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Freitag, 31. Juli 2009

Reisegepäckversicherung und einige Tipps für einen sorgenfreien Urlaub

Das Thema Reisegepäckversicherung ist in der Urlaubszeit wieder aktuell! Man stelle sich vor, das Handgepäck samt Handy, I-Pod, Fotokamera und einige teure Schmuckstücke werden bei der Ankunft am Urlaubsort geklaut (und dass obwohl der Urlaub noch nicht mal richtig angefangen hat!): Ein Paradebeispiel für die Reisegepäckversicherung. Da die Versicherer jedoch im Laufe der Jahre mit immer mehr Betrügern zu tun hatten, die ihre Urlaubskasse mit einem vorgetäuschten Schaden verbessern wollten, ist der Abschluß einer solchen Versicherung genauestens zu überlegen: Erst wenn man beweisen kann, dass man sein Gepäckstück keine einzige Sekunde aus den Augen gelassen hat – was zugegebenermaßen sehr schwer nachzuweisen ist -, übernehmen die Versicherer den Schaden. Außerdem sollte die Versicherungssumme dem Versicherungswert entsprechen. Ansonsten könnte es sein, dass man unterversichert ist und die Versicherung somit ziemlich sinnlos ist.

Als versichertes Reisegepäck gilt das gesamte Gepäck des Versicherten und seiner Familie. Auch Mitbringsel und Souvenirs aus dem Urlaub gelten als mitversichert. Achtung: Bei besonders wertvollen Gegenständen wie Schmuck, Videokameras oder Fotoapparate fordern die Versicherer noch mehr Wachsamkeit und haben besondere Entschädigungsgrenzen festgelegt. Wenn Sie eine Reisegepäckversicherung abschließen, vergessen Sie nicht bei der Festlegung der Versicherungssumme, auf den Zeitwert zu achten (insbesondere aufgrund der oben genannten Entschädigungsgrenzen der besonders wertvollen mitgeführten Gegenständen).

Versichert sind beim Transport bzw. der Lagerung des Gepäcks folgenden Fälle: „Abhandenkommen“, „Verlust“, „Beschädigung“. Während der übrigen Reise sind es u.a. „Diebstahl“, „Einbruchdiebstahl“, „Raub“, „Erpressung“, „böswillige Beschädigung durch Dritte“, „Verlieren“ (aber Achtung nicht Liegen, Stehen- oder Hängenlassen!) oder eine „nicht fristgerechte Auslieferung“

Und noch einen kleinen Tipp am Rande: Überlegen Sie sich ganz genau, was Sie mit in den Urlaub nehmen. Muss die teuerste Uhr wirklich mit oder reicht eine einfachere Variante? Denken Sie immer daran, Ihre Wertsachen in die dafür vorhergesehene Safes einzuschließen. Lassen Sie sich auf jeden Fall den Urlaub nicht verderben und genießen Sie die schönste Zeit des Jahres.

Weitere Infos erfahren Sie bei www.james.ag in der Rubrik Familie / Versicherungen / Reisegepäckversicherung

Samstag, 11. Juli 2009

Worauf sollen Wassersportfreunde im Urlaub achten?

Es ist Urlaubszeit und wer genießt nicht gern die Freude des Wassersports? Aber wie steht es eigentlich mit der Versicherung, wenn etwas passiert?

