Dienstag, 22. Mai 2012

Wer wechseln will, muss richtig kündigen

Dass ein Wechsel von der privaten zurück in die gesetzliche Krankenversicherung nicht einfach ist, wissen die meisten. Doch wissen Sie auch, wie ein ordnungsgemäßer Übergang funktionieren muss? Ein Vater-Tochter-Gespann war in dieser Hinsicht wohl falsch informiert und wandte sich nach einer Auseinandersetzung mit ihrer PKV an das Landgericht Dortmund.

Die Vorgeschichte: Die Tochter hatte bei ihrem Studienbeginn von der privaten Krankenkasse zu einer gesetzlichen gewechselt. Daraufhin klärte der private Versicherer den Vater über die erhaltene Information der Folgeversicherung auf, die die gesetzliche Versicherung weitergegeben hatte, und forderte ihn auf, einen Nachweis zu erbringen, dass die Tochter gewechselt bzw. gekündigt hatte. Mit gleichem Schreiben teilte der Versicherer dem Vater mit, dass eine rückwirkende Kündigung der Tochter möglich sei. Da der Vater diesen Nachweis jedoch nicht vorlegte – da er ihn nicht bekommen habe –, zog  die private Versicherung zwei weitere Jahre die Prämie für die Tochter ein. Der Vater war der Ansicht, diese Abbuchungen seien nicht rechtens gewesen, da der Versicherer doch über den Wechsel Bescheid gewusst habe und forderte die Mitgliedsbeiträge plus Zinsen zurück.

Das Landgericht Dortmund wollte der Ansicht des Vaters nicht folgen und wies seine Klage als unbegründet zurück. Die Richter argumentierten, dass der Vater eine ordnungsgemäße Kündigung für die Versicherung der Tochter hätte einreichen müssen, da der Hinweis auf den Wechsel nicht ausreichend gewesen sei. In den allgemeinen Versicherungsbedingungen der Police sei außerdem festgelegt, dass die versicherte Person, also in diesem Fall die Tochter, über den Wechsel Bescheid wissen musste und einen diesbezüglichen Nachweis hätte erbringen müssen.
Da dies nicht erfolgte, war die Forderung des Versicherers korrekt – der Vater musste die Prämie für die Tochter bis zur schließlich ‚richtigen’ Kündigung bezahlen.

Mittwoch, 16. Mai 2012

Kostenerstattung für ökologisches Bauen

Bei Häuslebauern und Hausbesitzern steigt das Interesse für eine ökologische Bauweise: Laut einer Studie der Deutschen Bank AG wollen 42% der Befragten für ihren Neubau oder für die Sanierung ihrer bereits bestehenden Immobilie auf umweltfreundliche Baustoffe zurückgreifen. Der Preisunterschied zwischen regulärer und ökologischer Bauweise ist dabei geringer als vermutet: Wie ein Branchenkenner mitteilte, sei eine Umrüstung bereits ab 5% Aufpreis zu haben.

Auch nach Versicherungsschäden wollen wohl immer mehr Versicherte ihren Wohnraum auf umweltbewusste Art und Weise wieder in Stand setzen. Gebäudeversicherer kommen ihren Kunden in diesem Punkt bisher nur äußerst zögerlich entgegen; sie zahlen in der Regel nur für eine Renovierung von gleicher Güte, das heißt, wurden bisher konventionelle Materialien verwendet, werden auch nur diese Kosten erstattet.

Einen kleinen Schritt in die richtige Richtung hat nun die Nürnberger Allgemeine Versicherungs-AG gestartet. Der Versicherer kündigte an, mit seinen Töchterunternehmen in zwei neuen Tarifen auch die Verwendung von ökologischen Baustoffen zu fördern. Laut dem Bund der Versicherten ist mit dieser Entwicklung allerdings noch nicht das Nonplusultra des Möglichen erreicht. Vielmehr sehen die Verbraucherschützer noch deutliche Möglichkeiten, den Versicherungsschutz noch weiter auszubauen, denn momentan ist in den Tarifen die Mehrkostenerstattung für umweltbewusste Bauweise auf 10.000 € pro Schadenfall beschränkt. Je nach Umfang des Schadens bzw. gewünschten Standard, kann der Betrag schneller aufgebraucht sein als einem lieb ist.

Hier finden Sie Informationen zur Gebäudeversicherung der Nürnberger Versicherung.

Freitag, 11. Mai 2012

Ärzte von Schweigepflicht entbinden?

Geht es nach dem Wunsch vieler privater Krankenversicherer, sollen ihre Mitglieder behandelnde Ärzte und Pflegepersonal umfassend (also ohne eine zeitliche oder inhaltliche Begrenzung) von der Schweigepflicht entbinden – angeblich nur zu Prüfungszwecken. Derzeit erhält so mancher Privatversicherte entsprechende Schreiben seiner Krankenkasse mit der Bitte, die Erklärung zur Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht zu unterzeichnen. Weiterhin teilt der Versicherer mit, dass eine nicht bzw. nicht ausreichend erfolgte Rückmeldung zu Verzögerungen bei der Schadensbearbeitung oder sogar zur Kürzung von Leistungen führen kann.

