Die Anzahl der Schäden bzw. Unfall sagt allerdings nicht zwangsläufig aus, dass die Autofahrer in Süddeutschland schlechter fahren als in Nord- oder Ostdeutschland. Auch die vorherrschenden Straßen- und Witterungsverhältnisse sowie die Zahl der zugelassenen Autos kommt hier zum Tragen.

Mittwoch, 21. Dezember 2011

Jeder Fünfte wird berufsunfähig

Wie eine gemeinsame Studie mehrerer deutsche Institute ergab, ist in Deutschland jeder Fünfte von einer krankheitsbedingten Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit betroffen. Dabei ermittelten die Forscher, dass berufliche Qualifikation, Geschlecht und Wohnort eines Beschäftigten großen Einfluss darauf haben, ob er oder sie das Arbeitsleben bis zum Renteneintritt bestreitet oder vorzeitig aufhören muss.

Vor allem die Bildung des Einzelnen scheint über das Risiko der Berufsunfähigkeit zu entscheiden, denn je besser der Bildungsgrad ist, desto seltener wird er arbeitsunfähig.
Auch der Wohnort sagt viel aus: Die Untersuchung zeigte, dass Ostdeutsche schlechtere Karten haben als Westdeutsche, Männer sind gefährdeter als Frauen.
Ein Beispiel: Die Risikoquote, aufgrund einer Muskel-Skelett-Erkrankung seine Arbeit beenden zu müssen ist für einen westdeutschen Akademiker 14 Mal niedriger als für einen ostdeutschen Mann, der keine Berufsausbildung abgeschlossen hat.

Mehr Informationen zur Studie gibt es hier.

Dienstag, 20. Dezember 2011

Verpflichtende Elementarversicherung?

Aktuelle Zahlen des Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) sollten Haus- und Wohnungsbesitzern zu denken geben: Nicht einmal jeder Dritte von Ihnen hat eine Elementarschadenpolice abgeschlossen, die bei Schäden durch Naturrisiken wie Überschwemmung, Erdbeben, Erdrutsch, Schneedruck etc. einspringt.

In Hinblick auf die Tatsache, dass Unwetter und Hochwasser eher in Zukunft eher zu- als abnehmen werden – laut Zahlen des Deutschen Wetterdienst haben sich allein im letzten Jahrzehnt die dokumentierten Fälle verdoppelt – scheint es fahrlässig, dass in der Bevölkerung so wenig Bewusstsein für die Gefahr herrscht.
Dies muss jedoch nicht sein: In der Regel wird der Elementarschutz als Zusatz in der Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung angeboten und ist preislich schon für kleines Geld zu bekommen. Wie der GDV mitteilte, kann so gut wie jeder sein Haus versichern lassen, nur 1% der Häuser in Deutschland können aufgrund eines zu hohen Risikos und/ oder dementsprechend zu hohen Kosten keine Deckung erhalten.

Pläne, eine flächendeckende (staatliche) Pflichtelementarversicherung einzuführen, lehnen Experten jedoch ab, da eine Versicherungspflicht nur dann sinnvoll ist, wenn Unversehrtheit und Leben Dritter gefährdet ist. Eine Pflicht, sich selbst zu schützen ist nicht die richtige Art und Weise, Haus- und Wohnungsbesitzer zu sensibilisieren.
Vielmehr wird dazu geraten, dass Thema öffentlich bekannter zu machen und über Risiken aufzuklären. Hierbei wäre es durchaus möglich, dass Staat und Versicherungswirtschaft zusammenarbeiten, um das Ziel eines deutschlandweiten Elementarschutzes zu erreichen.

Freitag, 16. Dezember 2011

Helfer muss nicht für Schäden haften

Die Tücken des Winters und Schnee zeigen sich oftmals deutlicher, als dem Autofahrer lieb ist: Trotz Winterreifen und Hilfsmitteln wie Automatten oder ähnlichem kommt man häufig nicht von einer schneebedeckten Fläche weg, der Wagen hat sich festgefahren. Zum Glück ist oft ein netter Helfer zur Stelle, der beim Befreien des Autos weiterhilft. Doch was ist, wenn dieser bei seiner Hilfsaktion den Pkw beschädigt? Das ist kein großes Problem, teilt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) mit. Kosten für entstandene Schäden übernimmt in einem solchen Fall die Versicherung des Fahrzeughalters, der die Hilfe in Anspruch genommen hat.

Möchte dieser seine Versicherung aus irgendwelchen Gründen nicht für den Schaden in Anspruch nehmen, muss im Zweifelsfall gerichtlich entschieden werden, wer die Kosten zu tragen hat.

