Das Verbot für Versicherungsmakler, erhaltene Provisionen als Rabatte an ihre Kunden weiterzugeben gilt nicht mehr. Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat entschieden, dass das Provisionsabgabeverbot aus dem Jahre 1934 keine Gültigkeit mehr hat.
Vorausgegangen war der Entscheidung die Klage eines Finanzvertriebs, der erhaltene Abschlussprovisionen an seinen Kunden zurückgegeben hatte. Er begründete seine Entscheidung damit, dass das Unternehmen seine Dienstleistung mit einem Anteil an den jährlichen Verwaltungsgebühren der abgeschlossenen Policen finanziert, nicht jedoch aus den Provisionen. Die Finanzaufsichtsbehörde BaFin war mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden und mahnte das Unternehmen ab.
Die Richter stellten sich jedoch auf die Seite des Finanzvertriebs und gaben den Weg für Rabatte und Rückerstattungen frei. Laut Branchenkennern könne das Urteil zu einem neuen Preiswettbewerb unter den Versicherungsvertrieblern führen, dessen Auswirkungen mit günstigeren Tarifen und Konditionen sich auch positiv für den Kunden entwickeln würde.
Dienstag, 21. Februar 2012
Freitag, 17. Februar 2012
Skiunfall: Unfallversicherung übernimmt Schaden
Wer beim Ski fahren stürzt oder in einen Schneeberg fährt und sich dabei verletzt, ist froh, wenn er eine Unfallversicherung abgeschlossen hat – und diese im Ernstfall tatsächlich auch zahlt.
Dass diese Schlussfolgerung oftmals vom Versicherer ganz anders beurteilt wird, zeigt ein aktueller Prozess, der vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt wurde. Geklagt hatte ein Versicherter, der auf der Piste einen Unfall hatte. Sein Versicherer weigerte sich jedoch, Leistung zu erbringen, so dass der Mann vor Gericht zog.
Als letzte Instanz beschäftigte sich der BGH mit dem Fall und hatte die Frage zu klären, ob es sich bei dem geschehenen Schaden um einen Unfall handelte oder nicht. Per definitionem gilt als Unfall, was durch ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis hervorgerufen worden ist.
Die Richter wollten in ihrem Urteil nicht der Einschätzung des Versicherers folgen, nach der es nur durch die Ungeschicklichkeit des Mannes zu dem Unfall gekommen sei und damit kein Leistungsfall bestünde. Vielmehr war der BGH der Ansicht, dass in der Tat der Aufschlag des Versicherten auf der Skipiste zu seinem Fall und den gesundheitlichen Folgen geführt habe und dieser Aufschlag als Unfall zu werten sei.
Die Richter gaben das Verfahren im Anschluss an die Vorinstanz zurück. Diese muss nun noch mögliche offene Fragen klären, damit der Mann die vertraglich zugesicherte Leistung erhält.
Dass diese Schlussfolgerung oftmals vom Versicherer ganz anders beurteilt wird, zeigt ein aktueller Prozess, der vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt wurde. Geklagt hatte ein Versicherter, der auf der Piste einen Unfall hatte. Sein Versicherer weigerte sich jedoch, Leistung zu erbringen, so dass der Mann vor Gericht zog.
Als letzte Instanz beschäftigte sich der BGH mit dem Fall und hatte die Frage zu klären, ob es sich bei dem geschehenen Schaden um einen Unfall handelte oder nicht. Per definitionem gilt als Unfall, was durch ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis hervorgerufen worden ist.
Die Richter wollten in ihrem Urteil nicht der Einschätzung des Versicherers folgen, nach der es nur durch die Ungeschicklichkeit des Mannes zu dem Unfall gekommen sei und damit kein Leistungsfall bestünde. Vielmehr war der BGH der Ansicht, dass in der Tat der Aufschlag des Versicherten auf der Skipiste zu seinem Fall und den gesundheitlichen Folgen geführt habe und dieser Aufschlag als Unfall zu werten sei.
