Eine gute Nachricht für privat Krankenversicherte, die aufgrund von Jobverlust Hartz-IV-Bezieher geworden sind: Wie die PKV bekannt gab, will sie ihren arbeitslos gewordenen Versicherten die angehäuften Schulden, die durch nicht gezahlte Prämien entstanden sind, erlassen.
Dass es überhaupt soweit kommen konnte und Beiträge offen blieben, lässt sich folgendermaßen erklären: Wie allgemein bekannt ist gilt, dass ein Wechsel von der privaten Krankenversicherung zurück in die gesetzliche nicht möglich ist. Ehemalige Selbständige, die aufgrund ihrer Tätigkeit privat versichert waren und ihre Arbeit aufgeben mussten, konnten dementsprechend ebenfalls nicht zum gesetzlichen Schutz zurückkehren. Da sie mit dem Bezug von Hartz-IV nicht mehr in der Lage waren, ihre Beiträge in voller Höhe zu bezahlen, wurden sie von der PKV in einen Basistarif mit reduzierter Leistung und reduzierter Prämie zurückgestuft. Von den Jobcentern erhielten die Betroffenen einen Betrag von maximal 131 Euro – den für gesetzlich und privat Versicherte Zuschuss zur Krankenversicherung. Diese Fördersumme reichte nicht aus, um den regulären Versicherungssatz zu begleichen.
Wie der Erlass nun von statten geht, liegt im Verantwortungsbereich des einzelnen Versicherers, da der Verzicht auf Prämieneinnahmen von der Finanzaufsicht BaFin genehmigt werden muss. Sobald hier eine endgültige Lösung vorliegt, werden die involvierten Parteien dies mitteilen.
Mittwoch, 30. November 2011
Dienstag, 29. November 2011
Steigende Beiträge für Industrieversicherungen erwartet
Laut Branchenkennern müssen sich Industrie und Gewerbetreibende auf höhere Prämien für ihren Versicherungsschutz im zweistelligen Prozentsatz einstellen. Die Entwicklung soll noch in diesem Jahr zu spüren sein und ist begründet durch die von Orkanen und Erdbeben verursachten Schäden, beispielsweise in Japan. Mit sinkenden Tarifen ist dementsprechend momentan nicht zu rechnen.
Auch Feuerversicherungen sind von den Teuerungen betroffen. Mit Mehrkosten müssen vor allem Unternehmen rechnen, deren Industrieanlagen nicht auf dem neuesten Stand in Bezug auf Brandschutz und Schadensverhütung sind.
Des Weiteren wird laut Experteneinschätzung die Zahl der D&O-Fälle ansteigen. Grund dafür ist, dass mittlerweile auch in Europa bzw. in Deutschland das Bewusstsein für die Haftungsfrage in Schadensfällen gestiegen ist. Wollen Vorstand und Aufsichtrat verhindern, selber zur Verantwortung gezogen zu werden, müssen sie die jeweiligen Manager belangen.
Ein anderer Markt, in dem Prämienerhöhungen zu erwarten sind, ist der Bereich der Flottenversicherung. Die Entwicklung der letzten Jahre war laut Branche so schlecht, dass viele Versicherungen Preissteigerungen mit harten Mitteln durchzusetzen versuchen, beispielsweise mit unterjährigen Kündigungen.
Auch Feuerversicherungen sind von den Teuerungen betroffen. Mit Mehrkosten müssen vor allem Unternehmen rechnen, deren Industrieanlagen nicht auf dem neuesten Stand in Bezug auf Brandschutz und Schadensverhütung sind.
Des Weiteren wird laut Experteneinschätzung die Zahl der D&O-Fälle ansteigen. Grund dafür ist, dass mittlerweile auch in Europa bzw. in Deutschland das Bewusstsein für die Haftungsfrage in Schadensfällen gestiegen ist. Wollen Vorstand und Aufsichtrat verhindern, selber zur Verantwortung gezogen zu werden, müssen sie die jeweiligen Manager belangen.
Ein anderer Markt, in dem Prämienerhöhungen zu erwarten sind, ist der Bereich der Flottenversicherung. Die Entwicklung der letzten Jahre war laut Branche so schlecht, dass viele Versicherungen Preissteigerungen mit harten Mitteln durchzusetzen versuchen, beispielsweise mit unterjährigen Kündigungen.