Unfälle, die sich mit Kanus, Ruderbooten oder Paddelbooten ereignen, werden generell von der Privathaftpflichtversicherung gedeckt (und diese Versicherung sollte ja jeder von uns haben). Das Gleiche gilt für fremden Segelboote, die man geliehen oder gemietet hat. Beim Surfen (mit Wind- oder Surfbrettern) und beim Kitesurfen ist es jedoch anders: Einige Privathaftpflichtversicherungen schließen diese Gefahren ein, andere aus. Man sollte sich auf jeden Fall vorher erkundigen, ob die eigene Police Deckungsschutz für Schäden mit Surf- und Kitebrettern bietet und ggf. für Deckungsschutz sorgen.
Bei „größeren“ Wassersportfahrzeugen (Motorboot, Segelboot, Segeljacht, Jetboot etc.) sollte man als Eigentümer und/oder Führer unbedingt eine Wassersporthaftpflichtversicherung abschließen. Denn eine herkömmliche Privathaftpflichtversicherung reicht nicht aus, da Schäden, die mit motorisierten Wassersportgeräten verbunden sind, ausdrücklich ausgeschlossen sind. Außerdem besteht Versicherungspflicht, wenn man mit motorisierten Booten in ausländischen Gewässern (beispielsweise in der Schweiz, Italien oder in den Niederlanden) fahren möchte.
Man sollte jedoch beachten, dass die Wassersporthaftpflichtversicherung keinen Versicherungsschutz für Schäden am eigenen Boot bietet. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden werden ebenfalls nicht gedeckt. Bußgelder und Geldstrafen kann man auch nicht an seinen Versicherer weiterleiten, in der Hoffnung, dass dieser sie übernimmt. Man sollte auch nicht glauben, dass eine Wassersportversicherung Schäden an fremden, geliehenen oder gemieteten Wassersportgeräten und Ausrüstung deckt: Diese müssen getrennt gegen Mehrprämie mitversichert werden. Dies gilt ebenfalls, wenn man einen Schaden im Rahmen von Wettrennen oder Trainingsfahrten erleidet.
Ein letzter Hinweis gilt der Höhe der Versicherungssumme. Generell werden bei allen Formen der Haftpflichtversicherung hohe Deckungssummen aufgrund von hohen Kosten, die mit Personenschäden verbunden sind, vereinbart. Im Fall der Wassersporthaftpflichtversicherung ist es nicht anders: Also keine Deckungssumme unter 3.000.000 Euro!
Alle weiteren Einzelheiten zu der Wassersporthaftpflicht und für wen sie sich insbesondere lohnt, erfahren Sie beim unabhängigen und informativen Versicherungsportal www.james.ag

Sie erhalten bei James Informationen zu diesem Thema beispielsweise in der Kategorie Familie unter der Rubrik "II. Welchen Versicherungsschutz benötigen Sie?" / 22. Wassersporthaftpflichtversicherung

Freitag, 10. Juli 2009

Braucht man wirklich eine Auslandsreisekrankenversicherung?

Damit der Urlaub unvergesslich positiv in Erinnerung bleibt, sollte vor jeder Auslandsreise eine Auslandsreisekrankenversicherung abgeschlossen werden, und das unabhängig vom Urlaubsziel, denn der Arzt, den man am Urlaubsziel eventuell aufsuchen muss, ist in keinster Weise dazu verpflichtet, den mitgebrachten Auslandsreisekrankenschein zu akzeptieren. Außerdem sind Rücktransporte generell kein Bestandteil der Krankenkassenleistungen. Dies verrät das Versicherungsportal www.james.ag
Das Gleiche gilt übrigens auch für Privatpatienten: Die PKV-Tarife sind zwar meistens international gültig, es fehlt aber die mit einem Rücktransport verbundene Kostenübernahme oder die Überführung aus dem Ausland. Diese müssen ebenfalls gegen Mehrprämie in die Police eingeschlossen werden.
Man merkt, die paar Euros für diese Versicherung sind auf jeden Fall gut investiert. Weitere Einzelheiten zu der Auslandsreisekrankenversicherung erfahren Sie bei www.james.ag
Dort finden Sie auch weitere Tipps rund um das Thema Versicherung und Auslandsreise (http://www.james.ag/index.php?id=famille_auslandsreisekrankenvers), damit Sie einen sorgenfreien Urlaub geniessen können.

Was ist bei einem Autounfall im Ausland zu beachten?