Die Richter gaben das Verfahren im Anschluss an die Vorinstanz zurück. Diese muss nun noch mögliche offene Fragen klären, damit der Mann die vertraglich zugesicherte Leistung erhält.
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Mittwoch, 15. Februar 2012
Achtung: Kfz-Versicherer leistet nur für neue Schäden
Wer die Kosten für einen entstandenen Schaden am Wagen – beispielsweise durch Hagel – beim Kfz-Versicherer einreicht, die erhaltene Zahlung jedoch nicht zur Reparatur nutzt, kann bei einem Folgeschaden gleicher Herkunft nicht mit erneuter Regulierung in voller Höhe rechnen.
Wie ein Urteil des Amtsgerichts München entschied, muss der Versicherte in einem solchen Fall nachweisen, welche Blessuren an seinem Gefährt tatsächlich als neuer Schaden hinzugekommen ist. Im verhandelten Fall ging es um einen Autofahrer, der nach einem Hagelschaden einen vom Gutachter taxierten Schaden von ca. 2.600 Euro bei seiner Versicherung einreichte. Die zahlt auch – allerdings nur 66 Euro, da sie von der Schadenssumme die Selbstbeteiligung des Versicherten und die bereits im Vorjahr für einen Hagelschaden geleisteten 2.400 Euro abzog. Damit war der Versicherte nicht einverstanden und zog vor Gericht.
Das Amtsgericht stimmte der Vorgehensweise der Versicherung zu und lehnte die Klage ab. Die Richter urteilten, dass der Fahrer einen Nachweis hätte erbringen müssen, welche der Schäden bei dem zweiten Hagelfall entstanden waren. Dass er die ersten Beulen nicht reparieren ließ und demzufolge eine Abgrenzung zum aktuellen Schaden nicht möglich war, sei das persönliche Risiko des Versicherten gewesen.
Wie ein Urteil des Amtsgerichts München entschied, muss der Versicherte in einem solchen Fall nachweisen, welche Blessuren an seinem Gefährt tatsächlich als neuer Schaden hinzugekommen ist. Im verhandelten Fall ging es um einen Autofahrer, der nach einem Hagelschaden einen vom Gutachter taxierten Schaden von ca. 2.600 Euro bei seiner Versicherung einreichte. Die zahlt auch – allerdings nur 66 Euro, da sie von der Schadenssumme die Selbstbeteiligung des Versicherten und die bereits im Vorjahr für einen Hagelschaden geleisteten 2.400 Euro abzog. Damit war der Versicherte nicht einverstanden und zog vor Gericht.
Das Amtsgericht stimmte der Vorgehensweise der Versicherung zu und lehnte die Klage ab. Die Richter urteilten, dass der Fahrer einen Nachweis hätte erbringen müssen, welche der Schäden bei dem zweiten Hagelfall entstanden waren. Dass er die ersten Beulen nicht reparieren ließ und demzufolge eine Abgrenzung zum aktuellen Schaden nicht möglich war, sei das persönliche Risiko des Versicherten gewesen.
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Mittwoch, 8. Februar 2012
Rechtschutzversicherer baut Prozesskostenfinanzierung aus
Wer eine Rechtschutzversicherung abschließt tut dies mit der Absicht, bei einem Gerichtsverfahren juristische und finanzielle Unterstützung zu erhalten. Im Fall des Falles ist dies für den Versicherten gar nicht so einfach. Vor allem unzufriedene Anleger, die sich mit der Bitte um Beistand an die Rechtschutzversicherung wenden, erhalten oft eine ablehnende Antwort. Aufgrund von Klagewellen in der jüngeren Vergangenheit (zum Beispiel im Zuge der Telekom-Problematik) haben viele Versicherer ihre Leistungsbereitschaft reduziert bzw. mehr Ausschlüsse in die Verträge aufgenommen. Abhilfe kann hier beispielsweise der Gang zu einem Prozessfinanzierer schaffen.
