Wer nach einem Einbruch erst verspätet eine Liste der entwendeten Gegenstände bei seinem Gebäudeversicherer einreicht, hat dennoch Anrecht auf Leistung in vollem Umfang. Dies entschied das Karlsruher Oberlandesgericht (OLG) vor kurzem.
Dem Urteil ging die Klage eines Versicherten voran, dessen Gebäudeversicherung nach einem Hauseinbruch nur einen Teil des entstandenen Schadens erstatten wollte. Zwar hatte der Versicherte den Schaden seinem Versicherer rechtzeitig gemeldet, doch hatte er die Stehlgutliste erst verspätet nachgereicht weil er Zeit brauchte, um sich einen Überblick über die tatsächlich gestohlenen Schmuckstücke und sonstige Wertgegenstände zu verschaffen.
Da den Versicherer den Bestohlenen nicht darauf aufmerksam gemacht hatte, dass ein zu spätes Einreichen der Liste zur Leistungsverweigerung führen könne, sahen die Richter ihn in der Verantwortung und ordneten an, dass der Versicherte die Gesamtkosten erstattet bekommt. Eine Revision des Verfahrens ließ das OLG nicht zu.
Freitag, 27. Januar 2012
Montag, 23. Januar 2012
Sicher unterwegs auf dem Schulweg
Gerade im Winter birgt der Weg zur Schule viele Gefahren: Die Dunkelheit sorgt dafür, dass man schlecht sieht und gesehen wird, Glätte und Nässe auf den Straßen verlängern die Bremswege der Pkws. Sollte der Nachwuchs auf der Strecke etwas passieren, gilt der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Versicherung kommt für alle Kosten der ärztlichen Behandlung, Pflege und gegebenenfalls Rehabilitation auf.
Allerdings sei darauf hingewiesen, dass wirklich nur der direkte Weg zur und von der Schule nach Hause versichert ist. Sobald die Strecke verlassen wird, beispielsweise, um mit dem Klassenkamerad einen Abstecher zum Spielplatz zu machen, gibt es keine Garantie mehr für Versicherungsschutz!
Vermitteln Sie Ihrem Kind, dass es auf sich Acht geben muss und aus dem oben genannten Grund keine unnötigen Umwege auf dem Nachhauseweg macht. Zudem sollten Sie dafür sorgen, dass der Sprössling helle Farben trägt, mit denen er gut von allen gesehen wird, er sich an die im Straßenverkehr geltenden Regeln hält und noch vorsichtiger ist als ohnehin schon.
Allerdings sei darauf hingewiesen, dass wirklich nur der direkte Weg zur und von der Schule nach Hause versichert ist. Sobald die Strecke verlassen wird, beispielsweise, um mit dem Klassenkamerad einen Abstecher zum Spielplatz zu machen, gibt es keine Garantie mehr für Versicherungsschutz!
Vermitteln Sie Ihrem Kind, dass es auf sich Acht geben muss und aus dem oben genannten Grund keine unnötigen Umwege auf dem Nachhauseweg macht. Zudem sollten Sie dafür sorgen, dass der Sprössling helle Farben trägt, mit denen er gut von allen gesehen wird, er sich an die im Straßenverkehr geltenden Regeln hält und noch vorsichtiger ist als ohnehin schon.
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Freitag, 20. Januar 2012
Fehlender Reifendruck sorgt für Aquaplaning
Nicht nur im Herbst und Winter sollte man Sorge tragen, dass die Autoreifen den richtigen Reifendruck haben. Doch gerade jetzt, wo Regennässe Straßen zur Rutschbahn werden lassen kann, empfehlen Experten, die Reifen prüfen zu lassen.
Zudem sollte der Fahrer darauf achten, dass er mit mäßiger Geschwindigkeit fährt, um eine bessere Bodenhaftung zu haben.
Wer aller Vorsichtsmaßnahmen zum Trotz auf nasser Fahrbahn in Rutschen und Schleudern gerät, sollte den Fuß vom Gas nehmen, die Kupplung treten, den Gang rausnehmen und den Wagen möglichst ohne viel Lenken rollen lassen, bis er wieder Bodenhaftung hat. (Abruptes) Bremsen sollte tunlichst vermieden werden, denn es erhöht nur die Gefahr, mit dem Wagen ins Schleudern zu kommen.