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Montag, 28. November 2011
Bewertung von Lebensversicherungspolicen
Ihre Lebensversicherung wird bald fällig – doch Sie wissen nicht, was Sie mit dem Schreiben Ihres Versicherers anfangen können? Und ob die Zahlen alle korrekt sind?
Da hilft James Ihnen gerne weiter. Sie schicken uns einfach Ihre Versicherungsunterlagen und wir prüfen diese für Sie. Wir berechnen die aktuelle Rendite und geben Ihnen Informationen zu der Versicherungsgesellschaft, dass heißt Solvabilität, die laufende Verzinsung, die Verwaltungskostenquote des Versicherers sowie die Stornoquote. Abschließend bewerten wir den Vertrag mit einer Note (wie in der Schule).
Für unseren Service berechnen wir einen Betrag von € 80,-. Für den Fall, dass wir eine Differenz zu Ihren Gunsten feststellen, erhalten wir 10% Erfolgshonorar und zwar dann, wenn der Versicherer die Mehrleistung auszahlt.
Schicken Sie uns einfach eine E–Mail mit dem Stichwort „Ablaufleistung“ an info@james.ag.
Da hilft James Ihnen gerne weiter. Sie schicken uns einfach Ihre Versicherungsunterlagen und wir prüfen diese für Sie. Wir berechnen die aktuelle Rendite und geben Ihnen Informationen zu der Versicherungsgesellschaft, dass heißt Solvabilität, die laufende Verzinsung, die Verwaltungskostenquote des Versicherers sowie die Stornoquote. Abschließend bewerten wir den Vertrag mit einer Note (wie in der Schule).
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Freitag, 25. November 2011
Advent, Advent...
...ein Lichtlein brennt. Der Advent steht vor der Tür und damit die Zeit, in der in vielen Wohnungen und Häusern wieder gemütlichem Beisammensein mit Adventskränzen und Kerzen einzieht. Doch leider ist es auch eine Tatsache, dass gerade in der Vorweihnachtszeit die Zahl der Wohnungsbrände rapide zunimmt. Grund dafür ist oftmals einfach Leichtsinn: Da verlässt man das von Kerzen erhellte Wohnzimmer nur für ein paar Augenblicke, um in der Küche nach dem Essen zu schauen, und schon hat der trockene Adventskranz durch Funkenschlag Feuer gefangen – kann innerhalb weniger Minuten das ganze Zimmer oder sogar die ganze Wohnung in Brand stecken.
Viele Versicherter unterschätzen die Gefahren die mit Kerzen verbunden ist. Auch elektrischen Lichterketten stellen eine Gefahrenquelle dar, die durch defekte Glühbirnchen oder Überhitzung einen Schwelbrand auslösen können. Zudem gehen sie zu einfach davon aus, dass ihre Hausratversicherung im Notfall schon für den Schaden aufkommen wird. Doch das ist weit gefehlt, denn oft ist die Versicherung hier rigoros. Er zum Beispiel Kerzen für 15 Minuten unbeaufsichtigt brennen lässt, steht im Schadenfall ohne Versicherungsschutz da.
Um Feuer vorzubeugen rät der Bundesverband Brandschutz-Fachbetriebe e.V. (bvbf) dringend dazu, in den Wohnräumen Rauchwarnmelder anzubringen sowie einen Feuerlöscher des Typs „DIN EN3“ im Ernstfall griffbereit zu haben.
Viele Versicherter unterschätzen die Gefahren die mit Kerzen verbunden ist. Auch elektrischen Lichterketten stellen eine Gefahrenquelle dar, die durch defekte Glühbirnchen oder Überhitzung einen Schwelbrand auslösen können. Zudem gehen sie zu einfach davon aus, dass ihre Hausratversicherung im Notfall schon für den Schaden aufkommen wird. Doch das ist weit gefehlt, denn oft ist die Versicherung hier rigoros. Er zum Beispiel Kerzen für 15 Minuten unbeaufsichtigt brennen lässt, steht im Schadenfall ohne Versicherungsschutz da.
Um Feuer vorzubeugen rät der Bundesverband Brandschutz-Fachbetriebe e.V. (bvbf) dringend dazu, in den Wohnräumen Rauchwarnmelder anzubringen sowie einen Feuerlöscher des Typs „DIN EN3“ im Ernstfall griffbereit zu haben.