Dass es auch anders gehen kann, zeigt der Ansatz der Roland Rechtschutzversicherung, die anteilig verschiedenen großen Versicherern gehört, beispielsweise der Axa. Das Unternehmen kombiniert Rechtschutz und Prozessfinanzierung, so dass Versicherungsvermittler ihren Kunden im Falle eines Negativbescheids der Rechtschutzversicherung zumindest direkt einen Prozessfinanzierer empfehlen können.Das System der Finanzierung sieht folgendermaßen aus: Das Unternehmen finanziert alle Kosten des Gerichtsverfahrens für den Kunden vor. Wird der Prozess zu Gunsten des Kunden entschieden, erhält Roland bei einer Summe bis 500.000 Euro 30% des Streitwerts bzw. 20%, wenn der Betrag größer ist.
Dabei ist jedoch anzumerken, dass nicht jede Anfrage zur Kostenübernahme positiv beantwortet wird: Erst nach detaillierter Prüfung der Erfolgschancen und der Liquidität des Beklagten wird über eine Zu- oder Absage entschieden. Laut eigener Angabe hilft das Unternehmen in fünf von 100 untersuchten Fällen.
Mehr Informationen zum Rechtschutzversicherer erhalten Sie hier.
Dass es auch anders gehen kann, zeigt der Ansatz der Roland Rechtschutzversicherung, die anteilig verschiedenen großen Versicherern gehört, beispielsweise der Axa. Das Unternehmen kombiniert Rechtschutz und Prozessfinanzierung, so dass Versicherungsvermittler ihren Kunden im Falle eines Negativbescheids der Rechtschutzversicherung zumindest direkt einen Prozessfinanzierer empfehlen können.Das System der Finanzierung sieht folgendermaßen aus: Das Unternehmen finanziert alle Kosten des Gerichtsverfahrens für den Kunden vor. Wird der Prozess zu Gunsten des Kunden entschieden, erhält Roland bei einer Summe bis 500.000 Euro 30% des Streitwerts bzw. 20%, wenn der Betrag größer ist.
Dabei ist jedoch anzumerken, dass nicht jede Anfrage zur Kostenübernahme positiv beantwortet wird: Erst nach detaillierter Prüfung der Erfolgschancen und der Liquidität des Beklagten wird über eine Zu- oder Absage entschieden. Laut eigener Angabe hilft das Unternehmen in fünf von 100 untersuchten Fällen.
Mehr Informationen zum Rechtschutzversicherer erhalten Sie hier.
Dienstag, 7. Februar 2012
Geplante Begrenzung von Maklerprovisionen
Hohe Provisionen, die Versicherungsmakler für ihre Arbeit erhalten, führen zu einer höheren finanziellen Belastung des Versicherungskunden, denn er muss mit seinen Beiträgen die Kosten für den Versicherer finanzieren. Die Bundesregierung ist mit dieser Praxis nicht einverstanden und plant für 2012 ein Verbot für überhöhte Provisionszahlungen.
Im Bereich der Lebensversicherung und der privaten Krankenversicherungen ist bei Neuabschluss eines Versicherungsvertrags für den Vermittler eine Obergrenze in Höhe von neun Montagsbeiträgen angedacht.
Dass die Überarbeitung nicht unbegründet ist, zeigt eine Auskunft des Bunds der Versicherten (BdV): Demnach erhalten Makler oftmals Vergütungen von bis zu 16 Monatsbeiträgen, was einem Betrag von 2.000 bis 3.000 Euro entsprechen kann – ein definitiv guter Satz für eine Tätigkeit, die wenige Minuten bis ein paar Stunden Zeit in Anspruch nimmt.
Geplant ist zudem, das Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrecht dahin gehend zu ändern, dass ein Makler einen Teil seiner Provision an den Versicherer zurück zahlen muss, wenn der Kunde den Vertrag innerhalb der ersten fünf Jahre kündigt. So soll verhindert werden, dass Vermittler ihren Kunden kurz nach Abschluss eines Vertrags zu einem Versicherungswechsel überreden, um erneut eine Provision zu erhalten.
