Freitag, 23. März 2012

Günstiger Versicherungsschutz für Fahranfänger

Fahranfänger kennen das: Da hat man gerade seinen Führerschein bestanden und dürfte endlich alleine mit dem eigenen Auto fahren – wenn da nicht die hohen Kosten für die Kfz-Versicherung wären. Neulinge werden in der Regel in die Schadensfreiheitsklasse 0 eingestuft, die mit 240% zu Buche schlägt.

In Anbetracht der Tatsache, dass BF 17, umgangssprachlich auch Führerschein mit 17 genannt, 2011 bundesweit eingeführt wurde, gibt es für junge Verkehrsteilnehmer gute Nachrichten. Einige Versicherungen bieten neuerdings Fahrneulingen, die Fahren mit BF 17 gelernt haben, die direkte Einstufung in die Schadensfreiheitsklasse 1, das heißt, die Einstufung erfolgt bei 100%.

Versicherer reagieren damit auf die positiven Ergebnisse des Begleitenden Fahrens in vielen Bundesländern. Studien haben gezeigt, dass die Schadenhäufigkeit bei Anfängern hier um 28% gesunken ist. Ähnliches gilt für die Zahl der Verkehrsverstöße. Neulinge wurden um 22% weniger auffällig als Fahrschüler, die ihren Führerschein nicht im Rahmen des BF 17 gemacht haben.

Mittwoch, 21. März 2012

Inhalt des Bankschließfachs ist nicht über Hausrat versichert

Eine Hausratversicherung schützt nicht nur alle die Gegenstände, die sich tatsächlich in einem Haushalt befinden, sondern auch solche, die vorübergehend ‚ausgelagert’ sind. Hierfür gibt es die so genannte Außenversicherung, die das Hab und Gut versichert, das nicht in den eigenen vier Wänden aufbewahrt wird. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist jedoch, dass eben diese Gegenstände über kur oder lang wieder in den Haushalt zurück kommen sollen.

Wie das Oberlandesgericht Dresden nun in einem dort verhandelten Fall entschied, gilt kein Versicherungsschutz für die Wertobjekte, die in einem Schließfach bei der Bank gelagert sollen, auf dem Weg dorthin allerdings beschädigt oder geraubt wurden.

Die Richter entschieden weiterhin, dass der Schutz der Hausratversicherung nicht mehr gilt, wenn Dinge, die mitversichert waren, dauerhaft aus der versicherten Wohnung bzw. dem versicherten Haus entfernt worden sind.

Freitag, 16. März 2012

Unfallversicherer hat die Beweislast

Der Bundesgerichthof urteilte, dass Unfallversicherer in Fällen, in denen Unsicherheit besteht, ob eine Leistung fällig wird, die volle Beweislast haben, das heißt, sie müssen nachweisen, dass eine vorgesehene Einschränkung der Leistung begründet ist.

Geklagt hatten die Hinterbliebenen eines Mannes, bei dem nicht sicher war, ob er aufgrund eines Unfalls oder (zumindest zum Teil) aufgrund einer Herzerkrankung verstorben war. Die Unfallversicherung war der Ansicht, der Tod sei durch die Herzerkrankung herbeigeführt worden und wollte aufgrund dessen nicht bzw. nicht in vollem Umfang leisten.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken fällte ein Urteil laut dem der Unfallversicherer zur Zahlung einer halben Leistung verpflichtet ist.
Diese Entscheidung hob der BGH auf, er war der Ansicht, der Unfallversicherer habe nachzuweisen, dass der Tod zu mindestens 25% auf die vorherige Herzerkrankung des Mannes zurückzuführen sei. Nur wenn dies bewiesen werden könne, sei eine Leistungskürzung legitim. Sei kein schlüssiger Beweis möglich, wird die volle Todesfallentschädigung fällig.

Dienstag, 13. März 2012

Zu viel Schnee auf dem Pkw

Wer in den Skiurlaub fährt, freut sich über Schnee – nur nicht, wenn dieser auf dem Dach des Autos landet. Die Gefahr von Schneemassen, die sich lawinenartig von Hausdächern lösen, kann leider nie ausgeschlossen werden. Allerdings können Hausbesitzer einige Vorsichtsmaßnahmen treffen, beispielsweise, indem sie Schneegitter auf den Dächern installieren oder dafür Sorge tragen, dass mittels Warnhinweisen auf dem Gehweg vor dem potentiellen Schneeberg gewarnt wird.

Experten raten geschädigten Autobesitzern dazu, sich mit dem Schaden an ihren Vollkaskoversicherer zu wenden, denn die (Wohn-)Gebäudeversicherung des Hauseigentümers kann nicht ohne weiteres haftbar gemacht werden. Der Pkw-Besitzer hat nämlich in diesem Fall die Beweispflicht und muss belegen, dass der der Hausherr seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist bzw. nicht darauf geachtet hat, einer potentiellen Lawine vorzubeugen. Auf der anderen Seite kann der Gebäudeversicherer in einem solchen Fall dem Geschädigten jedoch eine Mitschuld zu Lasten legen, schließlich hätte der Fahrer sein Auto nicht vor dem Haus abstellen dürfen, wenn tatsächlich die Gefahr einer Schneelawine bestanden hat. Bei einer Mitschuld des Parkenden darf der Versicherer die Leistungszahlung kürzen.