Zudem sollte der Fahrer darauf achten, dass er mit mäßiger Geschwindigkeit fährt, um eine bessere Bodenhaftung zu haben.
Wer aller Vorsichtsmaßnahmen zum Trotz auf nasser Fahrbahn in Rutschen und Schleudern gerät, sollte den Fuß vom Gas nehmen, die Kupplung treten, den Gang rausnehmen und den Wagen möglichst ohne viel Lenken rollen lassen, bis er wieder Bodenhaftung hat. (Abruptes) Bremsen sollte tunlichst vermieden werden, denn es erhöht nur die Gefahr, mit dem Wagen ins Schleudern zu kommen.
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Mittwoch, 18. Januar 2012
Klauseln aus alten Policen sind unwirksam
Ein Versicherer darf sich in einem Schadenfall nicht auf Klauseln in Versicherungsverträgen berufen, die nicht dem aktuellen Recht entsprechen. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil.
Geklagt hatte ein Hausbesitzer, dessen Gebäudeversicherer einen im Winter entstandenen Wasserschaden in einer leeren Wohnung nicht komplett übernehmen wollte. Die Versicherung berief sich in seiner Entscheidung auf einen alten Vertrag zwischen beiden Parteien, laut dem der Versicherte die Wasserrohre in der Wohnung hätte entleeren lassen müssen. Der Versicherer bot an, die Hälfte der Kosten zu übernehmen, da er der Meinung war, der Kunde habe seine Mitwirkungspflicht verletzt und somit einen Teil des Schadens selber zu tragen. Dies sah der Versicherte anders. Er war der Meinung, die Klausel zur Pflichtverletzung gelte nicht, da sie nicht an das 2008 veränderte Recht angepasst worden sei. Die Änderungen sollten die Rechte des Versicherungsnehmers im Schadensfall stärken, es wurde beispielsweise eine Abstufung eingeführt, die regelte, wie ein eventuelles (Mit-)Verschulden des Schadensfalls die Kosten zwischen Versicherer und Versichertem regelt.
Da der Versicherer laut Angabe des Klägers den Versicherungsvertrag nicht innerhalb der gegebenen Frist von einem Jahr an das neue Recht angepasst hätte, sei die Klausel unwirksam.
Die Richter stimmten der Auffassung des Klägers zu, so dass die Gebäudeversicherung für die Gesamtkosten des Wasserschadens aufkommen muss. Ein Bezug auf die alten Regelungen des Versicherungsvertrags ist nicht möglich, es gilt für den Kunden nur die aktuelle Rechtslage.
Geklagt hatte ein Hausbesitzer, dessen Gebäudeversicherer einen im Winter entstandenen Wasserschaden in einer leeren Wohnung nicht komplett übernehmen wollte. Die Versicherung berief sich in seiner Entscheidung auf einen alten Vertrag zwischen beiden Parteien, laut dem der Versicherte die Wasserrohre in der Wohnung hätte entleeren lassen müssen. Der Versicherer bot an, die Hälfte der Kosten zu übernehmen, da er der Meinung war, der Kunde habe seine Mitwirkungspflicht verletzt und somit einen Teil des Schadens selber zu tragen. Dies sah der Versicherte anders. Er war der Meinung, die Klausel zur Pflichtverletzung gelte nicht, da sie nicht an das 2008 veränderte Recht angepasst worden sei. Die Änderungen sollten die Rechte des Versicherungsnehmers im Schadensfall stärken, es wurde beispielsweise eine Abstufung eingeführt, die regelte, wie ein eventuelles (Mit-)Verschulden des Schadensfalls die Kosten zwischen Versicherer und Versichertem regelt.
Da der Versicherer laut Angabe des Klägers den Versicherungsvertrag nicht innerhalb der gegebenen Frist von einem Jahr an das neue Recht angepasst hätte, sei die Klausel unwirksam.
Die Richter stimmten der Auffassung des Klägers zu, so dass die Gebäudeversicherung für die Gesamtkosten des Wasserschadens aufkommen muss. Ein Bezug auf die alten Regelungen des Versicherungsvertrags ist nicht möglich, es gilt für den Kunden nur die aktuelle Rechtslage.