Des Weiteren plant die Regierung, dass geldwerte Vorteile des Maklers auf die zugelassene Obergrenze angerechnet werden sollen. Die Änderung und der Höchstbetrag sollen unumgänglich sein und ab dem zweiten Quartal 2012 gelten, so dass Versicherungen noch Zeit haben, ihre Verträge und Tarife anpassen können.
Im Bereich der Lebensversicherung und der privaten Krankenversicherungen ist bei Neuabschluss eines Versicherungsvertrags für den Vermittler eine Obergrenze in Höhe von neun Montagsbeiträgen angedacht.
Dass die Überarbeitung nicht unbegründet ist, zeigt eine Auskunft des Bunds der Versicherten (BdV): Demnach erhalten Makler oftmals Vergütungen von bis zu 16 Monatsbeiträgen, was einem Betrag von 2.000 bis 3.000 Euro entsprechen kann – ein definitiv guter Satz für eine Tätigkeit, die wenige Minuten bis ein paar Stunden Zeit in Anspruch nimmt.
Geplant ist zudem, das Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrecht dahin gehend zu ändern, dass ein Makler einen Teil seiner Provision an den Versicherer zurück zahlen muss, wenn der Kunde den Vertrag innerhalb der ersten fünf Jahre kündigt. So soll verhindert werden, dass Vermittler ihren Kunden kurz nach Abschluss eines Vertrags zu einem Versicherungswechsel überreden, um erneut eine Provision zu erhalten.
Des Weiteren plant die Regierung, dass geldwerte Vorteile des Maklers auf die zugelassene Obergrenze angerechnet werden sollen. Die Änderung und der Höchstbetrag sollen unumgänglich sein und ab dem zweiten Quartal 2012 gelten, so dass Versicherungen noch Zeit haben, ihre Verträge und Tarife anpassen können.
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Freitag, 3. Februar 2012
Täuschungsvorwurf ohne Beweis: Unfallversicherer muss zahlen
Hat ein Unfallversicherer den Eindruck, ein eingereichter Schaden ist vorgetäuscht, so ist er in der Beweispflicht. Der Versicherer ist nur dann berechtigt, Leistung zu verweigern, wenn er den tatsächlichen Vorgang nachweisen kann.
Im zu diesem Urteil verhandelten Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein verklagte eine Frau ihren Unfallversicherer, der sich geweigert hatte, die vereinbarte Invaliditätszahlung von 100.000,- Euro zu leisten.
Zum Hintergrund: Die Frau hatte für sich, ihren Partner und ihren Sohn im März 2006 eine Unfallversicherung unterschrieben, die ab April des gleichen Jahres gelten sollte. Kurz nach Versicherungsbeginn zog sich der Lebensgefährte beim Bedienen einer Tischkreissäge eine Verletzung an der Hand zu, bei der er seinen rechten Daumen verlor.
Da die Versicherung von finanziellen Problemen der Versicherungsnehmer wusste, vermutete sie im Unfall eine freiwillige Selbstverstümmelung und lehnte den Antrag auf Zahlung der Entschädigungssumme ab. Der Verletzte bestritt diesen Vorwurf und gab an, es habe sich um einen Unfall gehandelt.
Nachdem das Kieler Landgericht in erster Instanz aufgrund verschiedener Indizien der Ansicht des Versicherers gefolgt war, kam der Fall zur finalen Entscheidung vor die Richter des OLG. Dort entschied man, dass der Unfallversicherer die veranschlagte Summe zu zahlen hat. In der Urteilsbegründung stimmten die Richter zwar der vorinstanzlichen Auffassung zu, dass viele Indizien für die These der Selbstverstümmelung sprechen würden, beispielsweise die Tatsache, dass der Schaden kurz nach Versicherungsbeginn auftrat und die bekannten finanziellen Schwierigkeiten der Versicherten, doch ebenso könne der Schaden ein ‚normaler’ Unfall gewesen sein.
Da der Versicherer nicht beweisen konnte, dass der Mann sich den Daumen absichtlich abgeschnitten hatte, galt die gesetzlich verankerte Unschuldsannahme, die davon ausgeht, dass ein Versicherter eine Verletzung unfreiwillig erlitten hat.