Aus Angst vor eben diesen Kürzungen unterzeichnen viele Versicherte die Erklärungen – obwohl bereits 2006 das Bundesverfassungsgericht entschieden hatte, dass niemand gezwungen werden darf, pauschal Aufhebungen der Schweigepflicht zu genehmigen. Die Entbindung müsse auf bestimmte Ärzte und Krankheiten begrenzt werden können.

Die Problematik bezieht sich übrigens ausschließlich auf die privaten Versicherer, denn für gesetzliche Versicherungen ist im Sozialgesetzbuch festgelegt, wie die Daten der dort Versicherten zu behandeln sind.

Branchenkenner vermuten hinter dem aktuellen Entwicklung aber etwas ganz anderes: Sie gehen davon aus, dass Versicherer auf diesem Wege versuchen, die Leistung ‚durch die Hintertür’ zu reduzieren. Zuletzt hatten sich der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und Datenschutzbeauftragte auf einen neuen Entwurf zum Umgang mit Versichertendaten geeinigt. Demnach soll ein Patient genau entscheiden können, wer welche Daten, die der Schweigepflicht unterliegen, wann weitergeben darf und soll vor Weitergabe der Daten informiert werden und Vetorecht haben. Die Versicherer jedoch sind nicht verpflichtet, sich an diesen Entwurf zu halten; vielmehr kann es ihnen nur empfohlen werden.

Juristen raten Versicherten, generell so wenig wie nur möglich an Daten preiszugeben. Zudem solle eine Erklärung auf einen bestimmten Arzt, einen festgelegten Zeitraum und das zu diskutierende Krankheitsbild beschränkt werden.

Dienstag, 8. Mai 2012

Die Auswirkung von Demenz auf den Versicherungsschutz

Als ob die Diagnose ‚Demenz’ für Betroffene und Angehörige nicht schlimm genug wäre – leider sorgt die Feststellung der Krankheit dafür, dass sich die versicherungstechnische Beurteilung des Erkrankten verändert und vorhandene Verträge an die neue Situation angepasst werden müssen.

Zwar weisen sowohl der Bund der Versicherten BdV als auch der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft GDV darauf hin, dass es keine (gesetzliche) Verpflichtung gibt, eine Erkrankung an den Versicherer zu melden, doch gaben Interessenverbände von Demenzpatienten bekannt, dass viele Versicherer eine Schadenregulierung verweigern, wenn keine Mitteilung der Diagnose erfolgt ist. Sie empfehlen, zur Sicherheit den Versicherer zu informieren und abzuklären, ob der Versicherungsschutz in der bisherigen Form bestehen bleibt.

Es kann durchaus vorkommen, dass die private Haftpflichtversicherung Demente von einer Leistung ausschließt, da sie in fortgeschrittenem Krankheitsstadium als juristisch schuldunfähig betrachtet und somit nicht haftbar gemacht werden können. Es besteht allerdings die Möglichkeit, per Zusatzklausel deliktunfähige Personen mitzuversichern. Diese Regelung bezieht sich normalerweise auf Kinder unter sieben Jahren, die ebenfalls als deliktunfähig gelten, kann aber in einem solchen Fall auch auf Betroffene angewendet werden. Versicherer dürfen auf die Diagnosemitteilung übrigens auf unterschiedliche Art und Weise antworten: Sowohl Kündigung, Prämienerhöhung als auch Beibehaltung des aktuellen Versicherungsverhältnisses sind möglich. Laut Branchenabgabe wird eine Kündigung allerdings in den seltensten Fällen ausgesprochen.
Sorgt man allerdings nicht für den Fall des Falles vor, kann es durchaus passieren, dass der Versicherer bei einem Schadenfall nicht leistet.

In ältern Policen der privaten Unfallversicherung sind Alzheimer und Demenz oftmals vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Nachfrage vom Versicherer und der Blick in die Versicherungsbedingungen gibt hier Aufschluss. Verbraucherschützer weisen darauf hin, dass einige Versicherer nur dann eine Leistung erbringen, wenn der vorgefallene Unfall in keiner Verbindung mit der Krankheit steht.

In Bezug auf die Kfz-Versicherung ist ebenfalls Vorsicht geboten. Sollte eine demente Person trotz besseren Wissens Auto fahren und einen Unfall verursachen, kann der Haftpflichtversicherer einen Teil der Kostenerstattung vom Erkrankten zurück verlangen. Aktuell sei zudem zu beobachten, dass Versicherer versuchen, die behandelnden Ärzte in Regress zu nehmen, da sie den Dementen besser auf seine nicht mehr ausreichend vorhandenen Fahrfähigkeiten hätten hinweisen müssen.

Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, sollte diese auch nach der Krankheitsbestimmung in jedem Fall behalten. Sollte es zu einem Rechtsstreit, beispielsweise mit der Pflegeversicherung, kommen, ist sie eine wichtige und nützliche Einrichtung.