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Dienstag, 17. Januar 2012
Wie man im Schadenfall Leistung erhält
Wer eine Versicherung abschließt, geht davon aus, dass er im Falle eines Schadens finanzielle Unterstützung und Entschädigung erhält. Doch das ist oftmals gar nicht so einfach, denn die Versicherer prüfen mittlerweile eingereichte Schadensfälle in allen Versicherungssparten deutlich genauer als früher und lehnen dementsprechend Anfragen ihrer Versicherten öfter ab als in der Vergangenheit. Der Bund der Versicherten (BdV) weist allerdings darauf hin, dass die Versicherten diese Ablehnungen nicht immer akzeptieren müssen.
Ob in der Berufsunfähigkeitsversicherung, der Hausratversicherung oder der Kaskoversicherung – es gibt in allen Bereichen Rechte und Pflichten für Versicherung und Versicherten. So sollten Versicherte beispielsweise wissen, dass sie bei den Gesundheitsfragen für den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung stets wahrheitsgemäß antworten sollten, wenn sie ihren Versicherungsschutz nicht gefährden wollen. Oder ebenfalls wissenswert: Wer seine Rechtschutzversicherung bei einer drohenden Kündigung des Arbeitsplatzes in Anspruch nehmen will, darf dies auch tun. Dass Versicherte in einem solchen Fall Recht auf Schutz und Versicherungsleistung haben, entschied der Bundesgerichtshof.
Doch ebenso sind Versicherungen verpflichtet, ihre vertraglich zugesicherten Leistungen zu erbringen. Wollen sie dies nicht (auf Anhieb) tun und stellen sich stur, sollten Versicherte nicht direkt aufgeben. Laut Aussage des BdV hilft es häufig schon, einen zweiten Brief an die Versicherung zu schicken, beispielsweise an den Vorstand. Die Erfahrung hat den Verbraucherschützern gezeigt, dass Versicherer sich leistungsbereiter zeigen, wenn sie merken, dass ihr Kunde Ausdauer zeigt. Wer mit dieser Methode nicht erfolgreich ist, hat verschiedene Möglichkeiten:
1. eine Verbraucherorganisation um Rat fragen
2. den Versicherungsombudsmann kontaktieren
3. ein Beschwerdeportal wie www.versicherungzahltnicht.de um Hilfe bitten.
Der BdV weist allerdings auch darauf hin, dass gerade nach Ereignissen, die viele beeinträchtigt haben, beispielsweise Unwetterschäden, die Schadenregulierung etwas Zeit in Anspruch nehmen kann, die Versicherten sollten und müssen sich in diesem Fall in Geduld üben.
Ob in der Berufsunfähigkeitsversicherung, der Hausratversicherung oder der Kaskoversicherung – es gibt in allen Bereichen Rechte und Pflichten für Versicherung und Versicherten. So sollten Versicherte beispielsweise wissen, dass sie bei den Gesundheitsfragen für den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung stets wahrheitsgemäß antworten sollten, wenn sie ihren Versicherungsschutz nicht gefährden wollen. Oder ebenfalls wissenswert: Wer seine Rechtschutzversicherung bei einer drohenden Kündigung des Arbeitsplatzes in Anspruch nehmen will, darf dies auch tun. Dass Versicherte in einem solchen Fall Recht auf Schutz und Versicherungsleistung haben, entschied der Bundesgerichtshof.
Doch ebenso sind Versicherungen verpflichtet, ihre vertraglich zugesicherten Leistungen zu erbringen. Wollen sie dies nicht (auf Anhieb) tun und stellen sich stur, sollten Versicherte nicht direkt aufgeben. Laut Aussage des BdV hilft es häufig schon, einen zweiten Brief an die Versicherung zu schicken, beispielsweise an den Vorstand. Die Erfahrung hat den Verbraucherschützern gezeigt, dass Versicherer sich leistungsbereiter zeigen, wenn sie merken, dass ihr Kunde Ausdauer zeigt. Wer mit dieser Methode nicht erfolgreich ist, hat verschiedene Möglichkeiten:
1. eine Verbraucherorganisation um Rat fragen
2. den Versicherungsombudsmann kontaktieren
3. ein Beschwerdeportal wie www.versicherungzahltnicht.de um Hilfe bitten.