Bei einem Verkehrsunfall im Ausland führen oft eine unbekannte Sprache und unbekannte Verkehrsregeln schon bei kleineren Blechschäden zu größeren Problemen.
- Es gilt die Devise: Bei einem Unfall mit einem Fahrzeug, das in der Europäischen Union, Norwegen, Island oder Liechtenstein versichert ist, kann der Schadenfall ganz bequem nach dem Urlaub von zu Hause abgewickelt werden. Dann hat die Versicherung in Deutschland einen Regulierungsbeauftragten, mit dem der Schaden auf Deutsch reguliert werden kann. Den Regulierungsbeauftragten des ausländischen Haftpflichtversicherers nennt der Zentralruf der Autoversicherer unter Tel. 0180/25026. Hat der Regulierungsbeauftragte den Schaden nach drei Monaten weder reguliert noch mit schriftlicher Begründung abgelehnt, dann reguliert die Verkehrsopferhilfe den Fall, Tel. 030/20205858. Lehnt der Regulierungsbeauftragte den Anspruch allerdings schriftlich ab, dann bleibt nur eine Klage im Ausland. Sitzt der Versicherer außerhalb der EU und hat damit keinen Regulierungsbeauftragten, dann bleibt oft nur die Klage als einziger Weg zur Durchsetzung seiner Ansprüche.
- Die Chancen auf Schadensersatz hat in der Regel der, der Unfallhergang und Ansprüche belegen kann. Dafür muss er schon am Unfallort sorgen. Hierzu einige Hinweise:
Die Warnweste ist anzuziehen, sonst droht in einigen Ländern ein Bußgeld. Sie ist beispielsweise in Frankreich, Finnland, Italien, Kroatien, Österreich, Portugal und Spanien Pflicht.
Die Polizei ist in jedem Fall in Polen und Rumänien sowie bei Personen und großen Sachschäden in den übrigen Ländern zu rufen. Auch dann, wenn es bei Sachschäden keine Einigung mit dem Unfallgegner gibt. Von der Polizei sollte man eine schriftliche Bestätigung erbitten.
Wenn ein Kleinunfall von der Polizei nicht protokolliert wird, dann sollte man selbst so viele Beweise wie möglich sichern, wie z. B.: Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge, Namen von Fahrer und Beifahrer, Versicherung und Policen-Nr. (die durch Ausweis oder grüne Versicherungskarte zu belegen sind!), Unfallskizze mit Fahrzeugschäden erstellen, Verkehrsregeln notieren, Bremsspuren sichern, Glassplitter sammeln, Fotos von Unfallstelle aus mehreren Perspektiven aufnehmen.
Auch im Ausland sollte man kein Schuldanerkenntnis abgeben, sondern nur den Sachverhalt bestätigen, sonst droht Ärger mit dem eigenen Haftpflichtversicherer.
Der europäische Unfallbericht gehört in jedes Handschuhfach. Dieser ist gemeinsam auszufüllen und zu unterschreiben. Die Punkte, über die keine Einigung erzielt werden können, sollten unter dem Punkt ‚Bemerkungen‘ festgehalten werden.
Der eigene KFZ- und ggf. Rechtsschutzversicherer ist zu informieren.
Verletzungen sollten ärztlich attestiert werden.
Bei größeren Schäden ist zu klären, ob der gegnerische Versicherer den Schaden besichtigen möchte.
Eine Reparatur vor Ort kann sinnvoll sein, wenn es eine Vertragswerkstatt gibt und die Kosten in Deutschland sehr viel höher wären. Sonst kann es in Ländern wie Ungarn Ärger wegen der Verletzung der Schadenminderungspflicht geben.
- Ein Mietwagen wird im Ausland oft nur bei beruflicher Nutzung oder bei Körperbehinderung gezahlt (so in Ungarn und Tschechien).
- Für Rechtsschutzversicherte empfiehlt sich fast immer ein deutschsprachiger Anwalt. Ohne Versicherung sollte man beachten, dass im Ausland vieles anders läuft: Oft fehlt wie in Frankreich eine verbindliche Gebührenordnung, Anwaltskosten werden teilweise nicht mal nach einem gewonnenen Prozess erstattet. Vorab ist daher immer die Honorarfrage zu klären. Dennoch gilt: Bei größeren Schäden, bei schweren Verletzungen und bei Strafanzeigen geht es ohne Rechtsanwalt nicht. Deutschsprachige Anwälte im Ausland nennen Rechtsschutzversicherungen und deutsche Konsulate im Reiseland.
- In vielen Ländern werden nicht erstattet: Wertminderung, Mietwagen, Gutachten, Nutzungsausfall oder Rechtsanwaltskosten. Das gilt auch, wenn die Verkehrsopferhilfe den Schadenfall abwickelt.
- In manchen Ländern decken die Versicherungssummen größere Schäden nicht, z. B. in Lettland (etwa € 12.800,-- für Sachschäden) oder Rumänien (€ 20.000,--). Ist bei dem Unfallverursacher dann nichts zu holen, dann bleibt eine Deckungslücke. Dafür gibt es eine Auslandsschadenschutzversicherung (Anmerkung: Diese reguliert den Schadenfall so, als wäre der Unfallverursacher in Deutschland versichert).
- Vor jeder Reise sind folgende Unterlagen zusammenzustellen und in das Handschuhfach zu legen:
Telefonnummern der Versicherungen (KFZ-Haftpflicht, Kasko, Rechtsschutz,Schutzbrief) und vom deutschen Konsulat
Europäischer Unfallbericht mit Erläuterungen in der jeweiligen Landessprache
grüne Karte von der Haftpflichtversicherung (ist u.a. in Albanien, Andorra, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Jugoslawien, Marokko, Mazedonien, Rumänien, Türkei und Ukraine Pflicht)
Daher empfiehlt James auf jeden Fall vor jeder Auslandsreise mit dem eigenen KFZ den Abschluss einer Auslandsschadenschutzversicherung.