Kommt es indes zu einem Fahrzeugschaden, der durch Räumfahrzeug entstanden ist, kann der Halter nur dann auf Erstattung hoffen, wenn der Verursacher ohne Zweifel nachweisbar ist, also man direkter Zeuge des Schadens wurde und Kennzeichen notiert bzw. den Fahrer des Wagens auf den Vorfall hingewiesen hat.

Mittwoch, 14. Dezember 2011

Kfz-Schaden nach Astbruch

Schäden an geparkten Autos durch abbrechende Äste eines öffentlichen Baums müssen nicht von der Gemeinde übernommen werden, so die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg.

Geklagt hatte ein Wagenbesitzer, dessen Gefährt von einem fallenden Asts eines Baums in Mitleidenschaft gezogen wurde. Da der Baum und die Grünfläche, auf der er stand der Kommune gehörte, wollte er von dieser den entstandenen Schaden bezahlt haben. Er begründete seine Forderung damit, dass die Stadt ihrer Pflicht zur Verkehrssicherung nicht nachgekommen sei. Hätte sie den Baum den angemessenen regelmäßigen Kontrollen unterzogen, wäre es seiner Einschätzung erst gar nicht zum Unfall gekommen.

Das Landgericht Potsdam stimmte seiner Begründung zu und verurteilte die Gemeinde zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von € 3.500,-, doch das Berufungsverfahren vor dem OLG entschied anders. Der Richter war der Ansicht, die Stadt habe ihre Ordnungspflicht nicht verletzt, denn das Grundstück, auf dem der Baum stand, war vermietet und die Kontrolle somit an den Mieter übertragen. Weiterhin entschied das Gericht, dass eine Gemeinde zwar in der Tat dafür verantwortlich ist, dass Straßen und dazugehörige Wege gefahr- und problemlos zu benutzen sind, doch im verhandelten Fall zählte die Grünfläche nicht direkt zum Straßenbereich, da sie nicht unmittelbar an der Straße liegt.

Eine Revision wurde nicht zugelassen; das Urteil ist rechtskräftig.

Dienstag, 13. Dezember 2011

Sind Sie gegen Zeckenbisse versichert?

Zecken und die Gefahren für den Menschen, die von ihnen ausgehen, werden von vielen unterschätzt. Jährlich infizieren sich nach Schätzungen zwischen 50.000 und 100.000 Menschen in Deutschland mit Borreliose, die vom Zeckenbiss übertragen werden kann.

In vielen alten Unfallpolicen ist das Risiko eines Zeckenbisses nicht mitversichert, kann aber gegen einen Prämienzuschlag in den Vertrag aufgenommen werden. Neue Versicherungen haben den Schutz in der Regel inklusive. Bitte prüfen Sie Ihre Vertragsunterlagen, denn besonders für Familien mit Kindern ist ein solcher Versicherungsschutz unbezahlbar.

Gerne prüft James Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit gegen ein Honorar von EUR 80,- inkl. MwSt. Schreiben Sie einfach eine E-Mail an info@james.ag oder rufen Sie uns an unter 0211 4689 5580.

Freitag, 9. Dezember 2011

Weihnachtsfeier - bin ich versichert?

Traditionell finden in vielen Unternehmen derzeit Weihnachtsfeiern statt, bei denen ein Resümee des zurückliegenden Jahres gezogen wird und in ungezwungener Atmosphäre der Gemeinschaftssinn der Belegschaft gefestigt werden soll.

Doch was ist, wenn auf einer solchen Feier ein Unfall passiert? Besteht für mich Versicherungsschutz?

Das hängt von einigen Faktoren ab. Zum einen muss die Feier ‚offiziell’ vom Arbeitgeber organisiert sein, das heißt von der Geschäftsleitung oder einer Person, die vom Chef beauftragt wurde. Zudem muss eben dieser an der Feier teilnehmen und die Feier muss eindeutig für alle Mitarbeiter offen sein. Nehmen Angehöriger der Mitarbeiter ebenfalls an der Feier teil, so gilt für sie kein Versicherungsschutz.

Ein abteilungsinterner Bummel über den Weihnachtsmarkt nach Dienstschluss fällt übrigens nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese deckt wirklich nur den direkten Weg vom Büro zum eigenen Zuhause ab.

Mittwoch, 7. Dezember 2011

Unzurechnungsfähigkeit und Trunkenheit am Steuer

Wer als Autofahrer grob fahrlässig handelt, muss im Schadenfall mit einer Leistungsverweigerung des Versicherers rechnen – das war zumindest bis 2008 die Handhabung. Heute gilt, dass Versicherer die Leistungszahlung prozentual nach Schwere und Schuldgrad des Versicherten mindern dürfen. Ob dies jedoch auch für eine Kürzung bis auf 0% Leistung gilt, musste der Bundesgerichtshof kürzlich entscheiden.

