Dienstag, 3. April 2012
Arbeitnehmer trägt nicht unternehmerisches Risiko
Zum Sachverhalt des Prozesses: Ein Spediteur verlangte von einem früheren Fahrer seines Unternehmens einen Schadenersatz in Höhe von 300.000 Euro, da der Mann mit einem Lkw des Firmenpools zu schnell in eine Kurve gefahren war und der Wagen dabei umgekippt war. Der geforderte Schadensersatz setzte sich zusammen aus den Kosten der beschädigten Ware, die der Lkw geladen hatte, der fälligen Selbstbeteiligung der Vollkaskoversicherung, der Bergungskosten des Anhängers, der nicht versichert war, sowie der Maluszahlung und der gestiegenen Prämie der Versicherung.
Die Richter wollten der Forderung in dieser Höhe nicht folgen. War stimmten sie dem Kläger darin zu, dass der ehemalige Mitarbeiter zu Schadenersatz verpflichtet sei, da er den Unfall fahrlässig herbeigeführt hatte, doch müsse bedacht werden, dass der Fahrer nur für einen kurzen Zeitraum von ein paar Wochen beschäftigt gewesen sei und dafür nur einen Bruttomonatslohn von 1.300 Euro erhalten habe. Die Schadenersatzklage des Spediteurs stehe somit in keiner Relation zum Verdienst des Fahrers. Man könne nicht verlangen, dass dieser die Kosten dieses einzigen Fehlverhaltens über Jahrzehnte abtragen muss.
Des Weiteren war das Landesarbeitsgericht der Meinung, dass es alleine das unternehmerische Risiko des Firmeninhabers gewesen sei, für den Anhänger keine Vollkaskoversicherung abzuschließen, damit er die Versicherungskosten sparen kann. Das erhöhte Risiko dürfe nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden.
Letztendlich verurteilten die Richter den Fahrer zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 5.200 Euro.
Freitag, 23. März 2012
Günstiger Versicherungsschutz für Fahranfänger
Fahranfänger kennen das: Da hat man gerade seinen Führerschein bestanden und dürfte endlich alleine mit dem eigenen Auto fahren – wenn da nicht die hohen Kosten für die Kfz-Versicherung wären. Neulinge werden in der Regel in die Schadensfreiheitsklasse 0 eingestuft, die mit 240% zu Buche schlägt.
In Anbetracht der Tatsache, dass BF 17, umgangssprachlich auch Führerschein mit 17 genannt, 2011 bundesweit eingeführt wurde, gibt es für junge Verkehrsteilnehmer gute Nachrichten. Einige Versicherungen bieten neuerdings Fahrneulingen, die Fahren mit BF 17 gelernt haben, die direkte Einstufung in die Schadensfreiheitsklasse 1, das heißt, die Einstufung erfolgt bei 100%.
Versicherer reagieren damit auf die positiven Ergebnisse des Begleitenden Fahrens in vielen Bundesländern. Studien haben gezeigt, dass die Schadenhäufigkeit bei Anfängern hier um 28% gesunken ist. Ähnliches gilt für die Zahl der Verkehrsverstöße. Neulinge wurden um 22% weniger auffällig als Fahrschüler, die ihren Führerschein nicht im Rahmen des BF 17 gemacht haben.
Mittwoch, 21. März 2012
Inhalt des Bankschließfachs ist nicht über Hausrat versichert
Wie das Oberlandesgericht Dresden nun in einem dort verhandelten Fall entschied, gilt kein Versicherungsschutz für die Wertobjekte, die in einem Schließfach bei der Bank gelagert sollen, auf dem Weg dorthin allerdings beschädigt oder geraubt wurden.
Die Richter entschieden weiterhin, dass der Schutz der Hausratversicherung nicht mehr gilt, wenn Dinge, die mitversichert waren, dauerhaft aus der versicherten Wohnung bzw. dem versicherten Haus entfernt worden sind.
Freitag, 16. März 2012
Unfallversicherer hat die Beweislast
Geklagt hatten die Hinterbliebenen eines Mannes, bei dem nicht sicher war, ob er aufgrund eines Unfalls oder (zumindest zum Teil) aufgrund einer Herzerkrankung verstorben war. Die Unfallversicherung war der Ansicht, der Tod sei durch die Herzerkrankung herbeigeführt worden und wollte aufgrund dessen nicht bzw. nicht in vollem Umfang leisten.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken fällte ein Urteil laut dem der Unfallversicherer zur Zahlung einer halben Leistung verpflichtet ist.
Diese Entscheidung hob der BGH auf, er war der Ansicht, der Unfallversicherer habe nachzuweisen, dass der Tod zu mindestens 25% auf die vorherige Herzerkrankung des Mannes zurückzuführen sei. Nur wenn dies bewiesen werden könne, sei eine Leistungskürzung legitim. Sei kein schlüssiger Beweis möglich, wird die volle Todesfallentschädigung fällig.