Im zu diesem Urteil verhandelten Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein verklagte eine Frau ihren Unfallversicherer, der sich geweigert hatte, die vereinbarte Invaliditätszahlung von 100.000,- Euro zu leisten.
Zum Hintergrund: Die Frau hatte für sich, ihren Partner und ihren Sohn im März 2006 eine Unfallversicherung unterschrieben, die ab April des gleichen Jahres gelten sollte. Kurz nach Versicherungsbeginn zog sich der Lebensgefährte beim Bedienen einer Tischkreissäge eine Verletzung an der Hand zu, bei der er seinen rechten Daumen verlor.
Da die Versicherung von finanziellen Problemen der Versicherungsnehmer wusste, vermutete sie im Unfall eine freiwillige Selbstverstümmelung und lehnte den Antrag auf Zahlung der Entschädigungssumme ab. Der Verletzte bestritt diesen Vorwurf und gab an, es habe sich um einen Unfall gehandelt.
Nachdem das Kieler Landgericht in erster Instanz aufgrund verschiedener Indizien der Ansicht des Versicherers gefolgt war, kam der Fall zur finalen Entscheidung vor die Richter des OLG. Dort entschied man, dass der Unfallversicherer die veranschlagte Summe zu zahlen hat. In der Urteilsbegründung stimmten die Richter zwar der vorinstanzlichen Auffassung zu, dass viele Indizien für die These der Selbstverstümmelung sprechen würden, beispielsweise die Tatsache, dass der Schaden kurz nach Versicherungsbeginn auftrat und die bekannten finanziellen Schwierigkeiten der Versicherten, doch ebenso könne der Schaden ein ‚normaler’ Unfall gewesen sein.
Da der Versicherer nicht beweisen konnte, dass der Mann sich den Daumen absichtlich abgeschnitten hatte, galt die gesetzlich verankerte Unschuldsannahme, die davon ausgeht, dass ein Versicherter eine Verletzung unfreiwillig erlitten hat.
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Donnerstag, 2. Februar 2012
Fahrt mit vereister Heckscheibe erlaubt
Jedes Jahr im Winter die gleiche tägliche Prozedur: Wer sein Auto nicht in der Garage, sondern im Freien abgestellt hat, muss morgens die Autoscheiben mit Enteiser bearbeiten, um freie Sicht zu bekommen. Wie verlockend wäre es da, wenn nur das Notwendigste freigekratzt werden müsste?
Wie das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dürfen Autofahrer mit zugefrorener Heckscheibe fahren – sofern die Außenspiegel und alle übrigen Autoscheiben vor Beginn der Fahrt frei von Eis und nicht beschlagen sind. Wer auf Nummer sichergehen will, enteist natürlich auch die Heckscheibe. Am besten geht dies, indem man den Frost mit Enteiserspray antaut und dann vorsichtig mit dem Eiskratzer entfernt.
Ebenfalls oft praktiziert, aber auf gar keinen Fall empfehlenswert: Nur kleine „Gucklöcher“ auf den Scheiben entfrosten. Im Falle eines Unfalls kann der Autofahrer in so einer Situation seinen Versicherungsschutz verlieren. Zudem droht ein Bußgeld in Höhe von 10 Euro.
Wie das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dürfen Autofahrer mit zugefrorener Heckscheibe fahren – sofern die Außenspiegel und alle übrigen Autoscheiben vor Beginn der Fahrt frei von Eis und nicht beschlagen sind. Wer auf Nummer sichergehen will, enteist natürlich auch die Heckscheibe. Am besten geht dies, indem man den Frost mit Enteiserspray antaut und dann vorsichtig mit dem Eiskratzer entfernt.
Ebenfalls oft praktiziert, aber auf gar keinen Fall empfehlenswert: Nur kleine „Gucklöcher“ auf den Scheiben entfrosten. Im Falle eines Unfalls kann der Autofahrer in so einer Situation seinen Versicherungsschutz verlieren. Zudem droht ein Bußgeld in Höhe von 10 Euro.
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