Geklagt hatte ein Versicherter, der im volltrunkenen Zustand Auto gefahren ist und seinen Wagen gegen einen Laternenpfahl gesetzt hatte. Den entstandenen Schaden von knapp EUR 6.500,- wollte er von seiner Vollkaskoversicherung ersetzt haben. Da diese sich mit Verweis auf den hohen Promillewert des Fahrers weigerte, zu zahlen, zog der Fahrer vor Gericht.

Der BGH kam zu dem Entschluss, dass der Versicherer Leistungen in Ausnahmefällen komplett kürzen darf, so auch bei absoluter Fahruntüchtigkeit. Voraussetzung ist allerdings, dass der Versicherte für den entsprechenden Zeitraum als zurechnungsfähig gelten kann. Im verhandelten Prozess konnte jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Fahrer zum Tatzeitpunkt unzurechnungsfähig (gilt allgemein ab einem Blutalkohol von 3,0 Promille) zu bezeichnen war, denn noch über eine Stunde nach dem Zusammenstoss mit dem Laternenpfahl wurde bei ihm ein Wert von 2,7 Promille gemessen. Daraus ist zu schließen, dass er während des Unfalls vermutlich noch höher war.

Wessen Beurteilung der Situation nun richtig(er) ist, muss noch entschieden werden. Erhält der Versicherte Recht und wird nachträglich als zur damaligen Zeit unzurechnungsfähig eingestuft, darf der Versicherer die anteilige oder komplette Übernahme der Kosten nicht verweigern. Angemerkt werden muss jedoch, dass selbst in diesem Fall nicht von der Hand zu weisen ist, dass der Autofahrer vor der Unzurechnungsfähigkeit hätte in der Lage sein müssen, zu erkennen, dass er zu betrunken sein würde, um noch Auto zu fahren.

Dienstag, 6. Dezember 2011

Alarmanlage schützt nur, wenn sie auch eingeschaltet ist

Sinn einer Alarmanlage ist es, Haus und Hof vor Dieben und Einbrechern zu schützen. Mittels Auslösung eines lauten Signals schreckt sie Bewohner oder Nachbarn – und Langfinger – auf und sorgt im Idealfall dafür, dass die ungewünschten Gäste aufgeben und unvollrichteter Dinge verschwinden oder noch besser von der Polizei gestellt werden.

Wer seine Alarmanlage jedoch abstellt, um Lärmbelästigung der Nachbarn durch einen möglichen Fehlalarm vorzubeugen, hat im Ernstfall das Nachsehen. Dies musste auch ein süddeutsches Ehepaar feststellen, das ebendiese Übervorsicht walten ließ.
Das Paar hatte sich entschlossen, sein im Einfamiliehaus installiertes Alarmsystem auszustellen, bevor es das Haus verließ. Prompt kam es zum Einbruch, bei dem die Diebe ungestört zuschlagen konnten.
Mit dem Verlust der gestohlenen Gegenstände stehen die Hauseigentümer nun allein da, denn die Versicherung der beiden wird höchstwahrscheinlich nicht für den Schaden aufkommen. Denn: Sofern eine Alarmanlage vorhanden ist – was bei einigen Versicherungen mittlerweile Pflicht ist – muss sie auch funktionstüchtig und aktiviert sein.

Um Fehlalarmen vorzubeugen, empfehlen Experten eine jährlich wiederholte Wartung des Geräts. Somit ist ein technisch bedingter Defekt so gut wie ausgeschlossen.

Freitag, 2. Dezember 2011

Ergänzung zur Berufshaftpflicht oftmals wichtig

Wer von der so genannten Durchgriffshaftung zur Zahlung anfallender Kosten gezwungen wird, merkt leider erst zu spät, welche Konsequenzen fehlender Versicherungsschutz mit sich bringen kann.

Unter der Durchgriffshaftung versteht man, dass ein Dritter, beispielsweise ein Arzt, der mit Kollegen eine Teilgemeinschaftspraxis betreibt, mit seinem eigenen Vermögen zur Haftung herangezogen werden kann, wenn der Versicherungsschutz eines Kollegen nicht oder nicht ausreichend vorhanden ist.
Die allgemeine Berufshaftpflicht ist hier der falsche Ansprechpartner, sie kommt in der Regel nicht für Schäden wie den oben genannten auf. Zur Klärung dieser Fragestellung sollten Sie Kontakt zu Ihrem Haftpflichtversicherer aufnehmen und – falls die Tätigkeit tatsächlich nicht im Versicherungsschutz inbegriffen ist – für eine Zusatzpolice sorgen.
Kosten der Versicherungsprämie sind individuell abhängig von der Größe der betriebenen Gemeinschaftspraxis, dem Leistungsangebot und den dort arbeitenden Ärztekollegen.