Der BdV weist allerdings auch darauf hin, dass gerade nach Ereignissen, die viele beeinträchtigt haben, beispielsweise Unwetterschäden, die Schadenregulierung etwas Zeit in Anspruch nehmen kann, die Versicherten sollten und müssen sich in diesem Fall in Geduld üben.
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Freitag, 13. Januar 2012
Keine Informationspflicht über Abschlusskosten
Wie das Oberlandesgericht Köln entschied, müssen Versicherungsunternehmen ihre Mitglieder bei fondgebundenen Policen nicht automatisch über Kick-back-Zahlungen – auch verdeckte Provision genannt – und die Höhe der anfallenden Kosten bei Vertragsabschluss aufklären.
Dem Urteil vorangegangen war die Klage eines Versicherten, der eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen hatte. Nach einer Laufzeit von drei Jahren trat er vom Vertrag zurück und forderte die Bank, mit der der Vertrag geschlossen worden war, auf, die einzahlten Prämien zurück zu zahlen, da er nicht über die oben genannten Kick-back-Zahlungen und Abschlusskosten aufgeklärt worden sei.
Der Richter sah hier jedoch keine Verletzung der Auskunftspflicht durch die Bank und dementsprechend kein Recht für den Kläger, vom Versicherungsvertrag zurück zu treten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Handhabe der Kick-back-Zahlungen, auf die sich der Versicherte in seiner Klage bezog, sei bei fondgebundenen Lebensversicherungen nicht anwendbar.
Der Mann kann seine Lebensversicherung zwar kündigen, wird aber keine Rückzahlung der Kosten erhalten.
Dem Urteil vorangegangen war die Klage eines Versicherten, der eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen hatte. Nach einer Laufzeit von drei Jahren trat er vom Vertrag zurück und forderte die Bank, mit der der Vertrag geschlossen worden war, auf, die einzahlten Prämien zurück zu zahlen, da er nicht über die oben genannten Kick-back-Zahlungen und Abschlusskosten aufgeklärt worden sei.
Der Richter sah hier jedoch keine Verletzung der Auskunftspflicht durch die Bank und dementsprechend kein Recht für den Kläger, vom Versicherungsvertrag zurück zu treten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Handhabe der Kick-back-Zahlungen, auf die sich der Versicherte in seiner Klage bezog, sei bei fondgebundenen Lebensversicherungen nicht anwendbar.
Der Mann kann seine Lebensversicherung zwar kündigen, wird aber keine Rückzahlung der Kosten erhalten.
Mittwoch, 11. Januar 2012
Unfallversicherung zahlt nur bei äußerer Einwirkung
Es gilt, dass die gesetzliche Unfallversicherung ist nur dann zur Leistung verpflichtet ist, wenn es durch eine Einwirkung von außen zu einem Unfall gekommen ist. Die Richtigkeit dieser Bestimmung wurde kürzlich vom Landgericht Nürnberg-Fürth bestätigt.
Im verhandelten Fall hatte ein Mann geklagt, der sich in seiner Freizeit durch eine ungeschickte Bewegung verletzt hatte. Folgendes war passiert: Der Kläger war damit beschäftigt, ein Zelt auseinander zu bauen. Da die dazugehörigen Metallstangen ineinander verkantet waren, versuchte er, sie durch Drehen und Ziehen zu trennen – und fügte sich dabei selbst eine Verletzung zu.
Der Richter des Landgerichts sah keine Veranlassung, die Unfallversicherung zur Leistungszahlung zu verurteilen, da die definierte Voraussetzung einer Fremdeinwirkung nicht vorlag.
Im verhandelten Fall hatte ein Mann geklagt, der sich in seiner Freizeit durch eine ungeschickte Bewegung verletzt hatte. Folgendes war passiert: Der Kläger war damit beschäftigt, ein Zelt auseinander zu bauen. Da die dazugehörigen Metallstangen ineinander verkantet waren, versuchte er, sie durch Drehen und Ziehen zu trennen – und fügte sich dabei selbst eine Verletzung zu.