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Donnerstag, 24. November 2011
Zuzahlung bei Neubau nach Feuerschaden
Wenn ein Wohnhaus durch einen Brand- bzw. Feuerschaden beschädigt oder zerstört wird, übernimmt in der Regel die Gebäudeversicherung die anfallenden Kosten – allerdings nur im Rahmen des tatsächlichen Zeitwerts des Hauses.
Wie der Deutsche Anwaltsverein (DAV) mitteilte, können Betroffene, die das Bauwerk innerhalb einer vorgegebenen Frist wieder aufbauen, auf Zahlung der „Neuwertspanne“ hoffen. Dieser Zusatzbetrag erhalten Versicherte, wenn sie spätestens drei Jahre nach dem Feuerschaden den Neuaufbau starten. Wichtig ist dabei natürlich, dass die Sonderzahlung ausschließlich für die Wiedererrichtung des Gebäudes gezahlt wird. Ob die Versicherten den Bau zum Teil in Eigenleistung erbringen oder die Arbeit den Profis überlassen, spielt dabei keine Rolle wie der BGH im Juli 2011 in einem Urteil entschied.
Im verhandelten Prozess ging es um einen Versicherten, dessen Haus durch einen Brandschaden vollständig zerstört worden war. Ein Gutachter, den die Versicherung beauftragt hatte, setze einen Zeitwertschaden von 233.000 Euro und einen Neuwertschaden von ca. 360.000 Euro fest. Da der Bauherr den Wiederaufbau zum Teil in Eigenleistung und mit Unterstützung von Freunden und Familie bewältigt hatte, konnte er deutlich günstiger bauen, so dass der Sachverständige letztendlich Baukosten von knapp 179.000 Euro feststellte. Der Versicherer war der Ansicht, diese deutlich niedrigeren Kosten seien dadurch begründet, dass kein gleichwertiges Gebäude errichtet worden sei, folglich ersetzte er nur den Zeitwertschaden. Mit dieser Entscheidung war der Versicherte nicht einverstanden und erhielt letztlich vor dem Bundesgerichtshof Recht.
Des Weiteren sei angemerkt, dass ein Versicherter für den Neubau eines Hauses, dessen Funktion sich nicht von dem zerstörten Gebäude unterscheidet, seinem Versicherer keinen Kostennachweis über die Baumaßnahmen vorlegen muss.
Wie der Deutsche Anwaltsverein (DAV) mitteilte, können Betroffene, die das Bauwerk innerhalb einer vorgegebenen Frist wieder aufbauen, auf Zahlung der „Neuwertspanne“ hoffen. Dieser Zusatzbetrag erhalten Versicherte, wenn sie spätestens drei Jahre nach dem Feuerschaden den Neuaufbau starten. Wichtig ist dabei natürlich, dass die Sonderzahlung ausschließlich für die Wiedererrichtung des Gebäudes gezahlt wird. Ob die Versicherten den Bau zum Teil in Eigenleistung erbringen oder die Arbeit den Profis überlassen, spielt dabei keine Rolle wie der BGH im Juli 2011 in einem Urteil entschied.
Im verhandelten Prozess ging es um einen Versicherten, dessen Haus durch einen Brandschaden vollständig zerstört worden war. Ein Gutachter, den die Versicherung beauftragt hatte, setze einen Zeitwertschaden von 233.000 Euro und einen Neuwertschaden von ca. 360.000 Euro fest. Da der Bauherr den Wiederaufbau zum Teil in Eigenleistung und mit Unterstützung von Freunden und Familie bewältigt hatte, konnte er deutlich günstiger bauen, so dass der Sachverständige letztendlich Baukosten von knapp 179.000 Euro feststellte. Der Versicherer war der Ansicht, diese deutlich niedrigeren Kosten seien dadurch begründet, dass kein gleichwertiges Gebäude errichtet worden sei, folglich ersetzte er nur den Zeitwertschaden. Mit dieser Entscheidung war der Versicherte nicht einverstanden und erhielt letztlich vor dem Bundesgerichtshof Recht.
Des Weiteren sei angemerkt, dass ein Versicherter für den Neubau eines Hauses, dessen Funktion sich nicht von dem zerstörten Gebäude unterscheidet, seinem Versicherer keinen Kostennachweis über die Baumaßnahmen vorlegen muss.
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