Die Rechtssprechung ist hier leider nicht einheitlich, so dass ein klagender Autobesitzer, der den Prozess verliert, im Fall des Falles nicht nur auf einem nicht bezahlten Schaden sitzt sondern zudem auch noch Anwalts- und Gerichtskosten zahlen muss.
Fachleute empfehlen daher, zuerst den eigenen Vollkaskoversicherer zwecks Kostenerstattung anzusprechen. Die Teilkasko übernimmt einen solchen Schaden übrigens nicht, da sie nur Schäden durch Lawinen abdeckt, die vom Berg rollen und nicht solche, die vom Dach fallen. Doch auch diese Option der Schadensregulierung hat ihre Nachteile: Wie bei jedem Schaden, den man durch den Kaskoversicherer bearbeiten lässt, wird – soweit vorhanden – die Selbstbeteiligung fällig und der Schadenfreiheitsrabatt wird zurückgestuft, folglich steigt die Versicherungsprämie.

Wie man merkt: Alle Maßnahmen haben ihre Vor- und Nachteile. James rät daher, den Wagen im Winterurlaub an einem geeigneten und ausgewiesenen Ort abzustellen. Eine Tiefgarage oder ein überdachtes Parkhaus könnte hier eine gute Alternative sein.

Dienstag, 6. März 2012

Als Ehrenamtler richtig versichert

Wer zu den rund 23 Millionen Deutschen gehört, die sich freiwillig und ehrenamtlich für Vereine, Organisationen und Initiativen einsetzen, sollte nun besonders aufmerksam weiter lesen, denn viele dieser Engagierten haben keinen (oder nicht den richtigen) Versicherungsschutz, besonders wenn sie eine Position mit Verantwortung innehaben.

Zwar ist die Haftung von Vereinsvorständen seit 2009 (durch die Einführung des Paragraphen 31a BGB) auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, doch können ehrenamtliche Mitarbeiter durchaus persönlich haftbar gemacht werden, beispielsweise wenn die Buchhaltung nicht ordnungsgemäß geführt wurde, so dass ein Minus in der Kasse entstanden ist. Gegen solche Schäden hilft der Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung oder einer D&O-Versicherung, wenn es sich um beim Verein um ein Organ handelt.
Wer als ‚einfaches’ Vereinsmitglied ohne verantwortliche Funktion einem Dritten einen Schaden zufügt, ist dagegen durch seine private Haftpflichtversicherung geschützt.
Ein Verein an sich muss eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung abschließen, wenn er Veranstaltungen organisieren will, zum Beispiel ein Schützenfest mit Konzert im gemieteten Zelt.

Die gesetzliche Unfallversicherung kommt übrigens für alle Schäden auf, die denjenigen Mitgliedern zustoßen, die mehr Aufgaben übernehmen, die über die mitgliedschaftliche Verpflichtung hinausgehen, jedoch keine Verantwortlichkeit im Verbund übernommen haben. Letztere sind nicht automatisch über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt, können sich dort aber freiwillig versichern.

Freitag, 2. März 2012

PKV darf bei Pflichtverletzung kündigen

Wer seinem Ärger lautstark und mit Körpereinsatz Luft machen will, muss mit harten Maßnahmen rechnen: Wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, darf eine private Krankenkasse einem Versicherten kündigen, wenn er Mitarbeiter des Unternehmens (körperlich) bedroht.

Das Urteil begründet sich auf zwei Vorfälle: Zum einen hatte ein Versicherter falsche Abrechnungen eingereicht und daraufhin die Kündigung seines Vertragswegen Betrugs erhalten, zum anderen war ein Mann mit einem Bolzenschneider auf einen Außendienstmitarbeiter seines Versicherers losgegangen und hatte ihn mit dem Gerät bedroht. Der Forderung nach einer Abmahnung vor der ausgesprochenen Kündigung, die die beiden vormals Versicherten als Notwendigkeit ansahen, konnten die Richter nicht zustimmen. Sie sahen das Vertrauensverhältnis von Versicherer und Versicherten als dauerhaft geschädigt und irreparabel an. Die Kündigungen waren somit gesetzlich legitim.

Mit diesem Urteil schränkt der BGH den gesetzlichen Kündigungsschutz für Krankenkasse ein, nach dem einem Mitglied nicht die Kündigung ausgesprochen werden darf. In Sachverhalten von schwerer bzw. besonders schwerer Pflichtverletzung wie im verhandelten Fall, dürfen sich die Versicherer somit vom Versicherungsnehmer trennen. Dieser muss infolge dessen zu einem anderen privaten Krankenversicherer wechseln und dort einen Basistarif abschließen, der nur basalen Schutz liefert und nicht mit dem vollen Umfang einer Privatversicherung vergleichbar ist.