Der Richter des Landgerichts sah keine Veranlassung, die Unfallversicherung zur Leistungszahlung zu verurteilen, da die definierte Voraussetzung einer Fremdeinwirkung nicht vorlag.
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Dienstag, 10. Januar 2012
Preis als wichtigstes Entscheidungskriterium
Gemäß einer Studie des Beratungsunternehmens MSR Consulting ist das wichtigste Kriterium beim Abschluss einer Versicherung für 55% der Befragten der Preis der Police.
Erst an zweiter Stelle rangiert der Service mit 51%.
Was in der Studie allerdings fehlt, ist das bedeutendste Kriterium für die Bewertung eines Versicherungsvertrags: die Schadenregulierungsqualität. Mögen der Service noch so gut und der Preis noch so interessant sein, im Schadenfall zählt vor allem eine schnelle und unkomplizierte Abwicklung. In diesem Punkt hapert es nach wie vor bei vielen Versicherern.
Bei Fragen zu Ihrem Schaden und Ihrer Schadenregulierung hilft James Ihnen gerne weiter. Schreiben Sie dazu eine E-Mail an info@james.ag.
Erst an zweiter Stelle rangiert der Service mit 51%.
Was in der Studie allerdings fehlt, ist das bedeutendste Kriterium für die Bewertung eines Versicherungsvertrags: die Schadenregulierungsqualität. Mögen der Service noch so gut und der Preis noch so interessant sein, im Schadenfall zählt vor allem eine schnelle und unkomplizierte Abwicklung. In diesem Punkt hapert es nach wie vor bei vielen Versicherern.
Bei Fragen zu Ihrem Schaden und Ihrer Schadenregulierung hilft James Ihnen gerne weiter. Schreiben Sie dazu eine E-Mail an info@james.ag.
Freitag, 6. Januar 2012
Ohne Helm Rennrad gefahren - höhere Haftung bei Verkehrsunfall
Wer ohne Tragen eines Helms mit seinem Rennrad auf der Straße unterwegs ist und in einen Unfall mit einem Pkw verwickelt wird, bei dem er Verletzungen davonträgt, muss damit rechnen, dass seine Schadenersatzansprüche gekürzt werden dürfen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts München hervor.
Vorausgegangen war dem Rechtsspruch die Klage eines Radfahrers, der sich bei einem Unfall eine schwere Kopfverletzung zugezogen hatte, da ein Autofahrer die Vorfahrt missachtet hatte. Vor dem Landgericht Memmingen wollte er Schadenersatz vom Unfallverursacher einklagen. Der zuständige Richter sprach dem Mann ein Schmerzengeld zu – jedoch nur zwei Drittel der geforderten Summe, denn er war der Ansicht, der Radfahrer hätte seine Geschwindigkeit aufgrund der Kreuzungssituation der beiden Straßen deutlich reduzieren müssen und somit ebenfalls eine Sorgfaltspflicht zu erfüllen gehabt.
Der Kfz-Versicherer des Beklagten wollte sich mit diesem Urteil nicht zufrieden geben und legte beim Oberlandesgericht Berufung ein. Er forderte, die Haftung des Radfahrers zu erhöhen. Diesem Ansatz folgten die Richter in München. Sie warfen dem Radfahrer vor, dass seine rasante Fahrweise einen Fahrradhelm verlangt hätte. Da er diese Obliegenheit nicht erfüllt hatte, wurde seine Haftungsquote auf 40% angehoben.
Vorausgegangen war dem Rechtsspruch die Klage eines Radfahrers, der sich bei einem Unfall eine schwere Kopfverletzung zugezogen hatte, da ein Autofahrer die Vorfahrt missachtet hatte. Vor dem Landgericht Memmingen wollte er Schadenersatz vom Unfallverursacher einklagen. Der zuständige Richter sprach dem Mann ein Schmerzengeld zu – jedoch nur zwei Drittel der geforderten Summe, denn er war der Ansicht, der Radfahrer hätte seine Geschwindigkeit aufgrund der Kreuzungssituation der beiden Straßen deutlich reduzieren müssen und somit ebenfalls eine Sorgfaltspflicht zu erfüllen gehabt.