Dienstag, 13. März 2012
Zu viel Schnee auf dem Pkw
Experten raten geschädigten Autobesitzern dazu, sich mit dem Schaden an ihren Vollkaskoversicherer zu wenden, denn die (Wohn-)Gebäudeversicherung des Hauseigentümers kann nicht ohne weiteres haftbar gemacht werden. Der Pkw-Besitzer hat nämlich in diesem Fall die Beweispflicht und muss belegen, dass der der Hausherr seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist bzw. nicht darauf geachtet hat, einer potentiellen Lawine vorzubeugen. Auf der anderen Seite kann der Gebäudeversicherer in einem solchen Fall dem Geschädigten jedoch eine Mitschuld zu Lasten legen, schließlich hätte der Fahrer sein Auto nicht vor dem Haus abstellen dürfen, wenn tatsächlich die Gefahr einer Schneelawine bestanden hat. Bei einer Mitschuld des Parkenden darf der Versicherer die Leistungszahlung kürzen.
Die Rechtssprechung ist hier leider nicht einheitlich, so dass ein klagender Autobesitzer, der den Prozess verliert, im Fall des Falles nicht nur auf einem nicht bezahlten Schaden sitzt sondern zudem auch noch Anwalts- und Gerichtskosten zahlen muss.
Fachleute empfehlen daher, zuerst den eigenen Vollkaskoversicherer zwecks Kostenerstattung anzusprechen. Die Teilkasko übernimmt einen solchen Schaden übrigens nicht, da sie nur Schäden durch Lawinen abdeckt, die vom Berg rollen und nicht solche, die vom Dach fallen. Doch auch diese Option der Schadensregulierung hat ihre Nachteile: Wie bei jedem Schaden, den man durch den Kaskoversicherer bearbeiten lässt, wird – soweit vorhanden – die Selbstbeteiligung fällig und der Schadenfreiheitsrabatt wird zurückgestuft, folglich steigt die Versicherungsprämie.
Wie man merkt: Alle Maßnahmen haben ihre Vor- und Nachteile. James rät daher, den Wagen im Winterurlaub an einem geeigneten und ausgewiesenen Ort abzustellen. Eine Tiefgarage oder ein überdachtes Parkhaus könnte hier eine gute Alternative sein.
Dienstag, 6. März 2012
Als Ehrenamtler richtig versichert
Zwar ist die Haftung von Vereinsvorständen seit 2009 (durch die Einführung des Paragraphen 31a BGB) auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, doch können ehrenamtliche Mitarbeiter durchaus persönlich haftbar gemacht werden, beispielsweise wenn die Buchhaltung nicht ordnungsgemäß geführt wurde, so dass ein Minus in der Kasse entstanden ist. Gegen solche Schäden hilft der Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung oder einer D&O-Versicherung, wenn es sich um beim Verein um ein Organ handelt.
Wer als ‚einfaches’ Vereinsmitglied ohne verantwortliche Funktion einem Dritten einen Schaden zufügt, ist dagegen durch seine private Haftpflichtversicherung geschützt.
Ein Verein an sich muss eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung abschließen, wenn er Veranstaltungen organisieren will, zum Beispiel ein Schützenfest mit Konzert im gemieteten Zelt.
Die gesetzliche Unfallversicherung kommt übrigens für alle Schäden auf, die denjenigen Mitgliedern zustoßen, die mehr Aufgaben übernehmen, die über die mitgliedschaftliche Verpflichtung hinausgehen, jedoch keine Verantwortlichkeit im Verbund übernommen haben. Letztere sind nicht automatisch über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt, können sich dort aber freiwillig versichern.
Freitag, 2. März 2012
PKV darf bei Pflichtverletzung kündigen
Das Urteil begründet sich auf zwei Vorfälle: Zum einen hatte ein Versicherter falsche Abrechnungen eingereicht und daraufhin die Kündigung seines Vertragswegen Betrugs erhalten, zum anderen war ein Mann mit einem Bolzenschneider auf einen Außendienstmitarbeiter seines Versicherers losgegangen und hatte ihn mit dem Gerät bedroht. Der Forderung nach einer Abmahnung vor der ausgesprochenen Kündigung, die die beiden vormals Versicherten als Notwendigkeit ansahen, konnten die Richter nicht zustimmen. Sie sahen das Vertrauensverhältnis von Versicherer und Versicherten als dauerhaft geschädigt und irreparabel an. Die Kündigungen waren somit gesetzlich legitim.
Mit diesem Urteil schränkt der BGH den gesetzlichen Kündigungsschutz für Krankenkasse ein, nach dem einem Mitglied nicht die Kündigung ausgesprochen werden darf. In Sachverhalten von schwerer bzw. besonders schwerer Pflichtverletzung wie im verhandelten Fall, dürfen sich die Versicherer somit vom Versicherungsnehmer trennen. Dieser muss infolge dessen zu einem anderen privaten Krankenversicherer wechseln und dort einen Basistarif abschließen, der nur basalen Schutz liefert und nicht mit dem vollen Umfang einer Privatversicherung vergleichbar ist.