Der Kfz-Versicherer des Beklagten wollte sich mit diesem Urteil nicht zufrieden geben und legte beim Oberlandesgericht Berufung ein. Er forderte, die Haftung des Radfahrers zu erhöhen. Diesem Ansatz folgten die Richter in München. Sie warfen dem Radfahrer vor, dass seine rasante Fahrweise einen Fahrradhelm verlangt hätte. Da er diese Obliegenheit nicht erfüllt hatte, wurde seine Haftungsquote auf 40% angehoben.
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Mittwoch, 4. Januar 2012
Wichtiges für ungetrübte Wintersportfreude
Damit es im Winter ‚Ski Heil!’ heißen kann, sollten Schneefreunde einiges beachten. So ist es beispielsweise nicht empfehlenswert, die Piste ohne den richtigen Versicherungsschutz zu betreten.
Die folgenden Versicherungen sind nicht nur – aber auch – für Wintersportler wichtig:
1. Private Haftpflichtversicherung
Diese Versicherung kommt zum Tragen, wenn Sie andere verletzen oder einen Sachschaden verursachen. Sie übernimmt die Kosten für entstandene Schäden und deren Folgen. Wer keine Haftpflichtversicherung besitzt, kann persönlich mit seinem Vermögen und im Ernstfall sein Leben lang haftbar gemacht werden.
2. Private Unfallversicherung
Sollten Sie sich auf der Piste verletzen und müssen geborgen bzw. aufwendig zum nächsten Krankenhaus transportiert werden, fallen oftmals nicht unerhebliche Kosten an, die zumeist nicht komplett von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Um eine volle Übernahme anfallender Kosten und nachfolgender Leistungen wie Invaliditätszahlungen zu gewährleisten, sollte der vorsorgende Skifahrer eine private Unfallversicherung abschließen.
3. Berufsunfähigkeitsversicherung
Wer durch Unfall oder Krankheit berufsunfähig wird, hat ohne Absicherung schlechte Karten, denn die Unterstützung von gesetzlicher Seite ist oft ungenügend. Gerade sportliche Aktivitäten wie Ski fahren bergen das Risiko einer Verletzung – umso wichtiger, privat Vorsorge zu treffen. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung stellt sicher, dass Sie im Fall des Falles eine monatliche Rente zur Finanzierung Ihres (alltäglichen) Lebens erhalten. Experten empfehlen, hier als Betrag 75% des letzten Nettoeinkommens anzusetzen.
Grundsätzlich sollten Sie natürlich dafür Sorge tragen, dass es erst gar nicht zu einem Unfall kommt. Wer unter dem Einfluss von Drogen, Alkohol oder Medikamenten einen Schaden herbeiführt, steht im Zweifelsfall ohne Versicherungsschutz da. Deshalb raten wir Ihnen, sich auf der Piste nur so zu verhalten, wie Sie es sich auch von den anderen Skifahrern wünschen. Dann steht dem Winterspaß nichts mehr im Wege.
Die folgenden Versicherungen sind nicht nur – aber auch – für Wintersportler wichtig:
1. Private Haftpflichtversicherung
Diese Versicherung kommt zum Tragen, wenn Sie andere verletzen oder einen Sachschaden verursachen. Sie übernimmt die Kosten für entstandene Schäden und deren Folgen. Wer keine Haftpflichtversicherung besitzt, kann persönlich mit seinem Vermögen und im Ernstfall sein Leben lang haftbar gemacht werden.
2. Private Unfallversicherung
Sollten Sie sich auf der Piste verletzen und müssen geborgen bzw. aufwendig zum nächsten Krankenhaus transportiert werden, fallen oftmals nicht unerhebliche Kosten an, die zumeist nicht komplett von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Um eine volle Übernahme anfallender Kosten und nachfolgender Leistungen wie Invaliditätszahlungen zu gewährleisten, sollte der vorsorgende Skifahrer eine private Unfallversicherung abschließen.
3. Berufsunfähigkeitsversicherung
Wer durch Unfall oder Krankheit berufsunfähig wird, hat ohne Absicherung schlechte Karten, denn die Unterstützung von gesetzlicher Seite ist oft ungenügend. Gerade sportliche Aktivitäten wie Ski fahren bergen das Risiko einer Verletzung – umso wichtiger, privat Vorsorge zu treffen. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung stellt sicher, dass Sie im Fall des Falles eine monatliche Rente zur Finanzierung Ihres (alltäglichen) Lebens erhalten. Experten empfehlen, hier als Betrag 75% des letzten Nettoeinkommens anzusetzen.
Grundsätzlich sollten Sie natürlich dafür Sorge tragen, dass es erst gar nicht zu einem Unfall kommt. Wer unter dem Einfluss von Drogen, Alkohol oder Medikamenten einen Schaden herbeiführt, steht im Zweifelsfall ohne Versicherungsschutz da. Deshalb raten wir Ihnen, sich auf der Piste nur so zu verhalten, wie Sie es sich auch von den anderen Skifahrern wünschen. Dann steht dem Winterspaß nichts mehr im Wege.
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Dienstag, 3. Januar 2012
8,1 Milliarden Euro ungenutztes Sparpotential
Der vor kurzem veröffentlichte Arzneiverordnungs-Report hat es ans Licht gebracht: Durch Verschreiben teurer(er) Medikamente haben die Krankenkassen 2010 deutlich mehr Geld ausgegeben als eigentlich notwendig wäre.
Laut Zahlen des Reports wurden im zurückliegenden Jahr in Deutschland rund 32 Milliarden Euro für Arzneimittel ausgegeben. Zustande gekommen ist diese hohe Zahl, da Ärzte (noch) mehr patentgeschützte Medizinpräparate verschrieben haben als noch 2009.
Der Herausgeber des Reports, Ulrich Schwabe, ist der Überzeugung, dass eine konsequente Verordnung von Generika zu einer Einsparung von 8,1 Milliarden Euro führen wurde – und das ohne negative Entwicklungen für die Versicherten. Theoretisch betrachtet würde diese Sparmaßnahme gesetzliche Krankenkassen sogar in die Lage versetzen, die Prämie der Mitglieder um 0,8% zu senken.
Weiterhin empfiehlt der Experte, dass Ärzte auf das Verschreiben vom Medikamenten, deren Wirksamkeit umstritten ist, verzichten und zudem mehr patentfreie Produkte statt kostspieliger Arzneien mit geringem oder ohne Zusatznutzen verordnen sollten.
Schwabe führt an, dass bereits eine Anpassung der deutschen Medikamentenpreise an britisches Niveau zu Einsparungen in Höhe von 4,1 Milliarden Euro führen würde. Nicht nur Originalprodukte sondern auch Generika sind hierzulande fast doppelt so teuer wie in Großbritannien.
Laut Zahlen des Reports wurden im zurückliegenden Jahr in Deutschland rund 32 Milliarden Euro für Arzneimittel ausgegeben. Zustande gekommen ist diese hohe Zahl, da Ärzte (noch) mehr patentgeschützte Medizinpräparate verschrieben haben als noch 2009.
Der Herausgeber des Reports, Ulrich Schwabe, ist der Überzeugung, dass eine konsequente Verordnung von Generika zu einer Einsparung von 8,1 Milliarden Euro führen wurde – und das ohne negative Entwicklungen für die Versicherten. Theoretisch betrachtet würde diese Sparmaßnahme gesetzliche Krankenkassen sogar in die Lage versetzen, die Prämie der Mitglieder um 0,8% zu senken.
Weiterhin empfiehlt der Experte, dass Ärzte auf das Verschreiben vom Medikamenten, deren Wirksamkeit umstritten ist, verzichten und zudem mehr patentfreie Produkte statt kostspieliger Arzneien mit geringem oder ohne Zusatznutzen verordnen sollten.
Schwabe führt an, dass bereits eine Anpassung der deutschen Medikamentenpreise an britisches Niveau zu Einsparungen in Höhe von 4,1 Milliarden Euro führen würde. Nicht nur Originalprodukte sondern auch Generika sind hierzulande fast doppelt so teuer wie in Großbritannien.
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